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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_889/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. November 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 1. November 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Oktober 2013 gestützt auf Art. 429/426 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik A.________ in B.________ abgewiesen und die Klinik angewiesen hat, die Medikamenteneinnahme zur Behandlung der ... auch nach dem Klinikaustritt sicherzustellen bzw. einen Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung) erwog, der an ... leidende, in ... Zustand eingewiesene Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, ein Akutzustand liege zwar nicht mehr vor, indessen würde der krankheitsuneinsichtige Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen, was sogleich wieder zur Dekompensierung führen würde, nach der Entlassung müssten die Ärzte die weitere Medikamenteneinnahme sicherstellen, sollte der Beschwerdeführer nicht zur einer diesbezüglichen Vereinbarung Hand bieten, wäre bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die erforderliche Nachbetreuung zu beantragen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann