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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_455/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Juli 2020 (ZK1 2019 45). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Zahlung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2017 gegen D.________. Dieser verstarb in der Folge, weshalb die Prozessführungsbefugnis auf dessen Willensvollstrecker (Beschwerdegegner) überging. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verstorbenen aus dessen Tätigkeit als Organ der E.________ SA geltend, die der Gesellschaft F.________ AG ein Zertifikat ausgestellt hatte. Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2019 ab, dies in erster Linie mit der Begründung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. 
Eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. März 2019 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 10. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 25. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juli 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie übt unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, indem sie unter Berufung auf zwei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente behauptet, die F.________ AG habe das fragliche Zertifikat noch weit über die angebliche "Kündigung" des Zertifikats geführt, womit sich die vorinstanzliche Feststellung einer angeblichen "Kündigung" des Zertifikats per 4. Dezember 2003 als falsch erweise. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt, vermengt sie die (zeitlich befristete) Gültigkeitsdauer des Zertifikats mit dessen tatsächlicher Verwendung. Damit ist sie ebenso wenig zu hören wie mit ihren Ausführungen unter dem Titel "Zur Vorgeschichte / Rechtsverweigerung" sowie "Zur Vorbefasstheit und Befangenheit der Vorinstanz", in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits sowie des Verfahrens ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus eigener Sicht schildert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, den Vorwurf der Befangenheit bereits im kantonalen Verfahren zu erheben. 
Zudem erhebt die Beschwerdeführerin offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen in Bezug auf die selbständige Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid, wonach die Ansprüche aus Verantwortlichkeit auch verjährt wären, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin nicht der 4. Dezember 2003 als massgebender Zeitpunkt angenommen würde, weil über die F.________ AG am 28. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden sei und D.________ spätestens ab diesem Zeitpunkt kein pflichtwidriges Verhalten mit Bezug auf eine unzulässige Zertifizierung vorgeworfen werden könne. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Verjährungs  beginn stossen damit ins Leere. Bezüglich der massgebenden Verjährungs  frist unterliess es die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen, inwiefern die späteren Strafurteile gegen die Geschäftsleitung der F.________ AG einen Einfluss auf die Verjährungsfrist der geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche gegen D.________ haben sollen. Sie erhebt in diesem Zusammenhang auch vor Bundesgericht offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen, sondern unterbreitet dem Bundesgericht hinsichtlich der angeblich verübten strafbaren Handlungen einmal mehr in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Damit ist sie nicht zu hören.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann