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«AZA 7» 
U 365/98 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schürer 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2000 
 
in Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- A.________, geboren 1954, arbeitete seit 1989 als Maurer bei der Firma F.________ AG. Über die Arbeitgeberin war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. 
 
Am 11. Dezember 1992 erlitt A.________ in I.________ einen Verkehrsunfall. Er wurde in der Folge in seiner Heimat T.________, ärztlich betreut. Am 14. September 1993 meldete die Arbeitgeberin den Unfall bei der SUVA an, welche mit Verfügung vom 29. April 1994 den Fall abschloss und festhielt, dass bis zum 29. April 1993 Taggelder erbracht und die bis zum 11. September 1993 angefallenen Heilungskosten übernommen werden. Die hiegegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess die SUVA mit Entscheid vom 11. Juli 1994 insoweit gut, als sie auch für die Zeit vom 30. April bis 25. Juni sowie vom 12. Juli bis 11. September 1993 Taggelder zusprach. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Sache mit Entscheid vom 28. September 1994 zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die SUVA zurückwies. 
Die SUVA gab nunmehr ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. G.________ am 1. April 1996 erstattet wurde. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 1996 ab Unfalldatum bis 12. April 1994 Taggelder zu. A.________ erhob Einsprache, in deren Rahmen er insbesondere ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 1996 zu den Akten gab. Die SUVA unterbreitete dieses Gutachten zusammen mit den übrigen Verfahrensakten dem Neurologen Dr. med. H.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA; dessen schriftliche Beurteilung datiert vom 3. Februar 1997. Gestützt darauf ordnete die SUVA eine weitere ärztliche Begutachtung an. Da sich der Versicherte weigerte, sich dem von der SUVA bezeichneten Gutachter zur Verfügung zu halten, fällte jene - nachdem sie A.________ auf die Folgen der Widersetzlichkeit hingewiesen und ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte - auf Grund der Aktenlage am 5. September 1997 ihren Einspracheentscheid, mit welchem sie die Verfügung vom 9. April 1996 bestätigte. 
 
B.- Die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. November 1998 ab. Es gewährte A.________ die unentgeltliche Verbeiständung und setzte das zu Lasten der Gerichtskasse gehende Honorar des amtlichen Anwalts auf Fr. 3913.65 fest. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, die SUVA sei zu verpflichten, sämtliche gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter stellt er das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Neufestsetzung des durch die Vorinstanz für den amtlichen Anwalt festgesetzten Honorars. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob die SUVA über den 12. April 1994 hinaus Leistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers erbringen muss, insbesondere, ob dieser über den erwähnten Zeitpunkt hinaus unter invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, welche auf den Unfall vom 11. Dezember 1992 zurückzuführen sind. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat in den Erwägungen 3 und 4 die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze, insbesondere zur Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei der Abklärung des Sachverhalts, zum Recht des Unfallversicherers, aufgrund der Akten zu entscheiden, wenn die versicherte Person sich der Mitwirkung widersetzt, zu den Mitwirkungsrechten der Betroffenen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Begutachtung sowie zu den für Sachverständige massgebenden Ausstands- und Ablehnungsgründen zutreffend erläutert. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die SUVA habe dem ersten Entscheid der Vorinstanz vom 28. September 1995 nicht nachgelebt. Mit diesem Entscheid wurde die SUVA verpflichtet, eine neurologische Untersuchung zu veranlassen, um über die Ursachen und das Ausmass der nach dem 11. September 1993 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Klarheit zu erhalten (Ziff. 1 des Dispositivs in Verbindung mit Erw. 7/a jenes Entscheids). Dieser Anweisung ist die SUVA - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - vollumfänglich nachgekommen, indem sie einen entsprechenden Auftrag an Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroencephalographie und Elektromyographie, erteilte. Nachdem der Beschwerdeführer seinerseits das Privatgutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 1996 zu den Akten gab, welches bezüglich der Ursachen der weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Schlüssen kam, welche zum Teil von jenen im Gutachten von Dr. med. G.________ erheblich abwichen, und nachdem Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1997 die Auffassung vertrat, angesichts der widersprüchlichen Expertenmeinungen könne nur eine erneute Begutachtung zu einem zuverlässigen Ergebnis führen, hat die SUVA richtigerweise eine nochmalige Begutachtung angeordnet. Nach der Rechtsprechung bleibt auch in Fällen, da eine Gerichtsinstanz die Sache zur Aktenergänzung an den Unfallversicherer zurückweist, diesem die Wahl des Gutachters überlassen, wobei der Versicherer die nach Art. 96 UVG und Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 BZP anwendbaren Verfahrensregeln beachten muss (nicht publizierte Erw. 2b/cc des Urteils BGE 123 V 45). Dass diese Regeln vorliegend verletzt worden seien, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Und nachdem die SUVA mit Schreiben vom 29. Juli 1997 dem Beschwerdeführer - in Anwendung von Art. 47 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UVV sowie Art. 13 Abs. 2 VwVG und Art. 59 UVV - angedroht hat, sie werde auf Grund der Aktenlage entscheiden, wenn er sich nicht bis zum 16. August 1997 mit der neuen Begutachtung einverstanden erkläre, hat sie die Frage nach der Ursache der nach dem 12. April 1994 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Recht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilt. 
 
4.- a) Zu prüfen bleibt, ob der Einspracheentscheid vom 5. September 1997, mit welchem die SUVA gestützt auf die Akten Leistungen für die Zeit nach dem 12. April 1994 abgelehnt hat, rechtmässig ist. 
 
b) Hat ein Unfallversicherer über den Leistungsanspruch nach Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG und Art. 59 UVV entschieden, darf das Sozialversicherungsgericht nicht seinerseits lediglich auf die vorhandenen (unvollständigen) Akten abstellen. Denn diese Bestimmungen schränken die Pflicht des Gerichtes gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG, die erheblichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben, nicht ein (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 18. Oktober 1996, U 221/95; Maurer, Unfallversicherungsrecht, S. 255 f.). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 14. Mai 1997, U 168/96, Erw. 3b). 
 
c) Aus der überzeugenden Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 3. Februar 1997 ergibt sich, dass der streitige Leistungsanspruch aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer erneuten Begutachtung nicht mehr widersetzen wird, nachdem nunmehr über deren Notwendigkeit rechtskräftig entschieden ist. Nachdem auf Veranlassung der SUVA vorerst eine Begutachtung durch Dr. med. G.________ durchgeführt wurde, die sich nunmehr als nicht ausreichend erweist, ist die Sache zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.- a) Trotz der Rückweisung bleibt anzumerken, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet, nicht stichhaltig ist. Das kantonale Gericht hat vielmehr zu den wesentlichen Fragen ausführlich Stellung genommen und ist damit der Begründungspflicht nachgekommen (BGE 124 V 181). Auch der an die Adresse der SUVA gerichtete Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die SUVA hat weder Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt, noch durch ihr Verhalten im Anschluss an den ersten Entscheid vom 28. September 1994 das Verfahren in unzulässiger Weise hinausgezögert. 
 
b) Nicht stattzugeben ist im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei S.________ durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als Zeuge einzuvernehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Genannte auf Grund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei der Begutachtung durch Dr. med. G.________ zu den hier zu entscheidenden Streitfragen sachdienliche Auskünfte sollte erteilen können. 
 
6.- a) Die Vorinstanz wird im Rahmen des Rückweisungsverfahrens über die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren neu befinden. Sie wird dabei berücksichtigen können, dass dieses Verfahren durch die Weigerung des Beschwerdeführers mitverursacht wurde, sich einer erneuten Begutachtung durch Fachleute zu unterziehen, gegen welche selbst der von ihm beigezogene Experte (Stellungnahme PD Dr. med. E.________, Klinik R.________, vom 18. Februar 1997) nichts einzuwenden hatte (BGE 125 V 373 Erw. 3b/cc, ZAK 1989 S. 283). 
 
b) Da der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
c) Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind offensichtlich erfüllt (Art. 152 OG), so dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bezüglich der nicht durch die reduzierte Parteientschädigung gedeckten Anwaltskosten zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern vom 16. November 1998 aufgehoben und 
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, 
nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, 
über die Beschwerde vom 1. Dezember 1997 neu entschei- 
de. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung (ein- 
schliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1250.- ausgerich- 
tet. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 26. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: