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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 253/04 
 
Urteil vom 27. Januar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
G.________, 1962, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. Juni 2004) 
 
In Erwägung, 
dass G.________ am 15. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juni 2004 erhoben hat, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 27. Juli 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 10. November 2004 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses, 
dass diese Zahlungsaufforderung an G.________ am 30. November 2004 ausgehändigt worden ist, 
dass G.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 14. Dezember 2004 eine auf den 1. August 2004 datierte Stellungnahme zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, indessen den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht geleistet hat, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
Luzern, 27. Januar 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: