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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.9/2003 /bnm 
 
Urteil vom 27. Januar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett 
 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 129, 8153 Rümlang, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 18. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren am 10. November 1972, lebt zusammen mit ihren Eltern in einer Wohnung in Z.________. Sie wurde das erste Mal vom 7. bis am 27. März 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Die damalige Diagnose lautete auf paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, neben einer Myopie und einem Glaukom beidseits. Nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik kehrte A.________ zu ihren Eltern zurück. Der Zustand von A.________ verschlechterte sich in der Folge so sehr, dass der Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnete und A.________ wegen einer Exacerbation einer bekannten Schizophrenie zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Y.________ einwies. In einem Schreiben vom 3. Dezember 2002 an die Eltern führte der behandelnde Arzt der Psychiatrischen Klinik Y.________ aus, ihm präsentiere sich die Patientin in einem wahnhaft-ängstlich und zwanghaften Zustand. Sie sei in einen Plastikanorak gekleidet, Kapuze hochgezogen. Sie verweigere jeglichen Körperkontakt inkl. Händeschütteln. Die Patientin gebe an, den Plastikanorak zu tragen, aus Plastikgeschirr zu essen und zum Telefonieren ein in Plastik eingehülltes Handy zu benutzen, "um den Körperstaub" zu bewahren. Falls sie den Körperstaub verliere, verliere sie die Kontrolle über sich selbst, was sie sehr ängstige. 
B. 
Gegen die Einweisungsverfügung erhob A.________, vertreten durch ihren Anwalt, Klage bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, sie sei sofort zu entlassen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dr. med. B.________, ärztlicher Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständiger beigezogen. Dieser befragte die Klägerin am 11. Dezember 2002 und erstattete am 15. Dezember 2002 seinen gutachterlichen Bericht. An der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ nahmen die Klägerin, ihr Rechtsvertreter in Begleitung einer Mitarbeiterin von Psychex, Dr. med. B.________ sowie die vollständige Verwaltungsrekurskommission teil. Diese wies die Klage gleichentags ab. Ebenso wurden das Ausstandsbegehren gegen Dr. B.________ und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2003 Berufung eingelegt mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei eine vorsorgliche Verfügung zu treffen, und die erbetene Verteidigung sei im Bundesgerichtsverfahren in eine amtliche umzuwandeln unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Januar 2003 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer sofortigen Entlassung ab. 
D. 
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum die gegen den gleichen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist die Berufung zulässig (Art. 44 lit. f OG; BGE 127 III 385, nicht publizierte E. 1a). Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 erster Satz OG). Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG). Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte einschliesslich der EMRK kann demgegenüber nicht Berufung erhoben werden; diesbezüglich bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG; BGE 116 II 92 E. 2). Wenn die Klägerin demnach geltend macht, Art. 397a, Art. 397e Ziff. 5, Art. 397f Abs. 1 und 2 ZGB seien in Verbindung mit Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 14 EMRK sowie Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 29, Art. 30 und Art. 31 BV gebrochen worden, dann muss präzisiert werden, dass mit Berufung zwar eine EMRK- und verfassungskonforme Anwendung von Bundesrecht verlangt werden kann, die selbständige Anrufung der genannten EMRK- und Verfassungsbestimmungen dagegen ausgeschlossen ist. Ebenso wenig kann das Bundesgericht auf dem Berufungsweg angebliche Lücken in der EMRK schliessen. Zudem ist Bundesrecht auch durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt (Art. 43 Abs. 3 OG). Das Bundesgericht ist deshalb an den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgehalten hat, gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65). Schliesslich kann auf die Berufung auch nicht eingetreten werden, soweit sich die Beanstandungen nicht gegen den angefochtenen Entscheid richten. Dies trifft einerseits zu, soweit sich der Anwalt der Klägerin über seine persönliche Situation ausspricht sowie soweit er aus seiner Sicht allgemeine rechtspolitische Überlegungen anstellt und sich Gedanken über Sinn und Unsinn von psychiatrischen Einrichtungen und von Gerichten einschliesslich der gesetzlichen Verfahrensordnungen macht. Dies trifft andererseits zu, soweit sich die Klägerin gegen die angebliche Zwangsmedikation wendet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die vom Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen die die Klägerin am 10. November 2002 Klage mit dem Begehren erhoben hat, sie sei sofort zu entlassen. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Art und Weise der Medikation, so dass auf Rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Die Klägerin führt aus, die Gerichte seien gehalten, über ihr Verfahren ein Protokoll zu erstellen. Ein solches Protokoll suche man vergeblich. 
 
Die Klägerin legt nicht dar, welche Vorschrift des Bundesrechts durch das fehlende Protokoll verletzt sein könnte. Tatsächlich bestimmt Art. 51 Abs. 1 OG, dass sich das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung richten, deren allfällige Verletzung im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann. Vorbehalten bleiben lediglich einige in Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis e OG angeführte bundesrechtliche Anforderungen. Die Klägerin macht mit Recht nicht geltend, diese seien verletzt worden. Auf die Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 
3. 
Die Klägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Person und das Verhalten des Gutachters Dr. B.________. Zunächst macht sie geltend, ihr Anwalt sei zur Einvernahme vom 11. Dezember 2002 nicht eingeladen worden, was die Gültigkeit des Gutachtens vernichte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2002 ergebe sich zudem, dass Fachrichter B.________ der Klägerin zweimal nahe gelegt habe, die Klage zurückzuziehen, da sie zu Recht in der Anstalt sei. Damit habe sich dieser als vorbefasst und als befangen erwiesen. Fachrichter B.________ habe zwar am Urteil selber nicht mitgewirkt, das Gericht habe sich aber auf einen nicht unabhängigen Gutachter abgestützt, so dass das Verfahren zu wiederholen sei. 
 
Gemäss Art. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Der Sachverständige muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15; 118 II 249 E. 2a ; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.). An die Unabhängigkeit des Experten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht. Allerdings erstellt der Gutachter seinen Bericht im Vorfeld des Entscheids, so dass von ihm nicht verlangt werden kann, dass er bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung offen bleibt und sich seine Meinung noch nicht gebildet hat. Vielmehr soll er unabhängig und unbefangen an die Begutachtung herangehen. Er wird sich im Verlauf der Begutachtung seine Meinung bilden und diese anschliessend zuhanden des Gerichts und der Parteien erläutern. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der bis zur Besprechung vom 11. Dezember 2002 unbestrittenermassen unbefangene und fachkundige Gutachter anlässlich dieser Befragung der Klägerin gesagt, er werde dem Gericht die Ablehnung der Klage beantragen. Er habe ihr auch die Möglichkeit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Gleichzeitig habe er sie darauf hingewiesen, dass es sich um eine momentane Beurteilung handle, welche bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung geändert werden könne. An der Gerichtsverhandlung habe der ärztliche Fachrichter sein Gutachten vom 15. Dezember 2002 aktualisiert und an seiner Meinung festgehalten, jedoch nicht bei der Beurteilung der Klage mitgewirkt. Dieses Vorgehen ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die gegen Ende der ausführlichen Befragung getätigte Äusserung, der Gutachter halte den Klinikaufenthalt gegenwärtig für berechtigt, macht diesen zusammen mit der Relativierung, seine Meinung könne sich bei veränderten Verhältnissen noch ändern, ebenso wenig befangen wie die Frage, ob die Klägerin angesichts des Ergebnisses der Besprechung ihre Klage aufrechterhalten möchte. 
 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Anwalt dürfe anlässlich der Begutachtung zugegen sein, beruft sie sich auf keine Vorschrift des Bundesrechts, welche verletzt sein könnte. Das Verfahren wird vielmehr durch das kantonale Recht geordnet, wobei verfassungsmässige Minimalanforderungen zu beachten sind, welche im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen sind. Darauf ist nicht einzutreten. 
4. 
Der Anwalt der Klägerin stellt schliesslich die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung infrage. Er macht nach der Äusserung von zahlreichen persönlichen und grundsätzlichen Gedanken zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung geltend, es habe sich bereits vor der Anstaltseinweisung eine Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet. Sie sei aus ihrem Zimmer herausgekommen. Mit den Eltern sei sie spazieren gegangen. Es habe sich auch abgezeichnet, dass sie selbständig den Termin beim Augenarzt vom 4. Dezember 2002 hätte wahrnehmen können. Sie habe weder sich selber noch Dritte in einem derart relevanten Mass gefährdet, dass diese einschneidende Massnahme gerechtfertigt sei. Was sie in ihren vier Wänden treibe und welche Thesen sie vertrete, seien ihre Privatsache und durch ihre Menschenrechte auf Privatleben, Gedanken-, Ideen- und Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Bei ihr zeichne sich ein verhängnisvoller circulus vitiosus ab. Sie sei schon zum zweiten Mal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden und es sei zu befürchten, dass sich bei ihr der Drehtürpsychiatrieeffekt einfinde. 
4.1 Die Vorinstanz hat unter anderem Folgendes festgestellt: Die Klägerin arbeite seit Mitte Dezember 2001 nicht mehr und habe im März 2002 zum ersten Mal in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingeliefert werden müssen. Nach ihrer Entlassung habe sich ihr psychischer Zustand nach einiger Zeit wiederum verschlechtert. Sie habe sich wegen ihren Zwängen und der Angst, ihren "Körperstaub" zu verlieren oder sich selbst aufzulösen, in ihrem Zimmer eingesperrt und habe dort auch gegessen. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, das WC zu benutzen, habe ihre Notdurft in Windeln verrichtet, diese dann verpackt und im Zimmer in Plastiksäcken gestapelt. Ebenfalls sei sie in schlechter körperlicher Verfassung gewesen, sei kachektisch und abgemagert gewesen. Sie sei in einem Zustand der Verwahrlosung gewesen. Dieser Zustand und die absolut uneinfühlbaren Zwangshandlungen seien Anlass für die Einweisung durch den Bezirksarzt gewesen, nachdem Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Die Klägerin sei vor der Einweisung in einer Verfassung gewesen, die nicht mehr als menschenwürdig bezeichnet werden könne und sie habe im Zeitpunkt der Einweisung damit gedroht, aus dem Fenster zu springen. Der einweisende Arzt habe ausgeführt, im Zimmer der Klägerin, ja in der ganzen Wohnung habe ein unvorstellbarer Geruch nach Fäkalien geherrscht. Im Zimmer habe sich der Unrat getürmt. Die Klägerin habe einen völlig verwahrlosten, hilflosen Eindruck gemacht. Sie habe geweint. Es bestehe eine Exacerbation einer bekannten Schizophrenie. Die Klägerin selber schildere ihr Verhalten als Folge eines Zwanges, dem sie sich nicht habe entziehen können, obwohl sie ihre Vorstellungen heute als unlogisch bezeichnen müsse. Obwohl sich ihr Zustand nach der Einweisung in die Psychiatrische Klinik Y.________ wiederum verbessert habe, und sie auf die vorherige Plastik-Überkleidung verzichten und zum Gruss wiederum die Hand reichen könne, habe sie immer noch einen Molltex-Überzug über ihre Matratze gezogen und ihre Sachen im Zimmer weiterhin in Plastiksäcken verpackt, auch öffne sie die Türen mit nur zwei Fingern. Die Verbesserung des Zustandes sei ausschliesslich auf die Behandlung in der Klinik zurückzuführen. Sie spreche auf die Therapie in der Klinik gut an, womit die Chance bestehe, dass ihr Zustand erfolgreich stabilisiert werden könne. Die Ängste und Zwänge seien teilweise in den Hintergrund getreten, und im heutigen Zeitpunkt sei eine akute Suizidalität nicht ausgewiesen. Eine Selbstgefährdung bestehe jedoch in der krankheitsbedingten Verelendung und Chronifizierung des Leidens. Ambulante Behandlungsalternativen bestünden im heutigen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin würde sofort zu ihren Eltern zurückkehren, welche offensichtlich überfordert seien und der Klägerin nicht die notwendige Unterstützung geben könnten. 
4.2 Gestützt auf den durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt durfte diese annehmen, die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB seien erfüllt. Insbesondere durfte sie zum Schluss gelangen, es sei keine mildere, insbesondere ambulante Massnahme möglich. Nach den getroffenen Feststellungen trifft nicht zu, dass sich bereits vor der Einweisungsverfügung eine Besserung des Zustandes der Klägerin abgezeichnet hätte, und ihr Verhalten in ihrem Zimmer kann auch nicht ernstlich als frei gewählte Lebensform bezeichnet werden, welche als Privatsache durch ihre Grundrechte geschützt wäre, sondern ist Ausdruck eines zwanghaften, unfreien Verhaltens, welches der Therapie bedarf. Auch wenn sich ihr Zustand in jüngster Zeit verbessert und die Selbstgefährdung wegen der therapeutischen Massnahmen abgenommen hat, bedeutet dies nicht, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung unzulässig wäre. Die Voraussetzung der akuten Selbstgefährdung ist auch gegeben, wenn diese erst mit der Freilassung verwirklicht wird. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, nach einer Freilassung würde die Klägerin wiederum nach Hause zurückkehren und in ihren Zustand vor der Einweisung zurückfallen, muss die Massnahme für den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als verhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. 
5. 
Der Anwalt der Klägerin verlangt gestützt auf Art. 397f Ziff. 2 ZGB die Bestellung eines Rechtsbeistands für seine Klientin. Da eine solche Anordnung nach dieser Bestimmung nur dann getroffen werden soll, wenn dies nötig ist, muss das Begehren abgewiesen werden, weil sich die Klägerin bereits einen gewillkürten Anwalt besorgt hat. Im Übrigen besagt diese Bestimmung nichts darüber, wer für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen hat (Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 397f ZGB). Die Bestimmung betrifft nicht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 113 II 393). 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 159 OG). Die Klägerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sofern ihr Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgedeutet werden könnte, wäre es abzuweisen, da die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist (Art. 152 Abs. 1OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: