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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_753/2009 
 
Urteil vom 27. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
O.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der Ascoop, Beundenfeldstrasse 5, 3000 Bern 25, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 12. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1957 geborene O.________ bezieht wegen eines am 11. November 1999 erlittenen Unfalles Rentenleistungen der Invaliden- und Unfallversicherung. Die Pensionskasse des Personals schweizerischer Transportunternehmungen (ASCOOP) setzte nach durchgeführter Überentschädigungsberechnung das ab 1. Januar 2008 auszuzahlende berufsvorsorgerechtliche Rentenbetreffnis auf monatlich Fr. 996.25 fest, wobei die ASCOOP Kinderzulagen - entgegen dem Standpunkt des Versicherten - nicht zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzurechnete. 
 
B. 
O.________ erhob Klage gegen die ASCOOP mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Ausrichtung der reglementarischen und gesetzlichen Leistungen aus beruflicher Vorsorge wegen Invalidität zu verpflichten. Streitig war die Frage der Qualifizierung der Kinderzulagen als mutmasslich entgangener Verdienst. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die Klage mit Entscheid vom 12. August 2009 ab. 
 
C. 
Hiegegen lässt O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern. 
Die ASCOOP schliesst auf Abweisung der Beschwerde, und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich der Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Kinderzulagen bei der berufsvorsorgerechtlichen Leistungskoordination mutmasslich entgangener Verdienst sind. Hiebei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG). 
 
3. 
3.1 Der Bundesrat erlässt laut Art. 34a Abs. 1 BVG Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 Abs. 1 BVV 2, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs 2 BVV 2). 
 
3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 281) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen (BGE 135 V 33 E. 3.3; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 2009, N. 7 zu Art. 34a BVG), welche auch strenger sein können als diejenige der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (vgl. Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 5, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34, Urteil B 82/06 19. Januar 2007 E. 2.2, in: SVR 2007 BVG Nr. 35 S. 125, Urteil B 30/06 vom 30. Juli 2006 E. 3, in RSAS 2007 S. 486; vgl. auch Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2). 
 
4. 
4.1 Das Vorsorgereglement vom 23. August 2005 der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass die Stiftung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dieser entspricht maximal dem Betrag des massgebenden Lohnes im Sinne der Ziff. 1.9.1.1 des Reglements (Ziff. 2.13 Abs. 1 Reglement). Danach entspricht der massgebende Jahreslohn dem Jahreslohn gemäss AHVG, der am 1. Januar eines Jahres bzw. bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde (Ziff. 1.9.1.1 Reglement). Eine Obergrenze für den mutmasslich entgangenen Verdienst kennt das Reglement nicht (BGE 123 V 274 E. 2b S. 278; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24 BVV 2). 
 
4.2 Das Reglement (oder die Statuten) stellen den vorformulierten Inhalt des (überobligatorischen) Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (zum Ganzen BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen). 
 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Entscheid ein, die reglementarische Überentschädigungsklausel von Ziff. 2.13 sei identisch mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 und der Wille der Beschwerdegegnerin, die Überentschädigung abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu regeln, sei nicht erkennbar. Zudem werde mit dem Verweis auf Ziff. 1.9.1.1 des Reglements nicht auf den Lohn gemäss Art. 7 AHVV Bezug genommen; denn die Bestimmung nehme Repräsentationsspesen vom massgebenden Lohn aus, obwohl es sich hiebei nicht um Lohn im Sinne von Art. 7 AHVV handle; angerufen werde die Unklarheitsregel. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Kinderzulagen seien Kongruent zur Kinderrente, weshalb die Kinderzulagen zum entgangenen Verdienst hinzuzurechnen seien, falls die Kinderrenten als anrechenbare Einkünfte gälten. Jedenfalls seien die Kinderzulagen im Rahmen der obligatorischen Leistungen einzubeziehen. 
 
5. 
5.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung sind im Rahmen von Art. 24 BVV 2 bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auch die kantonalrechtlichen Familienzulagen (Kinderzulagen) zu berücksichtigen, auf welche der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteil B 60/03 vom 16. Dezember 2003, E. 2.2 nicht publ. in BGE 130 V 78; Urteil B 164/06 vom 19. Dezember 2007 E. 4.3; Urteil B 20/96 vom 31. Juli 1997 E. 3d; vgl. auch Urteil K 26/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5.2). Hat auch der Ehepartner des Versicherten Anspruch auf eine Teil-Kinderzulage, ist beim Versicherten derjenige Teil anzurechnen, den er erhielte (erwähntes Urteil B 164/06). Ob das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu ändern, namentlich im Hinblick darauf, dass heute auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Kinderzulagen haben (Art. 19 FamZG), kann aufgrund des Folgenden offen bleiben. 
 
5.2 Der Wortlaut von Ziff. 2.13 in Verbindung mit Ziff. 1.9.1.1 des Reglements ist klar: Danach werden Hinterlassenen- und Invalidenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Der massgebende Jahreslohn entspricht dem Jahreslohn gemäss AHVG. Dieser umfasst die Kinderzulagen nicht (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der klare Wortlaut in Ziff. 2.13 des Reglements nicht den wirklichen Sinn wiedergibt. Daran ändert nichts, dass Ziff. 1.9.1.1 des Reglements die Repräsentationsspesen ausdrücklich vom massgebenden Jahreslohn ausnimmt, obwohl solche nicht zum AHV-Lohn gehören (Urteil 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 5.5). Die Ausschlussregelung dient allein der Klarstellung, zumal im Bereich der Spesen die Abgrenzung zwischen verdecktem Lohn und echten Spesen nicht immer völlig klar ist (vgl. Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 E. 4.1; Urteil H 160/95 vom 18. März 1996 E. 3b, in: AHI 1996 S. 247). Sie besagt aber nicht, dass Einkommensbestandteile, welche nicht Jahreslohn nach AHVG sind, zum massgebenden Lohn gehören. Ist das Reglement klar, besteht kein Anlass für eine Anwendung der Unklarheitsregel (E. 4.2 hievor; BGE 126 V 499 E. 3b S. 503). 
 
5.3 Keine Grundlage hat sodann das Argument des Beschwerdeführers, wegen der Nichtberücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst müsse als Korrelat dazu die Kinderrente bei den anrechenbaren Einkünften ausser Acht bleiben: Das Reglement stimmt in Bezug auf die anrechenbaren Einkünfte (Ziff. 2.13 Abs. 3) mit Art. 24 Abs. 2 BVV 2 überein. Zu den Renten im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Kinderrenten (BGE 126 V 468 E. 8 S. 478; Urteil B 31/01 vom 25. September 2002 E. 5). Dass eine Korrelation zwischen Berücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst einerseits und der Kinderrenten bei den anrechenbaren Einkünften andererseits bestehe (so HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, N. 869 S. 324 ), gilt im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV 2, also für das Obligatorium, aber nicht zwingend für die weitergehende Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen den mutmasslich entgangenen Verdienst davon abweichend definieren (vgl. E. 3.2 hievor). Daher lässt sich aus der zu Art. 24 Abs. 2 BVV 2 analogen Ziff. 2.13 Abs. 3 des Reglements nichts gegen den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Ziff. 1.9.1.1 Abs. 1 des Reglements (AHV-pflichtiger Lohn; E. 4.1 hievor) ableiten. 
 
6. 
Allerdings dürfen die Leistungen nach Massgabe der reglementarischen Überentschädigungsberechnung nicht tiefer sein als die nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass er die aufgrund einer Schattenrechnung und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen (vgl. E. 5.1) errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte (vgl. Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3, in: SZS 2004 S. 576). Angesichts des im Vergleich zum gesetzlichen (Art. 8 Abs. 1 BVG) deutlich höheren reglementarischen versicherten Verdienstes (Ziff. 1.9.1.2 und Ziff. 1.9.1.1 Abs. 1 des Reglements) ist dies auch nicht anzunehmen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Januar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin