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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_661/2008 
 
Urteil vom 26. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
IV-Stelle Uri, 6460 Altdorf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der IV-Stelle Uri vom 22. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Juni 2008, mit welchem die eine halbe Invalidenrente bejahende Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2008 (vollumfänglich) aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007]), 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass die Beschwerdeführerin allein eine durch die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels angeblich begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ohne die Rückweisung zwecks weiterer Beweismassnahmen als solches zu bemängeln und auszuführen, inwieweit eine der soeben genannten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein könnte, 
dass daher fraglich ist, ob bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass dies indessen offen bleiben kann, da ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern eine dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein könnte, würde doch die Gutheissung der Beschwerde fraglos nicht zu einem, einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparenden Endentscheid führen und erwächst der Beschwerdeführerin aus dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid auch nicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.), 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel