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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_643/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Dezember 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1958 geborenen C.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2008, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011, bei einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, 
dass die IV-Stelle mit weiteren Verfügungen vom 3. Dezember 2008 dem Versicherten für den Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2008 mit Unterbrüchen Invalidenrenten in wechselnder Höhe gewährte, 
dass die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Juni 2011, mit welcher er unter Einreichung verschiedener Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2008 geltend gemacht hatte, mit Verfügung vom 20. Januar 2012 nicht eintrat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von C.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2013 abwies, 
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung und zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass C.________ des Weiteren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2013 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz die Bestimmung über die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 133 V 108) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV), 
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 24. Oktober 2008 (Zusprechung einer Viertelsrente) bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 20. Januar 2012 keine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft machen können, 
dass der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung zwar bestreitet und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung behauptet, jedoch nicht hinreichend zu begründen vermag, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt, der seiner Folgerung zu Grunde liegt, offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig ermittelt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), 
dass sich der Versicherte vielmehr in weiten Teilen der Beschwerde auf eine im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den vom kantonalen Gericht gewürdigten ärztlichen Stellungnahmen beschränkt, 
dass in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern mit der Kritik am Gutachten des Medizinisches Zentrum X.________, vom 20. Juni 2006 glaubhaft gemacht werden könnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum zwischen Oktober 2008 und Januar 2012 erheblich verschlimmert habe, 
dass sodann die Berichte des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 10. Februar 2012 und 23. April 2013 nach Erlass der vorinstanzlich bestätigten Nichteintretensverfügung (vom 20. Januar 2012) verfasst wurden und deshalb rechtsprechungsgemäss (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, 
dass ferner der Bericht des nämlichen Psychiaters vom 21. April 2011 der Vorinstanz bekannt war und Eingang in deren Erwägungen gefunden hat, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht gestützt auf diesen Bericht eine Verschlechterung der psychischen Situation des Versicherten nicht als glaubhaft gemacht erachtet hat, 
dass diese Schlussfolgerung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ist, da eine willkürliche oder sonst wie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung nicht vorliegt, 
dass den Arztberichten des Dr. med. H.________, vom 2. September 2011 und 15. Februar 2012, auf die sich der Versicherte beruft, keine klaren Aussagen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im interessierenden Zeitraum entnommen werden können, welche geeignet wären, die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, 
dass sich der Versicherte überdies entgegenhalten zu lassen hat, dass der zweite Bericht des Dr. med. H.________ ebenfalls nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 20. Januar 2012 erstattet wurde und aus diesem Grund nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, 
dass auch die bereits vorinstanzlich ins Recht gelegten Berichte des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, (vom 13. und 20. Februar 2012) sowie ein weiterer Bericht des gleichen Arztes vom 12. September 2013 aus der Zeit nach Verfügungserlass stammen und deshalb ausser Acht zu lassen sind, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer