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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_533/2008 
 
Urteil vom 26. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, Schmidt Eugster, Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1971 geborene T.________ war als Maurer der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. September 2002 vorübergehend festgenommen wurde. Da er sich geweigert hatte, ein Discozelt zu verlassen, wurde er von vier Sicherheitsleuten überwältigt, auf den Boden gelegt, mit Handschellen gefesselt, hinausgeführt und der Polizei übergeben. Der Versicherte beklagte sich noch am gleichen Tag im Spital Y.________ über Prellmarken am rechten Handgelenk, über eingeschränkte Beweglichkeit und diffuse Schmerzen am ganzen Körper. Das vom Versicherten gegen die Sicherheitsleute angestrengte Strafverfahren wurde eingestellt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2004). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 22. September 2002 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 4. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 per 28. Februar 2007 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Mai 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt T.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 28. Februar 2007 hinaus zu erbringen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Versicherung zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 59 E. 2b S. 61 und 283 E. 2a; ferner BGE 122 V 230 E. 1 S. 232 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2 [U 548/06]). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3). 
 
2.3 Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a S. 242, 111 V 172 E. 5a S. 177, je mit Hinweisen). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die über den 28. Februar 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Festnahme am 22. September 2002 sei als Schreckereignis zu werten. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder war der Vorfall von einer Heftigkeit, die geeignet erscheint, durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, noch war er für den Versicherten überraschend: Es ist unbestritten, dass der Versicherte zunächst von den Sicherheitsleuten aufgefordert wurde, das Zelt zu verlassen und er sich weigerte, der Aufforderung Folge zu leisten. Selbst wenn er sich tatsächlich im Recht gefühlt haben sollte, musste er doch mit einer Gewaltanwendung rechnen. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Aargau (Entscheid vom 30. Juni 2004) war der Einsatz der Gewalt durch die Sicherheitsleute verhältnismässig; die angewendete Gewalt ging mithin nicht über das hinaus, was der Beschwerdeführer erwarten musste. 
 
4.2 Der Versicherte wurde am 22. Dezember 2002 von den Sicherheitsleuten überwältigt, auf den Boden gelegt und mit Handschellen gefesselt. In der Folge wurden gemäss dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, vom 21. Februar 2003 Prellmarken am rechten Handgelenk festgestellt, es fanden sich eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Schürfung an der Innenseite der linken Wange. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem über Schmerzen am ganzen Körper. Es ist somit davon auszugehen, dass im Zuge der Festnahme ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper einwirkte, und dieser eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hatte. Zu beachten ist indessen, dass nicht der ganze Vorfall und insbesondere nicht die Festnahme als solche den Unfallbegriff erfüllen. 
 
4.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Fallabschlusses (28. Februar 2007) nicht mehr an physischen Unfallfolgen litt. Bezüglich der weiterhin vorhandenen psychischen Beschwerden ist folgendes festzuhalten: Insofern sich diese einzig aufgrund der als demütigend empfundenen - unfallfremden (vgl. E. 4.2 hievor) - Tatsache, festgenommen zu werden, entwickelt haben sollten, sind sie im Vorneherein unbeachtlich. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht nur für Schäden, die durch das Unfallereignis, mithin den verletzenden äusseren Faktor, mindestens teilweise verursacht wurden. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann die Frage, ob unfallkausale psychische Beschwerden vorhanden sind, offenbleiben, da ein allfälliger Kausalzusammenhang - wie nachstehende Prüfung ergibt - nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. 
 
5. 
5.1 Zur Prüfung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischen Beschwerden ist zunächst nach der Schwere des Ereignisses zu fragen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138ff.). Diese ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Der Versicherte wurde von vier Sicherheitsleuten überwältigt, auf den Boden gelegt und mit Handschellen gefesselt. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde dabei keine unverhältnismässige Gewalt angewendet. Das Ereignis kann somit höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. 
 
5.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc [U 287/97]; Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008, E. 8.1). Objektiv betrachtet waren weder die Begleitumstände besonders dramatisch, noch der Unfall besonders eindrücklich: Zum einen hat der Beschwerdeführer das Eingreifen der Sicherheitsleute durch seine Weigerung, das Zelt zu verlassen, provoziert; zum anderen hätte er auch während seiner Festnahme jederzeit seine Widersetzlichkeit aufgeben können und somit den Unfall verhindern können. Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen dieses Kriteriums. 
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, sind auch die übrigen unfallbezogenen Kriterien zu verneinen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu beanstanden, dass es die Folgen der psychischen Beschwerden nicht in die Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 einbezogen hat, da bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall die Adäquanzkriterien praxisgemäss unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Somit kann aus der Behandlungsdauer für die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung weder bezüglich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch bezüglich jenem des schwierigen Heilverlaufes etwas hergeleitet werden. 
 
5.3 Waren somit die nach dem 28. Februar 2007 anhaltenden psychischen Beschwerden nicht adäquat durch ein versichertes Unfallereignis verursacht, so war die Leistungseinstellung der SUVA auf dieses Datum hin rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer