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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_645/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, 
Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. August 2018 (VBE.2017.791). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, das heisst, die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22), 
dass eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 2 BGG) eingereicht sein muss, 
dass daher dem Gesuch des Beschwerdeführers um Edition der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen mit anschliessender Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nicht stattgegeben werden kann, 
 
dass es vielmehr an ihm selber gelegen hätte, sich zeitig um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu bemühen (dazu s. Art. 101 StPO), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer habe bei der B.________ GmbH spätestens seit 2009 zumindest faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG innegehabt, weshalb ihm die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. September 2017 für die Rahmenfristen ab dem 1. Juli 2010 und 1. Oktober 2014 zu Recht rückwirkend den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder abgesprochen habe, 
dass es die Angelegenheit für den vom Einspracheentscheid mit erfassten, davor liegenden Zeitraum ab Juni 2005 für nicht spruchreif erachtete und daher die Verwaltung anwies, für die Frage nach der Anspruchsberechtigung während der Rahmenfrist ab 1. Juni 2005 weitere Abklärungen zu treffen und hernach neu darüber zu verfügen, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das fehlende Zuwarten des kantonalen Gerichts auf den Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung rügt; weshalb ein solches Zuwarten aus prozessualer Sicht zwingend gewesen sein soll, legt er indessen nicht dar, zumal das Versicherungsgericht die aus seiner Sicht für die Entscheidfindung erforderlichen Sachverhaltserhebungen selber getätigt hat und an die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse ohnehin nicht gebunden ist, 
dass der Leistungsansprecher überdies eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, weil die Vorinstanz angeblich fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei auch von der Zeit zwischen Mai 2009 bis März 2010 im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen gewesen, 
dass er es dabei unterlässt aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll, d.h. inwiefern in den zur Verweigerung eines Leistungsanspruchs per 1. Juli 2010 führenden Erwägungen 4.2 ff. darauf massgeblich abgestellt worden sein soll, 
dass die Beschwerdeschrift insgesamt den eingangs geschilderten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel