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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.95/2006 /bnm 
 
Urteil vom 26. September 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Bacchus Consulting, Adrian J. Bacchini, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 5. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ehe von Y.________ und Z.________ blieb kinderlos. Mit letztwilliger Verfügung vom 12. November 1988 setzte Z.________ seine Ehefrau für seinen gesamten Nachlass als Vorerbin ein, unter Ausschluss der Pflicht zur Sicherstellung. Als Nacherben bestimmte er Angehörige seines Erbstammes. Z.________ verstarb am 10. März 1995. 
A.a Am 23. Juli 1995 verfasste Y.________ ihrerseits ein Testament. Darin vermachte sie ihr gesamtes Vermögen ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft ihrem eigenen Erbstamm. Dabei wies sie diverse Liegenschaften den Nachkommen ihrer Schwester S.________ zu, nämlich A.________, B.________, C.________ und D.________, sowie dem mit ihr nicht verwandten E.________. Ihre übrigen Nichten und Neffen setzte sie lediglich für den "Rest" des Vermögens als Erben ein, welches gleichmässig unter ihnen aufgeteilt werden sollte. 
A.b Y.________ verstarb am 11. April 1999. Nach Ausrichtung der Vermächtnisse verblieben Nachlassschulden in der Höhe von Fr. 6'848.15. Dieser Betrag wurde von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ beglichen. Diese bezahlten darüber hinaus den Nacherben von Z.________ zur Abgeltung der Nacherbschaft einen Betrag von Fr. 120'000.--. 
B. 
Am 12. Februar 2002 reichte X.________ gegen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Ungültigkeitsklage ein. X.________ gehört zu den Nichten und Neffen, die im Testament von Y.________ lediglich mit dem "Rest" des Vermögens bedacht wurden. Er verlangte, das Testament seiner Tante sei für ungültig zu erklären. 
Mit Urteil vom 1. März 2005 wies das Bezirksgericht Surselva die Klage ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 5. September 2005 ebenfalls ab. 
C. 
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und beantragt, das Testament von Y.________ vom 23. Juli 1995 sei für ungültig bzw. nichtig zu erklären. 
Zudem beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
D. 
Auf Ersuchen des Klägers ist die Sache mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2006 sistiert worden. Eine Nachfrage bei der Kanzlei des Kantonsgerichts hat ergeben, dass kein Revisionsgesuch hängig ist. Das Verfahren kann daher wieder aufgenommen werden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1). 
1.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
1.2 Der Kläger beantragt die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung allfälliger Mängel der Berufungsschrift und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu diesem Zweck. Der Kläger hat die Berufungsschrift ohne anwaltliche Hilfe verfasst und am letzten Tag der Frist eingereicht. Eine Erstreckung der Berufungsfrist zur Verbesserung der Begründung ist ausgeschlossen, und eine Nachfrist nach Art. 55 Abs. 2 OG kann dafür nicht gewährt werden (Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 154 f. mit Hinweisen). 
1.3 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung. Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
Nicht eingetreten werden kann folglich auf die in der Berufungsschrift unter dem Titel "Sachverhalt" enthaltenen Ausführungen, soweit sie von dem durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen oder diesen ergänzen, ohne eine der obigen Ausnahmen darzutun. 
1.4 Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem die Amtsführung des Willensvollstreckers in den Nachlässen von Y.________ und Z.________. In Bezug auf den Nachlass von Letzterem ist ohnehin fraglich, ob der Kläger überhaupt legitimiert wäre, das Verhalten des Willensvollstreckers zu rügen, da er im Testament von Z.________ in keiner Weise bedacht wurde. 
2. 
Strittig ist zur Hauptsache, ob die letztwillige Verfügung von Y.________ vollumfänglich ungültig bzw. nichtig ist, weil sie ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft testiert hat. 
2.1 Das Kantonsgericht hat zu diesem Punkt im Wesentlichen erwogen, Z.________ habe seine Ehefrau als Vorerbin seines gesamten Vermögens eingesetzt und bestimmt, dass der von ihm geerbte Teil des Vermögens nach ihrem Tod an seine Nacherben auszuliefern sei. Y.________ sei Pflichtteilserbin ihres Ehemannes gewesen. Die Nacherbeneinsetzung habe demzufolge nicht den gesamten Nachlass, sondern lediglich die verfügbare Quote betroffen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Y.________ beim Tod ihres Ehemannes ihr Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaften ihres Ehemannes zu Eigentum zufiel. Z.________ habe keinerlei Spezifizierung der Sachen und Rechte vorgenommen, welche zur Auslieferung an die Nacherben gelangen sollten. Auch sei nach dem Tod von Z.________ kein Inventar aufgenommen worden. Es sei mithin nicht nachgewiesen, ob die Liegenschaften, über welche Y.________ in ihrem Testament verfügt habe, überhaupt die Nacherbschaft beschlagen würden. Entsprechend könne nicht vom Vorliegen einer Verfügung mit unmöglichem Inhalt ausgegangen werden. Die Nacherben hätten mit dem Tod der Vorerbin nur den nicht spezifizierten Anspruch auf Auslieferung einer Wertquote, also lediglich einen rein zahlenmässigen Anteil erworben, denn Z.________ habe den Nacherben lediglich die verfügbare Quote zugewiesen, womit die Zusammensetzung der Nacherbschaft völlig offen bleibe. Es habe lediglich eine Schuld der Erben von Y.________ gegenüber den Nacherben in der Höhe der verfügbaren Quote bestanden, welche unter Zustimmung der Nacherben auf Fr. 120'000.-- festgesetzt und von den Beklagten abgegolten worden sei. 
2.2 Der Kläger bringt dagegen vor, Y.________ habe über ihr sämtliches Vermögen verfügt, ohne auf die Nacherbschaft Rücksicht zu nehmen. Das Testament weise damit einen unmöglichen Inhalt auf, so dass es ungültig bzw. nichtig sei. Er beruft sich dabei auf eine Lehrmeinung von Riemer, welcher Verfügungen über im Zeitpunkt des Todes nicht dem Erblasser gehörende bzw. zustehende Sachen und Rechte als unwirksam betrachtet, selbst wenn die Anfechtungsklage gemäss Art. 521 ZGB verwirkt ist. Darunter subsumiert er ausdrücklich Verfügungen des Erblassers über ihm als Vorerben gehörende Sachen und Rechte (Hans Michael Riemer, Nichtige [unwirksame] Testamente und Erbverträge, in: Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 251). 
2.3 Ein Erblasser ist befugt, einen eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern (Art. 488 Abs. 1 ZGB); ist nichts anderes bestimmt worden, so erfolgt die Auslieferung zum Zeitpunkt des Todes des Vorerben (Art. 489 Abs. 1 ZGB). Letzterer erwirbt die Erbschaft zunächst wie ein anderer eingesetzter Erbe als Eigentümer, ist jedoch zu ihrer späteren Auslieferung verpflichtet (Art. 491 ZGB). 
Verfügt ein Vorerbe letztwillig über Vermögenswerte, welche mit einer Nacherbschaft belastet sind, ist eine solche Verfügung nicht rechtsbeständig, soweit sie die Rechte der Nacherben verletzt (Balthasar Bessenich, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, N. 7 zu Art. 491 ZGB, S. 201 mit Hinweisen). Die Nacherben können ihre Rechte an der Erbschaft mit Klage nach Art. 598 ff. ZGB geltend machen. 
2.4 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass nicht erwiesen sei, dass die Erblasserin über Vermögenswerte verfügt habe, die mit der Nacherbschaft belastet waren. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, denn es ist unbestritten, dass nicht das ganze Nachlassvermögen von Y.________ mit der Nacherbeneinsetzung belastet war, da ihr ein Teil als unbelasteter Pflichtteil bzw. aus Güterrecht zugefallen ist. Damit weist zumindest nicht das Testament als Ganzes einen unmöglichen Inhalt auf, sondern ist höchstens teilweise ungültig. Nicht zwingend von einer Ungültigkeit betroffen sind dagegen Anordnungen, welche mit der Nacherbschaft nichts zu tun haben, namentlich die Bevorzugung einzelner Neffen und Nichten durch Y.________. Eine Teilungültigkeit befürwortet im Übrigen auch Riemer (a.a.O., S. 258), soweit der Erblasser in Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes gleich verfügt hätte. Dies ist hier der Fall (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). 
Wenn sich die Ungültigkeit indes nur auf die Verletzung der Rechte der Nacherben beschränkt, fehlt dem Kläger - der nicht zu den Nacherben gehört - das Interesse zu ihrer Geltendmachung. Denn für die Legitimation zur Ungültigkeitsklage gehört, dass dem Kläger aus der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwächst. Eine Teilungültigkeit des Testaments, einzig soweit es die Rechte der Nacherben betrifft, bringt dem Kläger keinen solchen Vorteil. Die Nacherben haben diesbezüglich selber zu handeln. Im vorliegenden Fall haben sie sich denn auch mit den Beklagten über die Auslieferung der Nacherbschaft einvernehmlich geeinigt. 
Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Der Kläger macht weiter geltend, Y.________ habe sich bei Errichtung des Testaments in einem Irrtum befunden, da ihr die Pflicht zur Auslieferung der Nacherbschaft nicht bekannt gewesen sei. 
3.1 Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, dass Y.________ im Wissen um die auf ihrer Vorerbschaft lastende Auslieferungspflicht letztwillig verfügt hat. Was die Erblasserin im Zeitpunkt des Testierens gewusst oder gewollt hat, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf die weitschweifige Kritik, die der Kläger an dieser Feststellung übt, kann damit nicht eingetreten werden. 
3.2 Zudem hat das Kantonsgericht im Rahmen einer Eventualerwägung erwogen, selbst wenn ein Irrtum vorliegen würde, fehle es am Nachweis der Kausalität, da nicht erwiesen sei, dass Y.________ bei Kenntnis der Auslieferungspflicht es vorgezogen hätte, ihr Testament aufzuheben resp. anders zu verfügen. Vielmehr ergebe sich aus dem Testament, dass die Erblasserin die Beklagten sowohl gegenüber den Nacherben ihres Ehemannes wie auch den übrigen Angehörigen ihres eigenen Erbenstammes (u.a. dem Kläger) habe bevorzugen wollen. Es sei folglich davon auszugehen, dass Y.________ ihr Testament vom 23. Juli 1995 auch dann hätte unverändert bestehen lassen, wenn sie erst nachträglich von der Auslieferungspflicht und deren Folgen für die auf das Restvermögen eingesetzten Erben Kenntnis erhalten hätte. In Bezug auf diese Eventualerwägung macht der Kläger keine Verletzung von Bundesrecht geltend (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
4. 
Schliesslich bringt der Kläger noch vor, Y.________ sei getäuscht worden. Er führt aus, über den Nachlass von Z.________ sei kein Inventar erstellt worden. Darüber hinaus habe der Willensvollstrecker Y.________ nicht darauf hingewiesen, dass sie im Umfang der Vorerbschaft nicht über den Nachlass ihres Ehemannes verfügen könne. 
Der Kläger hatte im Verfahren vor Kantonsgericht diesen vor Bezirksgericht erhobenen Einwand nicht aufrechterhalten. Damit ist die Rüge gegenüber den kantonsgerichtlich beurteilten Tat- und Rechtsfragen neu. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sind das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig (BGE 132 III 71 E. 1.3.2 S. 77). Dieses Novenverbot schliesst indessen eine neue rechtliche Argumentation nicht aus, sofern sie auf Grund der verbindlichen Tatsachenfeststellungen beurteilt werden kann und nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699; 130 III 28 E. 4.4 S. 34). 
Von den vom Kläger vorgebrachten Sachverhaltselementen hat das Kantonsgericht einzig den Umstand festgehalten, dass nach dem Tod von Z.________ kein Erbschaftsinventar aufgenommen worden ist. Allein daraus lässt sich noch nicht ableiten, Y.________ sei getäuscht worden. Das vom Kläger beanstandete Verhalten des Willensvollstreckers findet im angefochtenen Urteil dagegen keine Stütze, so dass diese Ausführungen eine unzulässige Ergänzung des Sachverhalts darstellen, auf die nicht eingetreten werden kann. 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
6. 
Der Kläger hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt: Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
Im vorliegenden Fall haben die Ausführungen in der Berufungsschrift zu einem wesentlichen Teil aus unzulässiger Kritik am Sachverhalt bestanden. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein überwogen, so dass das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. September 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: