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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 124/02 
 
Urteil vom 27. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
U.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________, geb. 1967, war seit September 1988 bei der Firma C.________ AG als Näherin beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. 1994 wurden eine arbeitsplatzinduzierte, durch Baumwollstaubexposition entstandene toxische Rhinitis und ein latentes Asthma bronchiale festgestellt (Berichte des Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Lungenkrankheiten, vom 3. Juni 1994 sowie des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 6. April 1995); eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz war nicht mehr möglich. Am 22. Mai 1995 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung bezüglich aller Arbeiten mit Exposition zu Baumwollstaub. Gestützt auf weitere medizinische Abklärungen wies sie mit Verfügung vom 9. August 2000 ein Begehren der Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verweis auf die Verfügbarkeit ausreichend vieler Arbeitsplätze, die mit der Nichteignungserklärung vereinbar seien, ab. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2001 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. März 2002 ab. 
C. 
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, nach Durchführung einer psychiatrisch-psychosomatischen Begutachtung, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids ab dem 1. Oktober 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten (Art. 9 UVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und 2b) sowie auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG, Art. 36 und Anhang 3 UVV; BGE 124 V 31 f. Erw. 1; RKUV 1997 Nr. U 278 S. 207 f. Erw. 2a und 2b). 
2. 
Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an Asthma bronchiale und Rhinitis (Rhinorrhoe). Dabei handelt es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG, denn das Leiden ist - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) - zumindest "vorwiegend", also entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung im Rahmen des gesamten Ursachenspektrums zu mehr als 50 % (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a; SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75 Erw. 1a), durch die in Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV (Erkrankungen der Atmungsorgane) aufgeführten "Arbeiten in Stäuben von Baumwolle" verursacht worden. Die SUVA hat hiefür denn auch gestützt auf Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) vom 19. Dezember 1983 eine Nichteignungsverfügung erlassen sowie eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 ff. VUV zugesprochen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob zusätzlich berufskrankheitsbedingte psychische Beeinträchtigungen bestehen. 
 
Zu dieser Frage lässt sich dem Bericht des Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 9. Januar 2000 entnehmen, dass die Versicherte zufolge ihres Leidens in den psychosozialen Kontakten beeinträchtigt ist und phasenweise depressive Züge erkennbar waren. Sie wurde deshalb psychologisch und alternativ-medizinisch betreut; eine psychiatrische Untersuchung und Behandlung erfolgte bisher - wegen sprachlicher Hindernisse - nicht (Schreiben des Dr. med. Y.________ vom 17. April 2002), dagegen wurde die Versicherte auf den 29. Mai 2001 zu einer Untersuchung im Schlaflabor des Spitals X.________ aufgeboten. Ob in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2001 (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestanden hat und ob es gegebenenfalls in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der Berufskrankheit stand (dazu BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis), ist auf Grund der Akten fraglich. Weiterer Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Anordnung einer psychiatrisch-psychosomatischen Begutachtung verlangt, bedarf es jedoch nicht, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist. Zwar mag es zutreffen, dass die bestehenden Leiden die Beschwerdeführerin in den sozialen Kontakten beeinträchtigen, was sich ungünstig auf die Psyche auswirken kann. Gemäss den in den Akten enthaltenen Arztberichten ist das Asthma bronchiale jedoch leichten Grades und lässt sich die Rhinitis bei geeigneter medikamentöser Therapie unter Kontrolle halten. Nach einer Modifikation der Therapie erklärte sich die Versicherte am 27. Januar 2000 denn auch als vollständig beschwerdefrei (Schreiben des Dr. med. F.________ vom 29. Mai 2000 und vom 13. November 2001). Dass in der Folge vermehrt Beschwerden auftraten, führt der Lungenspezialist in der Beweisauskunft an die Vorinstanz vom 13. November 2001 auf eine zu wenig konsequente Durchführung der angeordneten Therapie zurück. Gesamthaft betrachtet erweisen sich die mit der Berufskrankheit verbundenen Beschwerden jedenfalls nicht als derart gravierend, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, zu psychischen Störungen zu führen, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist (vgl. BGE 125 V 464 Erw. 5e). 
4. 
4.1 Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, besteht kein Anlass, von der ärztlichen Beurteilung abzugehen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausführung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Rahmen der Nichteignungsverfügung vom 22. Mai 1995 voll zumutbar ist. Danach darf sie keine Arbeiten mit Exposition zu Baumwollstaub verrichten und hat generell Tätigkeiten zu vermeiden, bei denen sie Staub, Rauch oder Geruch ausgesetzt ist. Doch ändert dies nichts daran, dass der Versicherten noch ein weiterer Arbeitsmarkt offen steht, auf dem sie die bestehende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise ausnützen kann. Nach Auffassung der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA fallen selbst Tätigkeiten in Fabrikhallen in Betracht, sofern am Arbeitsplatz die üblichen arbeitshygienischen Grundsätze beachtet werden und der Kontakt mit Reizstoffen auf ein Minimum beschränkt bleibt (Beurteilung durch Dr. med. M.________ vom 7. Juli 2000). Der Beschwerdeführerin stehen somit zwar nicht im Gastwirtschaftsgewerbe und wohl auch nicht in der Lebensmittelindustrie, wie sie zu Recht geltend macht, aber doch in Gewerbe und Industrie (Kontroll-, Sortier- und Verpackungsarbeiten) wie auch im Dienstleistungssektor - nach Massgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 18 Abs. 2 UVG) - zahlreiche Stellen offen, bei welchen sie in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist. Dass sie zwei- bis dreimal täglich inhalieren und Medikamente einnehmen muss, stellt schliesslich kein Hindernis für die Wahrnehmung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit dar. 
4.2 Bezüglich des von SUVA und Vorinstanz auf Grund eines Tabellenlohnes aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998) auf Fr. 44'084.- festgesetzten Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, dieses dürfe nicht höher angesetzt werden als das ermittelte hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 41'308.-. Sie bezieht sich damit sinngemäss auf die Rechtsprechung, wonach, sofern keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Versicherter sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und weiter anzunehmen ist, dass er angesichts einer ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, dieser Durchschnittswert - bei einer deutlichen Abweichung - um den Prozentsatz gekürzt werden kann, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. AHI 1999 S. 240; ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; Urteil B. vom 1. März 2002, I 443/01). Indes vermag die Beschwerdeführerin aus dieser Rechtsprechung nichts abzuleiten, was ihren Standpunkt stützen könnte: Ein Rentenanspruch entfiele auch dann, wenn das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 41'308.- angeglichen würde. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlen nämlich die Voraussetzungen für die Vornahme von Abzügen vom Invalideneinkommen. Ein leidensbedingter Abzug lässt sich nicht schon damit begründen, dass der in Betracht fallende Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt eingeschränkt ist. Vielmehr rechtfertigt sich ein Abzug nur, wenn der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb mit einem reduzierten Lohn rechnen muss (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). So verhält es sich hier jedoch nicht. Nicht gegeben sind auch die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre (vgl. hiezu AHI 1999 S. 237), der Nationalität und der Aufenthaltskategorie sowie der Teilzeitbeschäftigung. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Ex-Jugoslawien stammt, einen Abzug nicht zu begründen, verfügt sie doch über Deutsch-Kenntnisse und seit dem 1. Mai 2000 auch über die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Aus den in den Akten enthaltenen Stellenbewerbungen ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermittlungsfähigkeit aus diesen Gründen eingeschränkt war. 
 
Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass keine rentenbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht. 
5. 
Zu bestätigen ist der angefochtene Entscheid auch insoweit, als damit ein Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint wurde. Das leichte Asthma bronchiale ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion erfüllt die für den Anspruch auf Integritätsentschädigung vorausgesetzte Erheblichkeit des Integritätsschadens nicht (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala (Anhang 3 UVV) hat die SUVA verfeinerte Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem - seinerseits gesetzmässigen - Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1b und c mit Hinweisen). Gemäss Tabelle 10 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an den Atmungsorganen") entspricht die minimale anspruchsbegründende Beeinträchtigung von 5 % (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 3 UVV) einer respiratorischen medizinischen Invalidität (Beeinträchtigung der Lungenfunktion) von 33 1/3 %. Die Auffassung der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, es könne nicht von einem pulmonalen Integritätsschaden ausgegangen werden (Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juli 2000), wird durch eine am 9. November 2000 vorgenommene Lungenfunktionsprüfung, bei welcher sich normale statische und dynamische Lungenvolumina ergaben, bestätigt (Bericht des Dr. med. F.________ vom 13. November 2000). 
 
Schliesslich vermag das psychische Leiden mangels adäquater Kausalität (Erw. 3 hievor; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251) keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu begründen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: