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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_602/2019  
 
 
Urteil vom 26. November 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pflegezentrum C.________AG, 
Vollzugs- und Bewährungsdienst 
des Kantons Luzern, 
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL. 
 
Gegenstand 
Besuchsregelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Oktober 2019 (VB.2019.00711). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ befand sich im Pflegezentrum C.________ in einer stationären Massnahme (vgl. Urteil 1C_508/2019 vom 5. November 2019) und wurde nunmehr in die Klinik D.________ überwiesen. Er und seine Mutter B.A.________ fochten die in diesen beiden Institutionen angewandte Besuchs- und Kontaktregelung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 30. Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 14. November 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________, diese Verfügung bzw. deren Kostenpunkt aufzuheben, und ersuchen, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es sei für deren Behandlung nicht zuständig. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Pflegezentrum C.________ AG, dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi