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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1063/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Anje Thöny, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2010, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Entscheid vom 26. November 2013 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen eine Beschwerde von A.________ betreffend die direkte Bundessteuer 2010 ab. Der Entscheid, welcher der Vertreterin des Pflichtigen am 4. Dezember 2013 eröffnet worden war, enthielt den Hinweis, dass für die Beschwerdefrist von 30 Tagen die Gerichtsferien (Friststillstand) nicht gelten würde. A.________ gelangte mit einer vom 4. Januar 2014 datierten, mit dem Poststempel vom 6. Januar 2014 versehenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen; es wurde in Aussicht gestellt, dass Anträge und Begründung samt Unterlagen innerhalb der nächsten 14 Tage nachgereicht würden. Die Beschwerde wurde schlussendlich am 31. Januar 2014 ergänzt. Es wurde dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht mit der Begründung, die Vertreterin habe den Pflichtigen, der in Thailand herumgereist sei, erst am 4. Januar 2014 telefonisch erreichen können; im Übrigen habe sie nicht damit rechnen müssen, dass rund ein halbes Jahr nach Rechtsmittelerhebung auf die Vorweihnachtszeit hin ein negativer Entscheid eintreffen würde. 
 
 Mit Entscheid Nr. B 2014/3 vom 21. Oktober 2014 trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2014, womit zugleich auch der (materielle) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Nr. B 2014/4 vom 21. Oktober 2014 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 angefochten wird (Verfahren 2C_1062/2014), beantragt A.________ dem Bundesgericht unter anderem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nr. B 2014/3 betreffend die direkte Bundessteuer sei aufzuheben. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt habe. Besonderes gilt hinsichtlich der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid betreffend die direkte Bundessteuer. Mit der gegen einen Nichteintretensentscheid erhobenen Beschwerde kann allein dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Behandlung des Rechtsmittels beantragt werden. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit auch materiellrechtliche Begehren zur direkten Bundessteuer gestellt werden (wie ausdrücklich mit dem Antrag Ziff. 4).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer anerkennt (zu Recht, s. etwa Urteil 2C_503/2010 vom 11 November 2010, in: StE 2011 B 92.8 Nr. 16, E. 2.3), dass für die Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Anfechtung von Entscheiden betreffend die direkte Bundessteuer beim Verwaltungsgericht (Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) kein Friststillstand gilt. Die Beschwerdefrist endete mithin am Freitag, 3. Januar 2014. Schon die "Beschwerdeanmeldung" vom 4./6. Januar 2014 und erst recht die Einreichung der vollständigen Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2014 erfolgten nach Fristablauf. Es stellt sich mithin einzig die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG vorliegt. Danach wird auf verspätete Einsprachen bzw. Beschwerden (vgl. Art. 140 Abs. 4 DBG) nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Rechtsvorkehr innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine professionelle Beratung anbietende Vertreterin beigezogen; Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder der Pflichtige selber noch sein Vertreter die Säumnis zu vertreten haben (Urteile 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Fristwiederherstellung wird dabei nur bei klarer Schuldlosigkeit des Pflichtigen und seines Vertreters gewährt (Urteil 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).  
 
Das Verwaltungsgericht, dessen Sachverhaltsfeststellungen nicht gerügt werden (s. vorstehend E. 2.1), nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer über die Festtage abwesend und in Thailand unterwegs war. Es hält fest, dass der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission seiner Vertreterin am 4. Dezember 2013 zugestellt worden ist, diese aber nach eigenem Bekunden die Post während rund zwei Wochen nicht geöffnet habe; in dieser Phase (erste Hälfte Dezember 2013) wäre der Beschwerdeführer auch noch erreichbar gewesen. Bereits diesen Umstand wertet das Verwaltungsgericht als für eine professionell Vertretungen anbietende Treuhänderin als grobes Verschulden. Es hält weiter fest, dass auch nach dieser unnötigen Verzögerung noch rund zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätten, um zur Wahrung der Interessen des abwesenden Klienten und zur Vermeidung des Rechtsmittelverlustes fristgerecht eine Beschwerde einzureichen, welche später, nach Rückkehr des Klienten, hätte zurückgezogen werden können. Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht klar, dass und warum während laufenden Rechtsmittelverfahrens (ein halbes Jahr nach Beschwerdeerhebung) jederzeit mit einem Entscheid zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer lässt vor Bundesgericht nochmals vortragen, er habe nicht mit der Zustellung eines negativen Entscheids in der Vorweihnachtszeit rechnen müssen. Seine Argumentation beruht denn auch praktisch allein auf dem in seiner Person liegenden Hinderungsgrund der Ferienabwesenheit. Mit der Bedeutung des Vertretungsverhältnisses für die Frage der Fristwiederherstellung bzw. mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die weitgehenden Pflichten einer professionellen Vertreterin befasst sich die Beschwerdeschrift nur am Rande, und zwar insofern, als bezweifelt wird, dass eine sorgfältige Vertreterin zur Fristwahrung ohne Rücksprache mit dem Klienten zur Ergreifung eines Rechtsmittels verpflichtet sein könnte. Abgesehen davon, dass es selbst in diesem Teilpunkt an einer vollständigen Auseinandersetzung mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz fehlt, lässt der Beschwerdeführer völlig ausser Betracht, dass das Verwaltungsgericht eine entscheidwesentliche schwere Nachlässigkeit der Vertreterin darin sieht, dass diese ohne Vorbehalt entgegengenommene Post während zwei Wochen liegen lässt. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller