Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_881/2021  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Klinik B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 9. Juni 2021 wurde A.________ durch die Notfallpsychiaterin der Klinik B.________ zum 15. Mal fürsorgerisch untergebracht (dazu Urteil 5A_633/2021 vom 11. August 2021). 
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit "Klage gegen die Klinik B.________ (oder weltweit) wegen Menschenrechtsverletzungen und Fälschung von Abstimmungsunterlagen", wobei die "Klage" nach den weiteren Ausführungen nicht nur gegen die Klinik, sondern auch gegen die Polizei und die Schutzrettung gerichtet ist. Insgesamt werden die Politik und der Polizeistaat beklagt sowie eine Ausbeutung der Krankenkasse, der Menschen und des Rechtssystems; ferner finden sich diverse Aussagefetzen zu Corona, Steuererlass, Ureinwohnern, Kindsmissbrauch, verlorenen Seelen u.a.m. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Offenbar befindet sich die Beschwerdeführerin erneut oder immer noch in fürsorgerischer Unterbringung. Wie entsprechende Abklärungen ergeben haben, ist allerdings gegen eine erneute Unterbringung oder gegen einen anderen anfechtbaren Akt wie Rückbehaltungsentscheid o.ä. in der letzten Zeit beim Obergericht des Kantons Zürich ein Verfahren weder anhängig gemacht noch entschieden worden. Indes können beim Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG), und zwar innert 30 Tagen ab Zustellung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ausserhalb der Anfechtung eines solchen Entscheides kann das Bundesgericht kein Beschwerdeverfahren eröffnen und insbesondere kann es auch keine allgemeine Anliegen behandeln. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Angesichts der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli