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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_755/2008 
 
Urteil vom 26. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, Zentralstrasse 55a, 5610 Wohlen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 3. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 26. und 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1975 geborenen C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 3. Juli 2008 sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2007 betreffend Invalidenrente sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass eines neuen Leistungsentscheids an die IV-Stelle, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der so genannten gemischten Methode (aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Versicherte zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. E. 2 hievor) zu erfolgen hat. Das kantonale Gericht ist - wie bereits die IV-Stelle - davon ausgegangen, dass die Versicherte als Gesunde zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Übrigen im Haushalt arbeiten würde. Diese Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist nach Gesagtem für das Bundesgericht verbindlich. Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei im Wesentlichen das Ausmass der leidensbedingten Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich. 
 
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. R.________, Klinik X.________, vom 4. Oktober 2001, auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom 19. Mai 2004 und des Dr. med. W.________ vom 23. Mai, 30. August und 14. September 2005 sowie auf den Bericht des Dr. med. A.________, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 4. Juli 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein stationärer Gesundheitszustand nach einem Unfall mit (minimaler) Kompressionsfraktur L2 im Jahr 1997 ausgewiesen ist und sie in ihrem angestammten (wechselbelastenden) Beruf als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das kantonale Gericht basiert auf einer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage. Als solche ist sie zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung zu zählen, welche einer letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Würdigung der einzelnen Arztberichte nichts zu ändern. Angesichts der in medizinischer Hinsicht hinreichend dokumentierten Aktenlage besteht auch kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 
 
3.2 Als Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich 37.5 % (= 100 - [100:80 x 50]), bezogen auf den gesamten Tätigkeitsbereich 30 % (= 0.8 x 37.5) ermittelt. Sie hat sodann aufgezeigt, dass der Gesamtinvaliditätsgrad - unter Berücksichtigung der Rundungsregel - erst bei einer Beeinträchtigung im Haushaltbereich von 47.5 %, was weit über den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten 18 % liegt, den rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (0.8 x 37.5 % + 0.2 x 47.5 % = 39.5 %) erreichen würde. Zu Recht hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ohne Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung und ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzuges ermittelt, da sich die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bezieht, welcher die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % nachgegangen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die fehlende Berücksichtigung einer Wechselwirkung zwischen den Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt kritisiert, ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils andern Tätigkeitsfeld nur unter besondern Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 V 9), welche vorliegend nicht geltend gemacht werden. 
 
3.3 Nach Gesagtem muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. November 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch