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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_735/2008 
 
Urteil vom 26. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, Thomas Bornhauser-Strasse 33, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 9. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit der in Folge des Vorbescheides vom 22. Dezember 2006 erlassenen Verfügung vom 6. November 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau ein Leistungsgesuch der K.________ ab, da ein invalidisierender Gesundheitsschaden weder vorliege noch unmittelbar drohe. 
 
B. 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juli 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt K.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
 
2. 
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2). 
 
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 - mit eingehender Begründung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Aushilfsarbeiterin sowie in jeder anderen körperlich nicht allzu schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag diese nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ sich mit der von Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 aufgeworfenen Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) auseinandergesetzt haben, eine solche jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag die Einschätzung des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, keine Zweifel an den Resultaten der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung zu begründen (vgl. auch Urteil 9C_355/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3). Im Weiteren ist unter den beteiligten medizinischen Fachpersonen unbestritten, dass die Versicherte neben ihren familiären Verpflichtungen realistischerweise nur ein 50%iges Arbeitspensum wird bewältigen können. Zur Diskussion Anlass geben kann hiebei nur, ob diese Pensumsreduktion aufgrund eines Gesundheitsschadens zu erfolgen hat, oder aufgrund einer Überforderungssitutation, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Da auch die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. S.________, in ihrem Bericht vom 28. März 2007 von einer Überforderung in allen Bereichen (Arbeit, Erziehung, Haushalt, Verwandschaft, soziale Umgebung) ausgeht, erscheint die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Pensumsreduktion sei aufgrund einer invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Überforderungssituation notwendig, nicht als willkürlich. 
 
3.2 Konnte die Versicherte aus rein gesundheitlicher Sicht ihrer angestammten Tätigkeit ohne Einschränkungen nachgehen und bestanden keine Anzeichen auf eine unmittelbar bevorstehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, so ist die Abweisung des Leistungsgesuches nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. November 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer