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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_452/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. C.A.________, Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Bucofras - Juristische Beratung für Ausländer, Herr Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, nachträglicher Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 27. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1972) ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun. Der dort geführten Beziehung mit einer Landsfrau entsprang die Tochter C.A.________ (geb. 16. Mai 1996). Im Mai 1999 ging er die Ehe mit der Schweizerbürgerin B.________ (nunmehr B.A.________, geb. 1955) ein. A.A.________ (nachfolgend: der  Gatte bzw.  Vater ) folgte seiner Frau in die Schweiz und erhielt hier am 13. März 2000 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin, am 16. März 2005 dann die Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute leben in ungetrennter Ehe und führen einen gemeinsamen Haushalt. 2009/ 2011 adoptierte B.A.________ (nachfolgend: die  Gattin bzw.  Stiefmutter ) ihre Stieftochter in Kamerun, doch wurde diese Adoption mangels Zuständigkeit der kamerunischen Behörden in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 78 Abs. 1 IPRG). C.A.________ (nachfolgend: die  Tochter ) ist unverändert in Kamerun ansässig. Heute 19-jährig, studiert sie an einer Universität in Yaoundé, der Hauptstadt Kameruns. Zumindest bis im Mai 2013 hielt sie sich bei einem väterlichen Freund auf, der sie betreute und finanziell unterstützte.  
 
B.   
Dem vorliegenden Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Tochter (hinten lit. C ff.) gingen vier weitere Gesuchsverfahren voran. Diesen war kein Erfolg beschieden. Die Verfahren endeten mit rechtskräftigen Entscheiden vom 26. April 2007 (Migrationsamt des Kantons Zürich; Abweisung wegen fehlenden Sorgerechts und freiwilliger Preisgabe des Zusammenlebens), 21. September 2007 (dieselbe Behörde; Nichteintreten mangels neuer Tatsachen), 30. November 2010 (Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; Abweisung zufolge Fehlens wichtiger familiärer Gründe zur Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs) und vom 23. Oktober 2013 (Migrationsamt des Kantons Zürich; Abschreibung des Gesuchs der Ehegattin, welche die von ihr adoptierte bisherige Stieftochter nachziehen wollte, dies mangels Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption). 
 
C.   
Am 8. November 2013 stellte der Vater gemeinsam mit seiner Gattin letztmals ein Einreisegesuch. Auch diesem blieb auf allen kantonalen Stufen der Erfolg verwehrt (Entscheide vom 16. Januar 2014, 22. Juli 2014 und 27. März 2015 des Migrationsamts, der Sicherheitsdirektion und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung). Mit Blick auf das im Kanton St. Gallen rechtshängige Eintragungsverfahren hatte der Präsident der 1. Abteilung am 30. Januar 2015 verfügt, es sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen über den Stand des Verfahrens zu informieren; gleichzeitig lud er die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme betreffend die Sistierung des Nachzugsverfahrens ein. In der Folge beantragten diese, es sei von der Sistierung des Verfahrens abzusehen und baldmöglichst über die Beschwerde zu befinden. Im Entscheid vom 27. März 2015 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, soweit hier interessierend, die in Kamerun erfolgte Stiefkindadoption habe mangels Anerkennung in der Schweiz auf die Beurteilung keinen Einfluss; die Eheleute hätten es versäumt, die ordentliche ausländerrechtliche Frist (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) zu wahren (Entscheid E. 4.1.2). Ebenso hätten sie es unterlassen, wichtige familiäre Gründe darzulegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten (Art. 47 Abs. 4 AuG; Entscheid E. 4.1.3 und 4.1.4). Auch ein auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV gestützter Anspruch falle ausser Betracht: Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der Tochter trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, sei von den Eheleuten im ganzen Verfahren auch gar nicht behauptet worden (Entscheid E. 4.2). 
 
D.   
Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 21. Mai 2015 (Posteingang) erheben der Vater und seine Gattin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, in Gutheissung der ordentlichen Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015 aufzuheben und das Einreisegesuch vom 8. November 2013 gutzuheissen. Eventualiter sei in Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass dieser die Eheleute in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt habe. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, während das Staatssekretariat für Migration die Beschwerdeabweisung beantragt. 
Im Verlauf der Instruktion des bundesgerichtlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführenden darum ersucht, sie seien von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu dispensieren (Art. 64 BGG). Die nachgereichten Angaben haben sich als unvollständig und unbelegt erwiesen, weshalb die angebliche Prozessarmut unbewiesen bleibt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführenden erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts ist unter den vorliegenden Umständen an sich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG [SR 173.110]; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführung der Gattin ist gleichzeitig als Zeichen ihres Einverständnisses zum Nachzug des Stiefkinds zu werten (BGE 136 II 65 E. 5.2 S. 76 zum - diesbezüglich zwar vergleichbaren, hier aber nicht anwendbaren - Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]).  
 
1.2.2. Was ausländerrechtliche Verhältnisse betrifft, ist darüber hinaus der gesetzliche Negativkatalog von Art. 83 lit. c BGG zu beachten. Gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, ist die Beschwerde unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Das von den Eheleuten angestrengte Verfahren richtet sich auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) an die Tochter bzw. Stieftochter zwecks Familiennachzugs. Ledige Kinder einer drittstaatsangehörigen Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 2 Abs. 1, Art. 34 AuG) haben zwischen ihrem zwölften und achtzehnten Lebensjahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf (erstmalige oder wiederholte) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (hinten E. 2.2).  
 
1.2.3. Im vorliegenden Fall berufen Vater und Stiefmutter sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf  nachträglichen Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Für die vorsorglich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bleibt daher kein Raum (so Art. 113 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.  
 
1.2.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).  
 
1.2.5. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Zu den Grundrechten in diesem Sinn zählen neben den Art. 7-34 BV die weiteren verfassungsmässigen Rechte der BV, die Rechtsansprüche der EMRK (SR 0.101) und anderer Menschenrechtspakte sowie die durch die jeweilige Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte (BGE 137 I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144).  
 
1.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 365 E. 1.1 S. 366).  
 
1.2.7. Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie unter Hinweis auf die Vorakten darzulegen, dass sie entsprechende rechtserhebliche Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).  
 
2.   
 
2.1. Die Eheleute berufen sich, anders als im Verwaltungsverfahren, nicht mehr auf die Stiefkindadoption bzw. ein dadurch begründetes Familienverhältnis. Sie rügen eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG, ferner von Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 BV (SR 101) sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen (konkret: Drittstaatenangehörigen) mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG), sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Massgebend ist das Alter des nachzuziehenden Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 497 E. 3.4 und 3.5 S. 502 f.). Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 AuG dürfen weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (dazu Urteil 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1) vorliegen (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., insb. 3792 Ziff. 2.6 zu Art. 46 E-AuG; BGE 136 II 78 E. 4.2 S. 81 und E. 4.8 S. 86 f.). Und schliesslich setzt der Rechtsanspruch die Wahrung der gesetzlichen Fristen voraus (Art. 47 AuG). Dem Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die nachzuziehende Person, wie Art. 43 Abs. 1 AuG sie umschreibt, ist folglich nicht "automatisch" zu entsprechen (BGE 136 II 78 E. 4.7 und E. 4.8 S. 85 ff.).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist der (  ordentliche ) Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend zu machen (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Übergangsrechtlich setzt der Fristenlauf nach Art. 47 Abs. 1 AuG gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG (erst) mit dem Inkrafttreten des AuG ein (1. Januar 2008; AS 2007 5489).  
 
2.2.3. Aufgrund ausdrücklicher Anordnung in Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG hängt ein nachträglicher Familiennachzug davon ab, dass im konkreten Einzelfall "wichtige familiäre Gründe" geltend gemacht werden können (Satz 1). Der Familiennachzug gilt als  nachträglich beantragt, falls die für den ordentlichen Familiennachzug massgebenden Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bei Einreichung des Gesuchs bereits verstrichen sind. Die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen trägt Ausnahmecharakter (Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei den  wichtigen familiären Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Als klassischen Fall führen die Materialien Situationen an, bei welchen den Kindern die weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland nicht mehr gewährleistet ist (beispielsweise aufgrund des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person; BGE 126 II 329). Massgebend ist das Kindesinteresse, wobei wirtschaftliche Gründe (d. h. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht ausschlaggebend sein können (Botschaft AuG, a. a. O., 3794 Ziff. 2.6 zu Art. 46 E-AuG). Dem Verordnungsrecht (Art. 75 VZAE [SR 142.201]) zufolge, welches Art. 47 Abs. 4 AuG konkretisiert, haben die Eltern oder der Elternteil nachzuweisen, dass das "Kindswohl  nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann" (Auszeichnung durch das Bundesgericht).  
 
2.2.4. Dies ruft nach einer  Gesamtschau unter Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände im konkreten Einzelfall (Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Der Befristung der Nachzugsmöglichkeit trägt (auch) Züge der Einwanderungsbegrenzung: So will Art. 43 AuG zwar den Niedergelassenen ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber aus freien Stücken während Jahren getrennt gelebt hat, spricht dies gegen ein ausgeprägtes Interesse am gemeinsamen Familienleben (Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Es bedarf deswegen stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen. Von nicht zu schützendem Rechtsmissbrauch kann unter Umständen ausgegangen werden, wenn das Gesuch um Nachzug des Kindes (erst) kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt wird und in Wirklichkeit nicht eine echte Familienzusammenführung beabsichtigt ist (BGE 136 II 497 E. 4.3 S. 506 ff., im konkreten Fall verneint; Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3). Rein wirtschaftliche Überlegungen (so namentlich der Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt) bilden keine "wichtigen familiären Gründe", aus welchen ein Nachzug zu gewähren wäre (zit. Urteil 2C_888/2011 E. 3.2).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen "wichtiger familiärer Gründe" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) besteht zwischen Vater und Tochter ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne, lebt der Vater in der Schweiz, die Tochter in Kamerun und stellte der Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt, zusammen mit seiner Gattin, einer Schweizerbürgerin, letztmals am 8. November 2013 das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die (ledige), am 16. Mai 1996 geborene Tochter. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand die Volljährigkeit noch bevor. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht hätten die Eheleute unbewiesen gelassen, unter welchen konkreten Umständen (Wohnung, Betreuung, Finanzen) die Tochter in Kamerun lebe. Rückschlüsse auf eine gesteigerten Betreuungsbedarf (infolge Krankheit oder Unfalls) oder auf eine fehlende alternative Betreuungsmöglichkeiten seien jedenfalls nicht möglich. Aufgrund dessen, dass die Tochter in Kamerun ein universitäres Studium in Angriff genommen habe, müsse angenommen werden, sie bestreite ihr Leben weitgehend selbständig.  
 
3.2.2. Der Fristenlauf zur Geltendmachung des  ordentlichen Anspruchs auf Familiennachzug (Art. 47 Abs. 1 AuG) setzte aufgrund der übergangsrechtlichen Sonderregelung (Art. 126 Abs. 3 AuG) am 1. Januar 2008 ein (zum Ganzen vorne E. 2.2.2). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Tochter ihr zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet. Dies war erst am 16. Mai 2008 der Fall. In der ersten Tatbestandsvariante (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) endete die fünfjährige Frist am 1. Januar 2013, während der Fristablauf im Fall von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG bereits am 16. Mai 2009 eintrat. So oder anders vermochte das am 8. November 2013 eingereichte Einreisegesuch die gesetzliche Frist nicht zu wahren. Mit Recht anerkennen die Eheleute den ungenutzten Fristablauf (wozu sie sich auf Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG stützen). Sie tragen im Wesentlichen vor, der Tochter (bzw. Stieftochter) fehle im Kamerun jede Betreuung; es gäbe niemanden, der sich um sie kümmere. Mittlerweile stehe sie auf der Strasse ("elle vit dans la rue"). Da jung und (bei Gesuchseinreichung) unmündig, bedürfe sie dringend einer Struktur, der Ausbildung und der erforderlichen Unterstützung, was ihr einzig die in der Schweiz lebenden "Eltern" bieten könnten. Eheleute und Tochter unterhielten enge und dauerhafte Kontakte. Ihnen, den Eheleuten, sei nicht zuzumuten, nach Kamerun zu ziehen, um das gemeinsame Familienleben dort zu verwirklichen. Die Tochter (bzw. Stieftochter) werde die deutsche Sprache mit Bestimmtheit rasch erlernen, was die baldige Integration in die hiesigen Verhältnisse erlaube.  
 
3.2.3. Den Schilderungen der Eheleute vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, es werde die Rüge der  willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erhoben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ist anzunehmen, die Eheleute wollten den Sachverhalt ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.6 und 1.2.7). Ihre Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen fällt knapp, appellatorisch und höchst pauschal aus. Auch vor Bundesgericht bleiben die Lebensumstände der auf Grund von Art. 14 ZGB mittlerweile volljährigen jungen Frau weitgehend im Dunkeln. Wohn- und Familienverhältnisse, Bestreitung des Lebensunterhalts, Studium und Ausmass der Verankerung in ihrem Umfeld lassen sich weder abschätzen noch überhaupt erahnen. Offen bleibt namentlich, inwiefern es möglich sein könnte, auf der Strasse zu leben und gleichzeitig einem universitären Studium nachzugehen. Die tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanz, denen zufolge die geschilderten misslichen Umstände unbewiesen sind, ist denn auch haltbar, zumal eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kritik ohnehin nicht vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.5). Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ist das angefochtene Urteil zu beanstanden, soweit es davon ausgeht, es wäre Sache der Beschwerdeführenden, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die geltend gemachten Umstände zu belegen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt es folglich an anspruchsbegründenden "wichtigen familiären Gründen", die ihrerseits einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz einen Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG verworfen.  
 
3.3.2. Die Eheleute berufen sich in ihrer Beschwerde über das Gesetzesrecht hinaus auf die Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK. Werden Grundrechte und weitere verfassungsmässige Rechte angerufen, ist im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht zu befolgen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.5). Die auch im Übrigen knapp gehaltene Beschwerde erschöpft sich hinsichtlich des Verfassungs- und Konventionsrechts weitgehend darin, die eingangs zitierten Bestimmungen aufzuzählen. Dies bleibt klarerweise unterhalb dessen, was von Gesetzes wegen hinsichtlich Rüge und Begründung zu verlangen ist. Praxisgemäss ist Art. 47 Abs. 4 AuG in einer Weise zu handhaben, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) nicht verletzt wird (zit. Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). Soweit aber jegliche tatsächlichen Grundlagen fehlen, die als wichtige familiäre Gründe gewertet werden könnten, ist von Amtes wegen nicht zu prüfen, ob verfassungsmässige Rechte möglicherweise ein anderes Ergebnis nahelegen könnten (vorne E. 1.2.5).  
 
3.3.3. Auch der konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt im Übrigen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug einer mittlerweile volljährig gewordenen Tochter, die ihr bisheriges Leben getrennt vom leiblichen Vater in ihrer Heimat zugebracht hat. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern (oder einem Elternteil) fallen (nur) in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, falls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über normale affektive Bindungen hinausreicht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Lebten Eltern und Kind während 18 Jahren getrennt und unter grosser geografischer Distanz, ist ein derart qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis nicht leichthin anzunehmen. Vorliegend ist es jedenfalls nicht nachgewiesen.  
 
4.   
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind den Eheleuten die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie tragen diese zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher