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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_350/2019  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Strebel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, 
2. D.________, 
3. E.________, 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2019 (LB170041-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Dezember 1997 verstarb F.________ (im Folgenden: Erblasser). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau C.________sowie seine vier Kinder A.________, D.________, B.________ und E.________. Die Hinterbliebenen bildeten nach dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbengemeinschaft; auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung fand nicht statt. 
 
B.  
 
B.a. Nachdem aussergerichtliche Bemühungen zur Teilung des Nachlasses gescheitert waren, machte A.________ am 29. April 2010 beim Bezirksgericht Hinwil die Erbteilungsklage rechtshängig. Die Klage richtete sich gegen seine Mutter (Beklagte 1) und gegen seine drei Schwestern D.________ (Beklagte 2), B.________ (Beklagte 3) und E.________ (Beklagte 4). Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob die sich im Nachlass befindenden Liegenschaften "U.________" (Gemeinde Dürnten) und "V.________" (Gemeinde Gossau ZH) zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, dessen Zuweisung zum Ertragswert der Kläger beanspruchen konnte. Mit Urteil vom 31. Juli 2013 bejahte das Bezirksgericht den Anspruch von A.________ auf Integralzuweisung.  
 
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung von B.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2014 gut. Das Urteil des Bezirksgerichts wurde, soweit die Integralzuweisung betreffend, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen.  
 
B.c. Am 3. August 2017 fällte das Bezirksgericht ein neues Urteil. Darin bestätigte es A.________s Integralzuweisungsanspruch.  
 
B.d. Mit Berufung vom 14. September 2017 wandte sich B.________ abermals an das Obergericht. Dieses hiess die Berufung teilweise gut. Der Antrag von A.________ auf integrale Zuweisung des Gebiets U.________ und V.________ (Bst. B.a) wurde abgewiesen. Im Übrigen wurde die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Das Urteil des Obergerichts datiert vom 15. März 2019 und wurde am 22. März 2019 an die Parteien versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 30. April 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, auf die Berufung von B.________ (Beschwerdegegnerin) vom 14. September 2013 (Bst. B.b) nicht einzutreten und festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013 (Bst. B.a) rechtskräftig geworden ist. Ferner sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 sowie der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 (Bst. B.c und B.d) gegenstandslos und demzufolge aufzuheben sind. Zudem verlangt er die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid und zur Neuverteilung von Kosten und Entschädigungen an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Für den Fall, dass die unter Bst. C.a erwähnten Anträge abgewiesen werden, beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Die Gerichtskosten für das zweite zweitinstanzliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.-- zuzüglich Fr. 1'694.00 (7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer mit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Gestaltungsurteil handelt, weshalb der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 Bst. a BGG).  
 
D.  
 
D.a. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 hatte sich die Beschwerdegegnerin mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gewandt, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von mindestens Fr. 50'000.-- einzufordern. Zudem solle ihr der Kostenvorschuss, den sie zwei Jahre früher am Obergericht hinterlegt hatte, sofort zurückerstattet werden. Als alleinerziehende Mutter sei sie auf dieses Geld angewiesen. Der Beschwerdeführer nötige die ganze Familie seit Jahren mit Anwaltskosten.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 trat das Bundesgericht auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht ein. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer einzig zur Leistung eines Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren angehalten werden kann und das Bundesgericht nicht über die kantonalen Kostenvorschüsse abrechnet.  
 
D.c. Auf erneutes Gesuch hin bestätigte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- bezahlt hatte. Ferner wies er die Beschwerdegegnerin auf ihr Recht hin, die Akten am Sitz des Bundesgerichts zu konsultieren.  
 
D.d. Das Bundesgericht lud die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligten C.________, D.________ und E.________ zur Vernehmlassung ein, ein erstes Mal beschränkt auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im ersten Berufungsverfahren (Bst. B.b) rechtzeitig Sicherheit für die Kosten des Beschwerdeführers geleistet hatte, ein zweites Mal zu den übrigen Fragen. Auf die eingegangenen Vernehmlassungen, die dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden sind und auf die er teilweise repliziert hat, wird im Sachzusammenhang eingegangen. Die Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen bzw. verzichteten auf eine Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Urteil, mit dem sein Anspruch auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) abgewiesen und die Sache im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen wird. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der von der Vorinstanz mit mindestens Fr. 462'000.-- bezifferte Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der Kläger ist mit seinen Begehren vor Vorinstanz unterlegen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid über die Integralzuweisung als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG vor Bundesgericht anfechtbar (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf sie ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es urteilt mit freier Kognition und kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen).  
 
2.2. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130, je mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Das Sachgericht verfügt bei der Würdigung der Beweise über einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb es im Rahmen der Sachverhaltsrüge nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 375; 141 IV 369 E. 6.3 S. 244; Urteile 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
3.  
 
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bereits auf die Berufung gegen das erste Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Juli 2013 (s. Sachverhalt Bst. B.a) nicht eintreten dürfen, weil die Beschwerdegegnerin verspätet Sicherheit für die Parteientschädigung leistete.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem ersten Entscheid vom 27. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.b) dafür, dass der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 27. November 2013 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung der Sicherheit für die Entschädigung des Beschwerdeführers angesetzt wurde, unter Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit weder innerhalb der angesetzten noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist geleistet werde. Die Beschwerdegegnerin habe dann am 16. Dezember 2013 um Ansetzung einer "Nachfrist gemäss § 101 Abs. 3 ZPO" ersucht. Dieses Gesuch sei binnen angesetzter Frist ergangen; demgemäss sei der Beschwerdegegnerin eine Fristerstreckung bis 16. Januar 2014 und alsdann eine Notfristerstreckung bis 21. Januar 2014 gewährt worden. Ausgewiesen sei die Belastung auf dem Konto der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2014. Die Leistung der Sicherheit sei damit zwar nicht binnen Frist erfolgt. Dies schade der Beschwerdegegnerin aber nicht, weil das Gericht gehalten gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Frist noch eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Dies habe sich aber erübrigt, nachdem zwischenzeitlich die Sicherheit geleistet worden sei.  
 
3.2.2. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Beschwerdegegnerin keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe zwar in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 explizit um eine solche ersucht. Da in jenem Zeitpunkt die erstmalig angesetzte Frist aber noch gelaufen sei, habe es an einem Rechtsschutzinteresse für die Gewährung einer Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO gefehlt. Entgegen dem Wortlaut, auf den es bei der Qualifikation nicht ankommen könne, sei das Ersuchen deshalb als Fristerstreckungsgesuch entgegenzunehmen gewesen. Als solches sei es denn auch behandelt worden. Dass das Ersuchen von einer Rechtsanwältin gestellt worden sei, ändere daran nichts. Sowohl die Fristerstreckung wie auch die anschliessende Gewährung der Notfrist seien nach richterlichem Ermessen im Rahmen der ersten Frist erfolgt. Die zwingende Ansetzung der Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei nach Ablauf der Notfrist noch nicht erfolgt. Diese Nachfrist werde angesetzt, wenn der Kostenvorschuss oder die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet werde, das heisst bei Fristversäumnis. Eine solche Säumnis sei im Zeitpunkt des Ersuchens der Beschwerdegegnerin noch nicht eingetreten.  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch vor. Ihrer Auffassung nach wäre der Beschwerdeführer in einem Fall wie dem vorliegenden gehalten gewesen, den Entscheid der Vorinstanz im ersten Berufungsverfahren anzufechten. Ungeachtet von Art. 93 Abs. 3 BGG habe er damit nicht bis zum Vorliegen des zweiten Berufungsentscheids zuwarten dürfen. Im Übrigen schliesst sich die Beschwerdegegnerin der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 101 Abs. 3 ZPO an.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Vorweg ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren sehr wohl noch einwenden kann, die Beschwerdegegnerin habe im ersten Berufungsverfahren die Sicherstellung seiner Parteientschädigung nicht rechtzeitig geleistet. Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz mit dieser Rüge des Beschwerdeführers ausschliesslich in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2014 befasste, den der Beschwerdeführer beim Bundesgericht nicht anfocht. Bei diesem Beschluss handelte es sich indessen um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, den der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zum vornherein nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Beurteilung hätte unterbreiten können (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f.; 143 III 290 E. 1.4 S. 294 f.). In einem solchen Fall bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich vorerst mit dem Zwischenentscheid abzufinden und seine Einwände dagegen erst in der gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde vorzutragen, vorausgesetzt, dass sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer durfte demnach mit dem Gang ans Bundesgericht zuwarten, bis die obere kantonale Instanz in einem Endentscheid über die Integralzuweisung entschieden hat. Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Es war im Gegenteil naheliegend, dass er vorerst das zweite Verdikt des Bezirksgerichts und des Obergerichts abwarten wollte, statt sich dem nicht zu unterschätzenden Risiko auszusetzen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid im ersten Berufungsverfahren nicht eintritt. Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2014 zu Recht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers rechtzeitig geleistet habe.  
 
3.4.2. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses oder der Sicherheit. Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Abs. 3). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung des Beschwerdeführers in dem von ihr angestrengten Berufungsverfahren sicherstellen musste (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Umstritten ist einzig, ob die Sicherheitsleistung rechtzeitig erfolgte. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 101 Abs. 3 ZPO nur dann zum Zuge kommt, wenn die gerichtlich eingeräumte Frist verpasst wurde. Erstrecke das Gericht die Frist zur Leistung der Sicherheit auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin, so geschehe dies nicht auf der Basis von Art. 101 Abs. 3 ZPO, sondern auf der Basis von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Dies gelte auch dann, wenn eine Partei explizit um das Einräumen einer Notfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ersuche und das Gericht selbst von einer Notfrist spreche.  
Die Art und Weise, wie die Vorinstanz Art. 101 Abs. 3 ZPO auslegt, ist nicht zu beanstanden und verletzt kein Bundesrecht. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei der Frist zur Leistung der Sicherheit um eine gerichtliche Frist handelt, die das Gericht erstrecken kann (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Auch eine mehrmalige Fristerstreckung ist gestützt auf diese Norm möglich, wenn innerhalb der angesetzten Frist um eine solche ersucht wird (Tappy, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 144 ZPO; Benn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 12 zu Art. 144 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 6 zu Art. 144 ZPO; Trezzini, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl., 2017, Bd. I, N 26 zu Art. 144 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Bd. I, N 18 zu Art. 144 ZPO). Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Daran ändert nichts, dass die Erstreckung vom 17. Dezember 2013 als "letztmals" bezeichnet wurde und die Erstreckung vom 17. Januar 2014 zusätzlich den Vermerk "i.S. einer Notfrist" trug. Die Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO kann das Gericht zum vornherein nur dann ansetzen, wenn eine Partei eine ihr gesetzte (gegebenenfalls gestützt auf Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckte) Frist verpasst hat. Zu Recht verzichtete die Vorinstanz in der Folge darauf, der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine solche Frist anzusetzen, nachdem sie feststellte, dass die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingegangen war. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu Recht kein treuwidriges Verhalten vor, das allenfalls Anlass dafür hätte sein können, ihr eine Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO zu verweigern (vgl. Urteil 5A_1010/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3). Im Ergebnis ist das Obergericht am 27. Juni 2014 damit zu Recht auf die Berufung eingetreten. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst. C.a) ist abzuweisen. 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache der Wille zur Selbstbewirtschaftung, von dessen Nachweis Art. 11 Abs. 1 BGBB den Anspruch eines Erben auf Integralzuweisung abhängig macht. Der Streit dreht sich zunächst um die Anforderungen an die Begründung der Berufung. 
 
4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen der ersten Instanz fehlerhaft erscheinen und sich nicht aufrecht erhalten lassen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). Die Begründung muss hinreichend explizit sein, damit sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann, was voraussetzt, dass der Berufungskläger die Passagen, die er anficht, präzise bezeichnet (Urteil 4A_142/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1).  
Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Hinweisen, bestätigt etwa in den Urteilen 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3 und 5A_717/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2). Lässt die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein, denn die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (s. etwa die Urteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dementsprechend kann das Berufungsgericht bei fehlender oder ungenügender Begründung auch nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonst die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (Urteil 5A_438/2012 vom 28. August 2012 E. 2.4). 
Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (zit. Urteil 4A_397/2016 E. 3.1). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Berufung sei hinsichtlich seines angeblich fehlenden Willens zur Selbstbewirtschaftung nicht hinreichend begründet gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdegegnerin nicht hätte eintreten dürfen. Obwohl er die mangelnde Substanziierung in seiner Berufungsantwort gerügt habe, gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht darauf ein. In der Folge zeigt der Beschwerdeführer auf, dass sich die von der Vorinstanz erwähnten Rügen auf den Seiten 55 und 56 der Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin explizit und ausschliesslich auf seine Eignung zur Selbstbewirtschaftung und nicht auf seinen diesbezüglichen Willen beziehen. Indem das Obergericht diese Rügen als solche betreffend den Willen zur Selbstbewirtschaftung behandle, missachte es die Begründungsanforderungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO. Die einzige gegnerische Rüge, die sich auf den angeblich fehlenden Willen zur Selbstbewirtschaftung beziehe und die die Vorinstanz konkret erwähne, betreffe bloss ganz allgemein seine angeblich vornehme Zurückhaltung, sich landwirtschaftlich zu betätigen. Dass dieser Vorwurf nicht substanziiert ist, habe er, der Beschwerdeführer, in der Berufungsantwort unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts ausdrücklich gerügt. Im Rahmen der Prüfung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, erkläre das Obergericht ausserdem, soweit die Beschwerdegegnerin aus der jahrelangen parzellenweisen Verpachtung ableite, dass er, der Beschwerdeführer, für die Bewirtschaftung des ganzen Gebiets gar nicht bereit stehe, sei darauf im Rahmen der Prüfung der Eignung und des Willens zur Selbstbewirtschaftung einzugehen. Im fraglichen Zusammenhang komme die Vorinstanz auf diese Behauptung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht mehr zu sprechen.  
Der Beschwerdeführer schliesst daraus, im Ergebnis könne nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines angeblich fehlenden Willens zur Selbstbewirtschaftung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts im Einzelnen auseinandergesetzt und konkret aufgezeigt hätte, was am erstinstanzlichen Urteil oder Verfahren falsch sein soll. Dem Obergericht wirft er vor, im angefochtenen Entscheid in einseitiger Weise die "Begründungsarbeit" zu übernehmen, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungsschrift hätte leisten müssen. Angesichts der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Anforderungen an die Begründung der Berufung sei das Obergericht keinesfalls befugt gewesen, von sich aus im Einzelnen zusammenzusuchen, was aus seiner Sicht allenfalls gegen den fraglichen Willen zur Selbstbewirtschaftung spricht. Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass er sich als berufungsbeklagte Partei nur dann konkret gegen die Berufung zur Wehr setzen könne, wenn die Pflicht zur substanziierten Begründung der Berufung durchgesetzt wird. Der berufungsbeklagten Partei sei es weder möglich noch zuzumuten, angesichts einer völlig unsubstanziierten Begründung alle irgendwie denkbaren Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil "spekulativ zu antizipieren und darauf eventualiter vorsorglich einzugehen". Indem sich die Vorinstanz über die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung hinwegsetze, verletze sie auch das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
4.3. Auf die Voraussetzung, wonach die Selbstbewirtschaftung ernsthaft gewollt sein muss, kommt der angefochtene Entscheid in den Erwägungen 7.4.1-7.4.4 zu sprechen. In Erwägung 7.4.1 erklärt das Obergericht, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorhanden sei, wenn genügend Grund zur Annahme bestehe, dass der Erwerber das Gewerbe tatsächlich langfristig bewirtschaften wird. Es erläutert die Kriterien, die bei der Beurteilung des Willens in Betracht fallen, und betont, dass die Übernahme des Gewerbes zur dauerhaften Selbstbewirtschaftung unter Einbezug aller Gegebenheiten glaubwürdig und realistisch erscheinen müsse und sich aus allen Umständen eindeutig und glaubwürdig ergeben müsse, dass der Ansprecher das Gewerbe langfristig zu bewirtschaften gewillt ist. In der folgenden Erwägung 7.4.2 fasst das Obergericht die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts zusammen. Dieses sei in Würdigung der Umstände zum Schluss gekommen, dass insgesamt betrachtet die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Beschwerdeführers sprächen, das landwirtschaftliche Gewerbe U.________/V.________ auf der Grundlage des Betriebskonzepts von G.________ selbst zu bewirtschaften. Im Anschluss daran zählt der angefochtene Entscheid die Elemente auf, aus denen das Bezirksgericht seine Erkenntnis geschöpft habe.  
In Erwägung 7.4.3 beschäftigt sich die Vorinstanz mit der Berufung und der Berufungsantwort. Den Feststellungen des Obergerichts zufolge rügte die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung, dass das Bezirksgericht zahlreiche Umstände nicht oder nicht richtig gewürdigt habe, so das Alter des Klägers, in welchem eine Betriebsübernahme mit erhöhten Risiken behaftet sei, dessen Kinderlosigkeit, den Umstand, dass er noch nie selbständig gearbeitet habe, und die Sicherheit des regelmässigen Zahltags, die aufgegeben werde. Der angefochtene Entscheid verweist diesbezüglich auf die Seiten 55 und 56 der Berufung vom 14. September 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.d). Als Nächstes zitiert das Obergericht aus Seite 61 der Berufung: Aufgrund des objektiven Sachverhalts und der "vornehmen Zurückhaltung" des Beschwerdeführers, wenn es bisher darum gegangen sei, sich landwirtschaftlich zu betätigen, hätte das Bezirksgericht demnach zum Schluss kommen müssen, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung... nicht vorliege; die Indizien sprächen klar dagegen. Im letzten Teil der fraglichen Erwägung nimmt die Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als weitgehend unsubstanziiert, zum Teil auch als aktenwidrig und als irrelevant erachte und auf die "zutreffenden Erwägungen" des Bezirksgerichts verweise; ausserdem weise er die erst mit der Berufungsbegründung eingereichten Urkunden als neu und unzulässig zurück. 
In Erwägung 7.4.4 präzisiert der angefochtene Entscheid, beim Willenselement sei zu fordern, dass nicht nur die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Beschwerdeführers sprechen, wie dies das Bezirksgericht formuliere (vgl. E. 4.3). Vielmehr müsse aus den gesamten zu berücksichtigenden Umständen eindeutig und glaubwürdig hervorgehen und daraus die gerichtliche Überzeugung resultieren, dass der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter so betreiben will, wie er es in seinen Vorbringen bekräftigt. In der Folge macht es sich die Vorinstanz zur Aufgabe, im Einzelnen auf die Umstände und Vorbringen einzugehen, die es im Zusammenhang mit dem Willen zur Selbstbewirtschaftung als für die Entscheidfindung wesentlich erachtet. Es kommt zum Schluss, die dargelegten Umstände vermöchten die gerichtliche Überzeugung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Erwerbstätigkeit aufgeben und mit seiner Ehefrau den U.________ zusammen mit der V.________ nach dem Betriebskonzept von G.________ bewirtschaften wolle, nicht zu begründen (E. 7.4.4.1-7.4.4.6 des angefochtenen Entscheids). 
 
4.4. Angesichts dieser Ausgangslage erweckt die Vorgehensweise der Vorinstanz in der Tat Bedenken. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt und der Berufungsschrift ohne Weiteres zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), beziehen sich die vom Obergericht zitierten Erörterungen auf den Seiten 55 und 56 der Berufung nicht auf den Willen, sondern auf die Eignung des Beschwerdeführers, das landwirtschaftliche Gewerbe U.________/V.________ selbst zu bewirtschaften. Weshalb diese Passagen auch mit Bezug auf die (innere) Tatsache des besagten Willens zur Begründung der Berufung berücksichtigt werden können, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen auf S. 61 der Berufung, von denen im angefochtenen Entscheid weiter die Rede ist, nehmen zwar Bezug auf die Erwägung 5.2.2.2.4.5 des erstinstanzlichen Urteils, die vom Willen des Beschwerdeführers zur Selbstbewirtschaftung handelt. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich jedoch darauf, ihre eigene Würdigung darzulegen. Mit den Erwägungen des Bezirksgerichts setzt sie sich nicht auseinander. Damit hat es sein Bewenden, denn dass der angefochtene Entscheid den Inhalt ihrer Berufung bezüglich des Willens des Beschwerdeführers zur Selbstbewirtschaftung nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergibt, wird von keiner Seite geltend gemacht. Gemessen an den geschilderten Begründungsanforderungen (E. 4.1) kann die Berufung hinsichtlich des fraglichen Streitpunkts allein gestützt auf die erwähnten Passagen aus der Berufungsschrift nicht als hinreichend begründet gelten. Die strengen Anforderungen an die Begründung der Berufung werden auch nicht deswegen gelockert, weil der Zivilrichter im Streit um die Integralzuweisung, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Ziele des BGBB die einschlägigen Beweismittel vollständig und umfassend berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit würdigen müsste. Mithin beklagte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort zu Recht darüber, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vorbringen gegen die erstinstanzliche Beurteilung seines Willens zur Selbstbewirtschaftung nicht hinreichend substanziiert habe. Nachdem dieser Einwand der Vorinstanz nicht entgangen ist, bleibt zu prüfen, ob es sich trotzdem mit dem Bundesrecht verträgt, wenn sich der angefochtene Entscheid darüber hinwegsetzt.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht nur vor, im Streit um seinen Willen zur Selbstbewirtschaftung über die Unzulänglichkeiten in der Berufungsbegründung hinwegzusehen. Er beklagt sich auch darüber, wie das Obergericht die entscheidende Erwägung des Bezirksgerichts würdigt. Dieses habe in seiner Erwägung 5.2.2.2.4.5 klar zum Ausdruck gebracht, dass seines Erachtens der Wille zur Selbstbewirtschaftung beweismässig erstellt sei und "somit  auch die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen" zur Selbstbewirtschaftung sprechen. Indem das Obergericht das wesentliche Wort "auch" einfach weglasse, gebe sie der erstinstanzlichen Erwägung in willkürlicher Weise den falschen Sinn, das Bezirksgericht sei bloss zum Ergebnis gekommen, dass  ausschliesslich die Indizien nicht gegen seinen Willen zur Selbstbewirtschaftung sprächen. Auch in diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Indem es die fragliche erstinstanzliche Erwägung nicht wortgetreu wiedergibt, übergeht das Obergericht, dass das Bezirksgericht vom "klar geäusserten Willen" des Beschwerdeführers ausgeht und darüber hinaus erwägt, die Umstände (Indizien) sprächen nicht dagegen, dass dieser klar geäusserte Wille tatsächlich so gemeint ist. Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid unterstellt, ist diese Vorgehensweise zur Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Als innere Tatsache ist der Wille einem direkten Beweis naturgemäss nicht zugänglich; er lässt sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen (BGE 140 III 193 E. 2.2.1 S. 197). Wo ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, betrachtet die Rechtsprechung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (BGE 144 III 264 E. 5.3 S. 269 f.; 141 III 569 E. 2.2.1 S. 573; 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2 S. 269; 140 III 610 E. 4.1 S. 612; 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.). Dies alles übersieht das Obergericht, wenn es das Bezirksgericht mit Blick auf die Feststellung des Willens zur Selbstbewirtschaftung darüber belehrt, dass das Willenselement "eindeutig" aus den Umständen hervorgehen müsse und diesbezüglich eine "gerichtliche Überzeugung" zu fordern sei. Ein Grund, weshalb sich das Obergericht über den Einwand der mangelnden Substanziierung hätte hinwegsetzen dürfen, ist damit nicht ersichtlich.  
 
4.5. Nach alledem steht fest, dass das Obergericht einen Rechtsfehler begeht, indem es im Berufungsverfahren eine Rüge behandelt, obwohl diese von der Beschwerdegegnerin nicht den Anforderungen entsprechend begründet wurde. Die Vorinstanz hätte auf die gegen die erstinstanzliche Feststellung des Willens zur Selbstbewirtschaftung gerichtete Rüge der Beschwerdegegnerin nicht eintreten dürfen. Entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid hat der Wille des Beschwerdeführers, das landwirtschaftliche Gewerbe U.________/V.________ selbst zu bewirtschaften, als erstellt zu gelten. Damit fällt der angefochtene Entscheid in sich zusammen, denn andere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer das fragliche landwirtschaftliche Gewerbe in der Erbteilung nicht integral zugewiesen werden könnte, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin - wie schon vor der Vorinstanz - bestreitet, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke V.________ und U.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB bilden und der Beschwerdeführer sich für eine Übernahme eignet, sind ihre weitschweifigen diesbezüglichen Ausführungen (Art. 42 Abs. 6 BGG) nicht dazu angetan, die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkt in Frage zu stellen.  
 
5.  
Im Sinne der vorigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde also als begründet. Nachdem das Obergericht keinen abschliessenden Entscheid trifft, sondern die Sache zur Behandlung der weiteren mit der Erbteilung verbundenen Fragen an das Bezirksgericht zurückweist, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Bejahung der Integralzuweisung an den Beschwerdeführer ein neues Urteil fällt. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags, also teilweise gutzuheissen; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 
Was die Verteilung der Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren, auf die (erste) Berufung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2013 nicht einzutreten, nicht durchgedrungen ist (E. 3). Die Gerichtskosten werden daher der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zudem zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Nicht zu entschädigen sind C.________, D.________ und E.________. Sie haben sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt; entsprechend ist ihnen auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 4'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________, E.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Hinwil und H.________, Uster, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn