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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_10/2007 /leb 
 
Urteil vom 26. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 8. August 2007 (2C_262/2007), 
 
kantonales Revisionsverfahren betreffend Studienplatz für zahnmedizinisches Studium. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die Rechtsschrift von X.________ vom 17. September (Postaufgabe: 20. September) 2007, womit er um Revision und Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_262/2007 vom 8. August 2007 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht und den Ausstand von Bundesrichter Merkli beantragt, 
 
in Erwägung, 
dass über das Revisionsgesuch ohne Mitwirkung von Bundesrichter Merkli entschieden wird, sodass sich die Behandlung des Ausstandsbegehrens erübrigt, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird, 
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege, 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 8. August 2007 schon darum nicht auf die Beschwerde vom 1./4. Juni 2007 eingetreten ist, weil sie in Berücksichtigung sämtlicher bisheriger kantonaler und bundesrechtlicher Verfahren in dieser Angelegenheit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG zu werten war, 
dass der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen einmal mehr primär auf die längst mehrfach beurteilte materielle Streitsache eingeht und jedenfalls in keiner Weise darzulegen vermag, inwiefern das Bundesgericht durch den mit Rechtsmissbrauch begründeten Nichteintretensentscheid die von ihm angerufenen Revisionsgründe (Art. 121 lit. c und d, 122 und 123 BGG) erfüllt haben könnte, 
dass das Revisionsgesuch, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) oder andere Instruktionsmassnahmen (z.B. mündliche Parteiverhandlung) abzuweisen ist, weshalb insbesondere auch keine Handhabe besteht, auf Ziff. 3 des Urteils vom 8. August 2007 (Auferlegung einer Gerichtsgebühr) zurückzukommen, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens nicht zu entsprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: