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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_298/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand und Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern u.a. gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt wegen der Vorwürfe des Raubs, der Freiheitsberaubung sowie weiterer Straftaten; 
dass der Beschuldigte A.________ sich seit Ende Juli 2015 in Untersuchungshaft befindet und im Verlaufe des Strafverfahrens beim Kantonsgericht Luzern der Sache nach gegen den mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragten Arzt ein Ausstandsgesuch stellte und gegen die beteiligte Staatsanwältin im Juni 2016 zwei Beschwerden einreichte; 
dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 11. Juli 2016 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, ebenso die beiden Beschwerden, soweit sie auf diese eingetreten ist; 
dass der Beschuldigte gegen diesen Beschluss mit Eingaben vom 8. August 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass er den Beschluss, das zugrunde liegende Verfahren und namentlich die Staatsanwaltschaft kritisiert, sich aber dabei mit der Begründung, auf welcher der Beschluss beruht, nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp