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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_507/2008 
 
Urteil vom 26. November 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 28. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.X.________ führte zunächst in C.________, dann ab 2002 in D.________ eine Naturheilpraxis. Seine Ehefrau B.X.________ arbeitete in der Praxis mit und erledigte dort die administrativen Arbeiten. Im Zeitraum von 1999 bis 2002 gelangte das Ehepaar X.________ an verschiedene Personen, namentlich an Patienten und Patientinnen, mit der Bitte um ein Darlehen. In der Folge gewährten 54 Personen Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 941'000.--. Die dargeliehenen Gelder wurden vom Ehepaar X.________ nur zu einem kleinen Teil zurückerstattet. 
 
B. 
Das Kantonsgericht von Appenzell Auserrhoden erklärte A.X.________ mit Urteil vom 9. November 2006 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 34 Monaten. In zwei Punkten stellte es das Verfahren wegen Veruntreuung und Betruges ein. Ferner entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen. 
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten erhobenen Appellation bestätigte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. August 2007 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und setzte die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 27 Monate herab. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt auf. Im Umfang von sechs Monaten erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. 
 
C. 
A.X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). 
 
1.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG kommt der Beschwerde in Strafsachen im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). 
Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 28. August 2007 eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten aus, welche sie im Umfang von 6 Monaten als vollziehbar erklärte. Der Beschwerde kommt daher im Rahmen ihrer Begehren auf Freisprechung von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und Ausfällung einer vollbedingten Strafe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2008 vom 15.7.2008 E. 3.2). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Er habe den Geschädigten keine florierende Naturarztpraxis vorgetäuscht. Diese sei in Wirklichkeit bis ins Jahr 2001 sehr gut gelaufen. Ausserdem habe er selber zu jenen keinen Kontakt gehabt, soweit es um die Darlehen an sich gegangen sei. Die Darlehen seien allesamt von seiner Ehefrau, welche mehrere Jahre lang akut spielsüchtig gewesen sei, erlangt worden. Er selbst habe die Darlehensverträge nur um des Friedens willen mitunterschrieben. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ja schon gewusst, wie es um seine Frau bestellt gewesen sei. Ausserdem habe er um seine Praxis gefürchtet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Frau die Praxis ruinieren würde, hätte sie kein Geld von anderer Seite auftreiben können (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
2.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bestanden die finanziellen Schwierigkeiten des Ehepaars bereits seit dem Jahr 1998. Ab April 2001 hätten sogar die Mietkosten, Steuern und die Beiträge an die Ausgleichskasse nicht mehr bezahlt werden können (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die ersten Darlehen im Jahre 1999 aufgenommen. Im Jahr zuvor hätten sie Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- in neue Praxisräumlichkeiten investiert. Aufgrund der Einführung des Erfahrungsmedizinischen Registers (EMR) seien zudem die Praxisumsätze erheblich eingebrochen. Zudem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahre 1998 ihr gesamtes Sparguthaben zur Befriedigung ihrer Spielsucht verbraucht. Ende des Jahres 1998 habe das Geld nicht mehr gereicht und hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr als kreditwürdig gegolten (erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Die Vorinstanz hält fest, die im Zeitpunkt der ersten Darlehensaufnahmen herrschenden Verhältnisse hätten objektiv gesehen eine Rückzahlung gar nicht mehr erlaubt (angefochtenes Urteil S. 11 mit Verweisung auf S. 12 f., 19 f. und 22 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 28.8.2008 i.S. B.X.________; vgl. Parallelfall 6B_521/2008). 
 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Namentlich kann er aus der Steuerklärung für die Jahre 1999/2000 nichts für seinen Standpunkt ableiten (vgl. Beschwerdebeilage 2). In dieser sind entsprechend dem früheren kantonalen Steuerrecht, nach welchem sich die Einkommenssteuer nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der zweijährigen Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemisst, lediglich die Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 deklariert (Art. 7 Abs. 3 und 30 Abs. 1 aStG/AR vom 27. April 1958), so dass sich darin keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse im Jahr 1999 finden (vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 1 und 2 sowie Art 54 Abs. 1 AR-StG vom 21. Mai 2000). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Darlehensverträge selbst unterschrieb. Er war mithin an der Aufnahme der Darlehen beteiligt und muss sich die Handlungen seiner Ehefrau als Mittäter zurechnen lassen. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht Arglist bejaht. Dadurch, dass er lediglich seine Unterschrift unter die Darlehensverträge gesetzt habe, habe er nicht arglistig getäuscht. Falsche Angaben zum Grund der Darlehen habe - wenn überhaupt - nur seine Ehefrau gemacht. Manche Patienten seien zudem auch ohne Angaben von Gründen und aus reiner Dankbarkeit bereit gewesen, Darlehen zu gewähren. Der Tatbestand des Betruges sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 6). 
 
3.2 Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zur Ehefrau des Beschwerdeführers, auf welchen sie verweist (angefochtenes Urteil S. 11), in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum Schluss, die Darlehensaufnahmen erfüllten den Tatbestand des Betruges. Sie nimmt an, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgeschobenen Gründe für die Darlehensaufnahmen seien als einfache falsche Angaben zu qualifizieren. Die Darleiher hätten keinen Anlass gehabt, vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages einen Betreibungsregisterauszug über das Ehepaar einzuholen oder Nachforschungen anzustellen. Eine solche Überprüfung sei daher nicht zumutbar gewesen. Die Täuschungsopfer hätten davon ausgehen dürfen, dass ihre Gelder durch die neu eingerichtete Naturarztpraxis des Ehepaares hinreichend gesichert gewesen seien. Ausserdem hätten die Darleiher mehrheitlich in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer und seiner Gattin gestanden, habe es sich bei ihnen doch zumeist um - teilweise langjährige und ältere - Patienten und Patientinnen des Beschwerdeführers gehandelt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Patientensituation und seine Stellung als Heiler schamlos und in perfider Weise ausgenützt. Angesichts dieser besonderen Umstände könne Leichtfertigkeit bei den Opfern ausgeschlossen werden. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt (angefochtenes Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil auf S. 14 ff.). 
3.3 
3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
3.3.2 Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). 
 
3.4 Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Entscheid ist nicht zu beanstanden (vgl. Parallelfall 6B_521/2008 E. 3.4). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 7), führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich verkennt er, dass im vorliegenden Fall die für die rechtliche Würdigung ausschlaggebende Verhaltensweise in der unter Täuschung über Rückzahlungswille und -fähigkeit erfolgten Darlehensaufnahme und nicht in einer späteren abredewidrigen Verwendung der aufgenommenen Gelder liegt. In der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt indes gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe als Mittäter seiner Ehefrau gehandelt. Auf diese Frage ist in der nachfolgenden E. 5 einzugehen. 
 
4. 
4.1 Eventualiter beanstandet der Beschwerdeführer sodann die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Er habe keine Absicht berufsmässigen Handelns gehabt. Die Darlehen hätten nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts, sondern allein zur Befriedigung der Spielsucht seiner Ehefrau gedient (Beschwerde S. 8). 
 
4.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten während mehrerer Jahre zahlreiche Darlehen in der Höhe von gesamthaft nahezu einer Million Franken aufgenommen. Sie hätten einen Grossteil ihrer Zeit und Energie in den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Patienten gesteckt, damit diese ihnen die Darlehen gewährten. Beide hätten das Geld für das Glückspiel, die Weiterführung der Naturheilpraxis und die Finanzierung der Lebenshaltungskosten verwendet (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 24). 
 
4.3 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). 
 
4.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz einleuchtend ausführt, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses Geld einzig für die Spielsucht der Ehefrau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer hat denn im kantonalen Verfahren auch eingeräumt, er sei nicht sicher, dass kein Geld aus den Darlehen in seine Praxis geflossen sei (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Damit ist der Schluss, die Eheleute hätten gewerbsmässig gehandelt, nicht zu beanstanden. 
 
5. 
5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als Mittäter beurteilt. Sein Tatbeitrag habe sich auf die Leistung der Unterschrift unter die Darlehensverträge beschränkt, während seine Frau unabhängig von ihm die Gespräche geführt, die Verträge ausgearbeitet und die Darlehenskonditionen ausgehandelt habe. Er habe daher nur einen untergeordneten Beitrag geleistet und selbst keinen Nutzen aus der Sache gezogen. Er habe namentlich keinen Kontakt zu den Patienten gehabt und diese daher auch nicht arglistig getäuscht. Sein einziger Bezug zu den Darleihern habe sich über das Patientenverhältnis ergeben (Beschwerde S. 5, 8 ff.). 
 
5.2 Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht an, der Beschwerdeführer sei nicht als blosser Gehilfe, sondern als Mittäter zu betrachten. Sowohl er wie seine Gattin hätten entsprechend ihrer Rollenverteilung in der Naturarztpraxis einen gleichwertigen Beitrag geleistet, um an die Darlehen heranzukommen. Die Ehefrau habe die Leute an der Praxistüre in Empfang genommen und sich um sie gekümmert, bis sie mit der Behandlung an der Reihe gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit habe sie die als Geldgeber in Frage kommenden Patienten auf die Gewährung eines Darlehens angesprochen. Der Beschwerdeführer habe nur noch seine Unterschrift unter den Vertrag setzen müssen. Dieser habe eingeräumt, die Initiative für die Darlehensaufnahme sei nicht ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen. Er habe die Praxis mit allen Mitteln weiterführen wollen. Seine Ehefrau habe aber den "Kick" dazu gegeben. Sie habe mögliche Darleiher ausgesucht und alles Kaufmännische erledigt. Er sei mit ihrer Auswahl einverstanden gewesen (angefochtenes Urteil S. 12 f.; erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). 
 
5.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). 
 
5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Tatentschluss als auch bei der Planung der betrügerischen Darlehensaufnahmen massgeblich mitgewirkt hat. So haben die beiden sich jeweils zusammen beraten, wer als Darleiher in Frage kommen könnte, und haben ein eigentliches Opferprofil der potentiellen Geldgeber erstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Verträge einen massgeblichen Beitrag geleistet. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend erkannt haben, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam den Tatentschluss gefasst und die Taten arbeitsteilig ausgeübt. Dass der Beschwerdeführer einen weniger gewichtigen Beitrag geleistet und teilweise bei kritischen Punkten einfach geschwiegen hat, ändert an diesem Ergebnis, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nichts. Denn die Qualifizierung des Tatbeteiligten als Mittäter erfordert nicht, dass der Mittäter sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt. Die verschiedenen Tatbeiträge werden, soweit sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten, den einzelnen Beteiligten vielmehr als gemeinsame Tat zugerechnet. 
 
6. 
6.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten überschreite die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges massgebliche Grenze von 24 Monaten nur knapp und liege daher klar im Grenzbereich einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe. Die Strafe sei daher auf 24 Monate, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, herabzusetzen. Er verfüge über einen überaus guten Leumund und habe sich in der Vergangenheit stets wohl verhalten. Es sei auch zu erwarten, dass er aus dem Strafverfahren die notwendigen Lehren ziehen werde. Schliesslich scheine ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe angesichts seines Alters unangemessen (Beschwerde S. 13 ff.). 
 
6.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Vielzahl der Einzelfälle, der Höhe des Deliktsbetrages und der Art und Weise der Darlehensaufnahmen als mittelschwer bis schwer. Das Tatvorgehen zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Er habe das ihm und seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen seiner Patienten schwer missbraucht. Sie hätten vornehmlich kranke und alte Leute, die sich von seiner Behandlung eine Heilung oder zumindest Linderung ihrer Gebrechen erhofft hätten, als Opfer ausgesucht. Ausserdem seien die ausgewählten Opfer mehrheitlich wenig begütert gewesen und hätten durch das Verhalten des Beschwerdeführers ihr mühsam Erspartes verloren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit dem ertrogenen Geld einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten bestritten (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 26 f.). Leicht strafmindernd halten die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer seine Vorstrafenlosigkeit, den guten Leumund sowie die aufgrund seines Alters leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute. Nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt haben sie das erst spät erfolgte Geständnis, welches die Strafuntersuchung nur unwesentlich erleichtert habe und daher nicht als aktiver Beitrag zur Aufdeckung der Straftaten aufgefasst werden könne. Zu Lasten des Beschwerdeführers werten sie die mangelnde Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Handlungen (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 27 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, namentlich des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers, gelangt die Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, welche sie aufgrund der genannten Strafminderungsgründe um 3 Monate reduziert (angefochtenes Urteil S. 16 f.). In Bezug auf den teilbedingten Aufschub der Freiheitsstrafe gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei in der heiklen beruflichen Phase der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben möglichst offen zu halten. Der zu vollziehende Teil der Strafe im Umfang von 6 Monaten erlaube einen Vollzug in Halbgefangenschaft. Im Umfang von 21 Monaten sei der Vollzug bedingt aufzuschieben. Damit werde dem nicht leichten Verschulden des Beschwerdeführer genügend Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 18). 
 
6.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. 
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen). 
 
6.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. 
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des gesetzlichen Grenzwerts von 24 und 36 Monaten für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug (Art. 42 und 43 StGB). Nach dieser Rechtsprechung hat der Richter bei Freiheitsstrafen, welche im Bereich eines Grenzwertes liegen, in Erwägung zu ziehen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens liegt. Bejaht er dies, hat er die Strafe in dieser Höhe zu bemessen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende - angemessene und begründbare - Strafe auszufällen. Der Richter muss somit im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung der Täterkomponenten mit einbeziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen hat der Richter, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs, d.h. eine günstige bzw. nicht ungünstige Prognose im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Die Übernahme der in BGE 118 IV 337 begründeten Praxis ins neue Recht hat das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der flexibleren Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine frühere einschneidende Bedeutung verloren hat (BGE 134 IV 17 E. 3.3-6). 
Im zu beurteilenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht aus einem günstigen Umfeld herausgerissen. Der zu vollziehende Teil der Strafe erlaubt den Vollzug in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Eine Herabsetzung der Strafe unter das schuldangemessene Mass ist unter diesem Aspekt daher nicht angezeigt. Die Vorinstanz berücksichtigt auch das Alter, den guten Leumund sowie die günstige Prognose hinreichend. Es mag zutreffen, dass eine geringere Strafe ebenso vertretbar wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 15), doch erweist sich das angefochtene Urteil aufgrunddessen noch nicht als bundesrechtswidrig. 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. November 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Boog