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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_12/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ am 4. Februar 2016 den Führerausweis mit Wirkung ab 2. August 2016 für einen Monat entzog und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien untersagte mit der Begründung, er sei zum Besuch des Verkehrsunterrichtes verpflichtet gewesen und habe diesen aber nur teilweise absolviert; 
dass A.________ sich hiergegen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wandte, welche indes auf seinen Rekurs wegen verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 29. Juni 2016 nicht eintrat; 
dass er in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte, dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, seine Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2016 unter Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids abgewiesen hat; 
dass er mit Eingabe vom 10. Januar 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und verlangt, das Rekursverfahren sei neu durchzuführen; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer zwar das verwaltungsgerichtliche Urteil bzw. das vorangegangene Rekursverfahren ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem einlässlichen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp