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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1218/2021  
 
 
Urteil vom 26. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2021 (470 21 71). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Januar 2021 gegen einen Anwalt, der als Rechtsvertreter seiner Gattin tätig war, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, erliess am 5. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in einer Hauptbegründung wegen Verspätung nicht ein. In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
 
3.  
Die Vorinstanz hält in einer Eventualbegründung zusammengefasst fest, dass keine Straftatbestände (Urkundenfälschung, sinngemäss Betrug) ersichtlich seien, welche der beschuldigte Anwalt durch das inkriminierte Verhalten erfüllt haben könnte. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei folglich zu Recht ergangen. 
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder (hinreichend) mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und allfälligen Zivilforderungen. Er beschränkt sich vielmehr ausschliesslich darauf, seine Sicht der Sach- und Rechtslage darzutun. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die vorinstanzliche Eventualbegründung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzliche Eventualbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, muss sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung (Nichteintreten zufolge Verspätung) nicht mehr befassen. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristwiederherstellung ersucht, verkennt er im Übrigen, dass über Fristwiederherstellungsgesuche nicht das Bundesgericht, sondern die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, zu befinden hat (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill