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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 185/01 
 
Urteil vom 26. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz 5, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 15. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1964, wurde durch die Invalidenversicherung zum kaufmännischen Angestellten umgeschult. Nach erfolgreichem Abschluss meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf für den Monat August 1995 die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und - infolge Umzugs - für die Monate September bis November 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen Taggelder ausrichtete; im November 1995 trat B.________ eine neue Stelle an. Mit Verfügung vom 19. April 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 46% mit Wirkung ab dem 1. August 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. Juli 1996 von September bis November 1995 zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 5'291.55 zurück, da nur eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 54% bestanden habe. Die von B.________ angerufene Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen hob diese Verfügung mit Entscheid vom 18. Dezember 1996 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die Vermittlungsfähigkeit feststelle. 
 
In Nachachtung dieses Entscheides stellte das Kantonale Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schaffhausen (KIGA) mit Verfügung vom 19. Januar 1999 fest, dass die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente an der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nichts ändere; weiter führte es aus, dass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst um den Grad der Invalidität zu reduzieren habe und die Höhe der Rückforderung deshalb nicht zu beanstanden sei. Diese Verfügung ist nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 24. März 1999 forderte die Arbeitslosenkasse in der Folge von B.________ abermals Fr. 5'291.55 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück und verwies für die Begründung auf die Verfügung des KIGA von Januar 1999. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. November 2000 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben sowie die Akten an die Rekurskommission zu überweisen, damit sie über eine Parteientschädigung befinde. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Über das von B.________ gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung ist noch nicht befunden worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab rügt der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Einerseits sei er vor Verfügungserlass nicht angehört worden, andererseits habe die Verwaltung ihre Verfügung nicht begründet, sondern nur auf die Meinung des KIGA in dessen Verfügung von Januar 1999 verwiesen, wobei diese Amtsstelle keine Kompetenz habe, über die Frage der Rückerstattung zu befinden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nicht geheilt werden könne. 
1.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer vor Erlass der Rückforderungsverfügung nicht angehört worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung hat sich der Versicherte jedoch nicht selber des rechtlichen Gehörs beraubt, als er direkt Beschwerde erhoben hat, anstatt der falschen Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung von März 1999 zu folgen und eine - zum damaligen Zeitpunkt nicht existierende - Einsprache an den Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt zu erheben (vgl. heute dagegen Art. 52 ATSG): Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ja bereits verfügt hatte, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren. Andererseits kann - trotz behördlicher Weiterleitungspflicht - von einem anwaltlich vertretenen Versicherten nicht erwartet werden, einer offensichtlich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu folgen, denn der Grundsatz, dass aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätte erkannt werden müssen (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa mit Hinweisen). 
 
Allerdings war hier über die Frage der Rückerstattung bereits ein erstes (mit Entscheid der Vorinstanz von Dezember 1996 abgeschlossenes) Verfahren durchgeführt worden, in welchem sich der Beschwerdeführer zu den verschiedenen Aspekten der Rückerstattung äussern konnte (auch wenn die Problematik der Revision und der Vermittlungsfähigkeit im Vordergrund standen). Damit liegt hier nicht eine dermassen schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, als dass sie nicht durch die Möglichkeit der Äusserung im vorinstanzlichen Verfahren hätte geheilt werden können (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa). Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen ist (vgl. Erw. 3 hienach). 
1.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. März 1999 enthält nur eine rudimentäre Begründung, verweist aber explizit auf die Verfügung des KIGA vom 19. Januar 1999, von welcher der Versicherte als Verfügungsadressat Kenntnis hatte. Auch wenn grundsätzlich die Begründung in der Verfügung selber zu erfolgen hat, liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn aus der ihm bekannten Verfügung des KIGA konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres die Überlegungen erkennen, von denen sich die Arbeitslosenkasse hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützte (vgl. auch BGE 123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen); so hat es das Bundesgericht in BGE 123 I 34 f. Erw. 2d als ausreichend erachtet, dass ein Haftrichter auf die Ausführungen in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft verwiesen hat. Dass die Arbeitslosenkasse auf die Begründung einer für die Rückerstattung unzuständigen Behörde verweist, führt - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zu keinem anderen Resultat, denn es bleibt der Verwaltung unbenommen, sich eine für sie überzeugende Meinung einer nicht zuständigen Behörde zu eigen zu machen. Damit liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. März 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. 
2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung gegeben sind (vgl. BGE 122 V 368 Erw. 3 und ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b): Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch die Taggeldabrechnung formlos erbrachten Leistungen teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor) - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG; das entsprechende Verfahren ist sistiert worden. 
3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe in ihrem ersten Entscheid vom 18. Dezember 1996 bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe und demzufolge nur noch dessen Umfang zu beurteilen sei. Dem ist nicht beizupflichten: Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft; verweist dieses jedoch - wie hier - ausdrücklich auf die Erwägungen eines Rückweisungsentscheides, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Im - nicht angefochtenen - Entscheid vom 18. Dezember 1996 hat das kantonale Gericht befunden, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision vorlägen, jedoch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Arbeitslosenkasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 54% ausgegangen sei; in der Folge wurde die Verwaltungsverfügung aufgehoben und die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, "damit sie die Vermittlungsfähigkeit ermittle und über die Rückforderung neu verfüge." Damit ist die Frage der Rückforderung als solche von der Vorinstanz offen gelassen worden; entgegen ihrer Annahme konnte sie deshalb frei darüber entscheiden. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid gebunden ist oder nicht. 
3.2 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung der Taggelder die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 46% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch anerkannt wird - ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die vollständige Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein; dies umso mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc) und Arbeitslosen- und Invalidenversicherung auch nicht komplementäre Versicherungszweige darstellen (BGE 109 V 29). 
 
Das KIGA als zuständige Stelle hat mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 1999 festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausrichtung der Rente der Invalidenversicherung nicht beeinträchtigt wird (was mit den Feststellungen im - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2004, C 349/00, übereinstimmt). Damit fehlt es im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit trotz der nachträglich zugesprochenen Viertelsrente der Invalidenversicherung an der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges, so dass unter diesem Titel keine Rückforderung der ausgerichteten Taggelder erfolgen kann. 
3.3 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt des versicherten Verdienstes zu prüfen. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung stellt nämlich nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl. Erw. 3.2 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar, weshalb grundsätzlich auf dessen Festsetzung zurückgekommen werden kann. 
 
Die Vorinstanz verneint in dieser Hinsicht zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 40b AVIV, wonach bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Denn der Versicherte ist während und nach seiner Umschulung in einen Büroberuf vollständig arbeits- und erwerbsfähig gewesen und hat im November 1995 eine Vollzeitstelle angetreten, so dass er weder unmittelbar vor noch während der - im August 1995 eingetretenen - Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hat. Damit führt die neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Teilinvalidenrente nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor), und es ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes, weshalb die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst nicht nachträglich um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss Invalidenversicherung (beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 46% also auf 54%) verkleinern kann. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Gesetzmässigkeit des Art. 40b AVIV kann deshalb offen bleiben. Schliesslich kann auch aus BGE 127 V 486 Erw. 2b nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dort Arbeitslosigkeit und Invalidität zeitlich nahe zusammen lagen und mithin die Voraussetzungen des Art. 40b AVIV gegeben waren (vgl. BGE 127 V 485 Erw. A). Eine andere Grundlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung - und damit zu einer Unrechtmässigkeit - der Leistungserbringung von September bis November 1995 führen würde, ist nicht ersichtlich, so dass die Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nebeneinander zu erbringen sind und die Arbeitslosenkasse die ausgerichteten Taggelder nicht (teilweise) zurückfordern kann (Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ergibt sich die Unrichtigkeit der Leistungserbringung insbesondere auch nicht aus Art. 99 Abs. 1 AVIG, wonach der Bundesrat das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen regelt und ergänzende Vorschriften erlässt, um Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu verhindern. Einerseits enthält Art. 99 Abs. 1 AVIG (in der bis Ende 2002 geltenden und hier massgebenden Fassung) für sich allein kein eigentliches Überentschädigungsverbot, sondern nur einen diesbezüglichen Koordinationsauftrag an den Bundesrat, was dieser in Art. 125 AVIV (in der bis Ende 2000 geltenden und hier anwendbaren Fassung) allein betreffend Auskunftserteilung getan hat. Andererseits besteht im Bundessozialversicherungsrecht nach ständiger Rechtsprechung kein Überentschädigungsverbot (BGE 128 V 247 Erw. 2a mit Hinweisen), weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedarf, um das Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen zu verwirklichen (BGE 113 V 148 Erw. 7c mit Hinweis). Eine solche ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtslage durch eine allfällige Koordination von Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung wäre Sache des Normgebers (Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00). 
3.4 Die Rechtmässigkeit der Leistungserbringung im Herbst 1995 (Erw. 3.2 und 3.3 hievor) betrifft nicht nur die eigentlichen Arbeitslosentaggelder, sondern auch die Kinderzulagen, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls ausgerichtet worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz basieren diese Zulagen nicht auf einer kantonalen Grundlage, sondern der Anspruch ergibt sich vielmehr direkt aus Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG. Da die Kinderzulagen jedoch kantonal geregelt sind, bezieht sich der Verweis auf die kantonalen Familienzulagengesetze in Art. 34 Abs. 1 AVIV nur auf deren Höhe. Hat der Anspruch jedoch seine Grundlage im Bundesrecht, so ist allein aufgrund bundesrechtlicher Normen zu prüfen, ob und inwieweit die Zulagen gekürzt und zurückgefordert werden können, wenn sich aufgrund einer prozessualen Revision die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 
3.5 Da der vorinstanzliche Entscheid und die Rückforderungsverfügung mangels Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aufzuheben sind, kann die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs offen gelassen werden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung besteht (vgl. den - auf Januar 2003 aufgehobenen - Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 15. November 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1999 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 26. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: