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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.423/2006/fco 
 
Urteil vom 26. Oktober 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch lic.iur. Halil Sütlü, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 9. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1963) weilte bis zu seiner Ausschaffung am 14. März 1989 unter falschen Personalien als Asylsuchender in der Schweiz. Nachdem er am 8. Juli 1998 in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Am 17. August 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 2. August 2004 geschieden. 
 
Im Januar 2005 heiratete X.________ erneut seine erste Ehefrau Y.________, von der er 1991 geschieden worden war. Am 7. März 2005 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine türkische Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 1994 und 2001). 
 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem seiner Einsprache gegen diese Verfügung kein Erfolg beschieden war, wandte sich X.________ an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, welches seine Beschwerde am 9. Juni 2006 abwies. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Widerrufs- und Wegweisungsverfügung sowie die beiden Entscheide der kantonalen Instanzen aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuweisen, über das Familiennachzugsgesuch materiell zu befinden. 
 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen. 
C. 
Am 7. September 2006 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E. 2.1, publ. in: Pra 2005 Nr. 100). 
 
Der Widerruf nach der erwähnten Bestimmung setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 
3. 
3.1 Dem Beschwerdeführer wird von den kantonalen Behörden vorgeworfen, er habe das Migrationsamt nicht über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes orientiert und somit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt. 
3.2 Der Beschwerdeführer lebte seit Januar 1999 - während der Woche - von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Ob er deshalb bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung, d.h. im August 2003, nicht mehr die Absicht hatte, diese Ehe wieder aufzunehmen (angefochtenes Urteil E. 3.4), und ob er verpflichtet gewesen wäre, dies von sich aus den Fremdenpolizeibehörden zu melden (angefochtenes Urteil E. 2.3 und 3.4), kann offen bleiben. Denn er hat jedenfalls gegenüber den Behörden die objektive Tatsache der Geburt seiner zweiten Tochter (geb. 2001) verschwiegen, die er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mit seiner früheren türkischen Ehefrau gezeugt hatte. Dass er in der Türkei nicht sofort als Vater im Personenregister eingetragen worden ist und er damit seine Vaterschaft nicht belegen konnte, entband ihn nicht von der Pflicht, den Fremdenpolizeibehörden die Geburt dieses Kindes mitzuteilen. Dies umso mehr, als er nie irgendwelche Zweifel an seiner Vaterschaft hegte (vgl. Schreiben von Z.________ vom 14. Juni 2005, kant. act. 186). Durch die Bekanntgabe dieses Umstandes hätte sich die Fremdenpolizei veranlasst gesehen bzw. sehen müssen, weitere Abklärungen zu treffen, die schliesslich zur Offenlegung der intimen Beziehung zu seiner früheren Ehefrau geführt hätten. Für die Behörde wäre dadurch erkennbar geworden, dass der Beschwerdeführer das dem ausländischen Ehegatten gemäss Art. 7 ANAG nach Ablauf von fünf Jahren zustehende Recht auf eine (dauerhafte) Niederlassungsbewilligung nicht zum Verbleib beim schweizerischen Ehepartner, sondern für den beabsichtigten Nachzug seiner in einer Parallelbeziehung gegründeten ausländischen Familie nutzen wollte; dies hätte aufgrund des Vorbehaltes von Art. 7 Abs. 2 ANAG den Untergang dieses Anspruches zur Folge gehabt. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Erschleichens der Niederlassungsbewilligung und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet eine Täuschungsabsicht. Sein Vorgehen sei nicht planmässig von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, seiner früheren Partnerin und den mit dieser gezeugten Kindern nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Nachzug in die Schweiz zu ermöglichen. Es habe sich vielmehr durch eine Reihe von nicht voraussehbaren Lebensumständen - insbesondere den Tod der ihm gegenüber feindseligen früheren Schwiegermutter - ergeben, dass er nach der Heirat einer Schweizerin und der Übersiedlung in die Schweiz seine Beziehung mit der früheren Gattin wieder aufgenommen und mit ihr ein (zweites) aussereheliches Kind gezeugt habe. Seine Wiederzuwendung zur früheren Ehefrau sei weiter darauf zurückzuführen, dass er und seine schweizerische Ehefrau sich zunehmend auseinandergelebt hätten. 
 
Das Vorgehen des Beschwerdeführers entspricht objektiv einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster zur Erschleichung fremdenpolizeilicher Bewilligungen. Wieweit der Beschwerdeführer ein solches Ziel von Anfang an verfolgte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Seine Vorbringen sind jedenfalls nicht geeignet, das von der Vorinstanz bejahte Vorliegen einer Täuschung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat - unabhängig von den Motiven, die ihn zur Führung einer Parallelbeziehung mit seiner früheren Ehefrau bzw. zur Wiederverheiratung mit ihr veranlassten - die Fremdenpolizei in einem für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentlichen Punkt hinters Licht geführt, indem er die Zeugung eines Kindes in der mit der früheren türkischen Ehefrau weitergeführten Parallelbeziehung verschwieg. 
3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren türkischen Ehefrau und seinen beiden mit ihr gezeugten Kindern, die alle drei bisher in der Türkei gelebt haben, eine neue Familie gegründet. Eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland erscheint damit naheliegend und zumutbar. Seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten werden ihm auch dort von Nutzen sein. Dass er allenfalls beruflich und wirtschaftlich erhebliche Nachteile erleiden wird, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und stellt die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht in Frage. 
4. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Oktober 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: