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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_146/2009 
 
Urteil vom 26. Oktober 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Iseli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2009 am 2. Oktober 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, den obergerichtlichen Entscheid sowie denjenigen der ersten Instanz vom 7. Juli 2009 aufzuheben. 
Das Obergericht hat erwogen, was den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs betreffe, gehe aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Prozessordnung Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern und dass er dies auch getan habe. Der im Protokoll dokumentierte Geschehensablauf belege, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Daran ändere nichts, dass der erstinstanzliche Richter das Schreiben vom 22. Juni 2009 aus den Akten gewiesen habe. Die Parteien dürften zwar vor der Verhandlung Beweisurkunden vorlegen; hingegen sei es ihnen nicht gestattet, diese zu kommentieren, weshalb die Erläuterungen zu den Beweisurkunden zu Recht aus den Akten gewiesen worden seien. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schliesslich darin, dass der Richter Beweise nicht im Sinn der Parteien gewürdigt habe. 
Ferner habe der Beschwerdeführer die Einrede der Unzuständigkeit erst im zweiten Parteivortrag und damit verspätet erhoben, weshalb die Zuständigkeit des Vorrichters durch Einlassung begründet worden sei und der Nichtigkeitsgrund von Art. 360 Ziff. 1 ZPO nicht mehr angerufen werden könne. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz klares materielles Recht verletzt habe; der Beschwerdeführer habe nie behauptet, er dürfe den Garagenplatz bereits heute im Sonderrecht nutzen. Vielmehr sei unbestritten geblieben, dass das fragliche Areal nach geltendem Reglement allen Stockwerkeigentümern zur gemeinsamen Nutzung zustehe. Solange der Beschwerdeführer keine Änderung der Nutzungsordnung erwirkt habe, könne er kein besonderes Nutzungsrecht am Garagenplatz geltend machen, bei welchem Platz es sich nach den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz um eine gemeinsame Einrichtung oder Anlage handle. 
 
2. 
2.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BGG). Es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obgenannten Erwägungen nicht den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2009 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden