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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_454/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Steiger 
und Rechtsanwältin Myriam Jäger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart 
und Rechtsanwältin Anna Lea Setz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) anhängig machte, worauf ihm das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- auferlegte; 
dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das seine Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2015 abwies; 
dass A.________ dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete und sich die B.________ AG nicht vernehmen liess; 
dass es sich beim angefochtenen Urteil - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird - um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde gemäss lit. a dieser Bestimmung zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im genannten Sinne bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteile 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.1; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c; 77 I 42 E. 2; Urteil 4P.70/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2); 
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht; 
dass dies nur der Fall ist, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen hat (Urteile 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4; 4A_249/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3; 4A_128/2015 vom 8. April 2015 E. 3; 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; 4A_602/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.1; 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.1); 
dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht darlegt, sondern bloss auf die  Ungewissheit betreffend Kostenrisiko hinweist, die gemäss der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015);  
dass nicht erkennbar ist, inwiefern es in diesem Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ankommen soll, zumal diese und der zugrundeliegende Art. 103 ZPO lediglich die  kantonale Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zum Gegenstand haben;  
dass sich die Beschwerde an das Bundesgericht demnach als offensichtlich nicht zulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz