Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_570/2012 
 
Urteil vom 27. Februar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2012 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________, geboren 1981 in der Demokratischen Republik Kongo, gelangte im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Mitte des Jahres 1998 lernte er die 1962 geborene Schweizerin Y.________ kennen und heiratete sie am 5. November 1999. Daraufhin erhielt er im Kanton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge Rückzugs abgeschrieben. 
Am 22. Oktober 2003 ersuchte X.________ um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehegattin am 13. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht und die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann". X.________ wurde am 4. Juli 2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Sarnen. 
Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte X.________ mit der Kongolesin Z.________, geboren 1976, Zwillinge, die am 24. Juni 2005 auf die Welt kamen. Unter Beibehaltung der gemeinsamen ehelichen Wohnung mietete er im Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke. Am 22. Juni 2007 anerkannte X.________ die Vaterschaft der Zwillinge und stellte für sie am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. 
Am 24. Juli 2008 reichten die Ehegatten X.________ und Y.________ beim Amtsgericht Hochdorf ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2008 geschieden. 
Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (BFM) gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 29. Juni 2010 erteilte der Kanton Obwalden seine Zustimmung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. 
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2012 ab. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 5. November 2012 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das BFM haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 
 
1.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen (Abmeldebestätigung der Gemeinde Uetendorf betreffend Z.________, Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Emmen betreffend Z.________, Schulbestätigung der Gemeinde Uetendorf betreffend W.________ und V.________, Bestätigung von Hauswart U.________) sind als unzulässige echte Noven unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte bereits vor den Vorinstanzen Anlass und auch Gelegenheit gehabt, die nunmehr nachgereichten schriftlichen Bestätigungen einzuholen und diejenigen Beweismittel für die Wohnsituation in Emmenbrücke beizubringen, auf die er sich nunmehr neu beruft. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) seien nicht erfüllt. Er habe mit seiner Ex-Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens eine intakte Ehe geführt und nie die Absicht gehabt, mit Z.________ Kinder zu zeugen. Es habe lediglich ein "One-NightStand" stattgefunden, ohne irgendwelche Absichten, eine ernsthafte Beziehung aufzubauen. Er habe den Einbürgerungsbehörden keine relevanten Tatsachen verheimlicht und auch nie die Absicht gehabt, diese zu täuschen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass seine Ex-Ehefrau es ihm übel nahm, dass er nicht mit ihr nach Kuba auswandern wollte, und dass sie ihn deshalb nachträglich bei den Behörden anzuschwärzen versuchte. 
 
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit. c). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 
 
2.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 und damit vorliegend anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG) kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 
 
2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 
 
2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung unterhalten und dass er diese Beziehung auch nach der - der Einbürgerungsbehörde verheimlichten - Geburt seiner Kinder fortgesetzt habe. Er habe sowohl einbürgerungsrelevante Tatsachen verschwiegen als auch mit der Erklärung vom 13. Juni 2005 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht; hierdurch habe er sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 
Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt und während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Kongolesin Zwillinge gezeugt, die rund 2 Wochen vor der am 4. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung geboren worden seien. Über den ihm offensichtlich bekannten Umstand der Geburt habe der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde nicht in Kenntnis gesetzt. Nach der Geburt seiner Zwillingstöchter habe er den Kontakt zu ihnen beibehalten; er habe ab Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke gemietet und dadurch den Kindern und ihrer Mutter ermöglicht, bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben. Dass er sich nach der Geburt seiner Kinder und seiner Einbürgerung um ein neues gemeinsames Domizil bemühte, um mit ihnen und der Kindesmutter ein Familienleben führen zu können, lasse zudem vermuten, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung führte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Behörde über seine aussereheliche Vaterschaft zu informieren, dies, obwohl im Gesuchsformular ausdrücklich nach Kindern gefragt worden sei und er dort unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könnten. Sein Stillschweigen über die Geburt seiner Kinder spreche für seine Täuschungsabsicht. 
Abgesehen von dem bereits hierdurch erfüllten Nichtigkeitstatbestand deute aber auch der gesamte sonstige Geschehensablauf darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Diese Vermutung werde auch durch die Angaben der Ex-Ehefrau bestätigt, die am 8. April 2009 durch das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson (Art. 12 Bst. c VwVG) einvernommen worden sei. Diese habe ausgeführt, sie habe geheiratet, um nicht mehr allein zu sein, habe auch den Wunsch gehabt, irgendwann einmal mit ihrem Ehemann nach Kuba auszuwandern. Die Ehe sei die ersten drei, vier Jahre gut verlaufen, man habe auch gemeinsame Reisen, u.a. nach China und Venezuela, unternommen. Nach dem Auszug ihres Ehemanns habe sie festgestellt, dass sich in dessen neuer Wohnung überwiegend auch die eigentlich in Uetendorf angemeldeten Kinder und deren Mutter aufhielten; seien diese nicht in Emmenbrücke gewesen, so sei ihr Ehemann zu ihr in die gemeinsame Wohnung, an deren Miete er sich weiterhin beteiligt habe, gekommen. Im Weiteren habe die Ex-Ehefrau geschildert, dass sie sich lange Zeit Hoffnungen auf eine Rettung ihrer Ehe gemacht habe, dass ihr Ehemann sie insofern um Geduld gebeten habe und dass sie selbst sogar zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe betont, dass es sich bei seiner Eheschliessung mit Y.________ um eine Liebesheirat gehandelt habe, er habe sich aber ansonsten nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau geäussert. Insbesondere habe er versucht, die Zeugung der beiden Kinder als Folge eines einmaligen Seitensprungs darzustellen, der seine intakte eheliche Partnerschaft während des Einbürgerungsverfahrens im Grunde nicht habe beeinträchtigen können. Dies sei schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nachträglich für das Zusammenleben mit seinen Kindern und der Kindesmutter gesorgt und damit bewusst eine Situation geschaffen habe, in der seine Ehe keine Zukunftschancen mehr haben konnte. Aufgrund dessen könne auch angenommen werden, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung zur späteren Mutter seiner Kinder unterhalten habe, ein Umstand, der grundsätzlich nicht vereinbar sei mit dem Erfordernis einer stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft. 
Der Beschwerdeführer könne sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf berufen, dass er seine Vaterschaft erst im Juni 2007 anerkannt habe, wäre er doch bei ernsthaften Zweifeln daran nicht schon im Juni 2006 eine Wohngemeinschaft mit seinen Kindern und deren Mutter eingegangen. 
Die Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke auf den 1. Juni 2006 beschreibe der Beschwerdeführer als Folge des Verantwortungsbewusstseins seinen Kindern gegenüber mit der Konsequenz, dass er zu deren Betreuung auch die Kindesmutter in die Wohnung habe aufnehmen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen sei diese Behauptung jedoch genauso wenig glaubhaft wie die Behauptung des einmaligen sexuellen Kontakts mit der Kindesmutter. Weiterhin habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass er seine Ehe nicht habe aufgeben wollen. Betrachte man diese Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen - nämlich: seine Ex-Ehefrau sei alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe nach Kuba auswandern wollen -, so erscheine das behauptete gleichzeitige Festhalten-Wollen an der Ehe jedoch erst recht nicht nachvollziehbar. Die im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmalige Erwähnung des angeblichen Alkohol- und Drogenproblems der Ex-Ehefrau spreche ebenfalls gegen die Plausibilität des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer zum einen die Gründung seiner neuen Familiengemeinschaft zu rechtfertigten versuche, zum anderen selbst für diesen Zeitpunkt noch die Intaktheit seiner Ehe belegen möchte. 
 
2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei der Umstand der Geburt der Zwillinge, welche rund zwei Wochen vor der verfügten erleichterten Einbürgerung auf die Welt gekommen seien, bekannt gewesen. Allerdings könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich bei diesen Kindern um seine eigenen. Die Kindsmutter habe ihn über die Schwangerschaft informiert, als sie etwa im fünften Monat gewesen sei. Sie sei sich auch nicht sicher gewesen, von wem die Kinder stammten, da sie seinerzeit in einer festen Beziehung zu einem anderen Mann gestanden sei. Er habe damals an seiner Vaterschaft gezweifelt, da es unwahrscheinlich sei, dass eine Frau nach einmaligem Geschlechtsverkehr bereits schwanger werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder von ihrem festen Partner stammten, sei ihm viel naheliegender erschienen. Deshalb habe er die Einbürgerungsbehörden von der Geburt der Kinder nicht in Kenntnis gesetzt. Zudem habe er seiner damaligen Ehefrau nichts von dem Vorfall erzählen wollen, da ihm die Nacht mit Z.________ nichts bedeutet habe. Seine Ex-Ehefrau habe sich lange Zeit Hoffnung auf eine Rettung der Ehe gemacht und sei selbst zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen. Vorliegend seien nicht der "One-Night-Stand" und die daraus entsprungenen Zwillinge die Ursache für das Scheitern der Ehe gewesen. Vielmehr habe der massgebliche Grund der Ehescheidung darin gelegen, dass seine Ex-Ehefrau den schon lange gehegten Wunsch, mit ihm nach Kuba auszuwandern, im Jahre 2008 realisieren wollte. Der wahre Anlass zur Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke sei gewesen, dass die Ex-Ehefrau ständig Alkohol konsumiert und Marihuana geraucht und dazu auch stets ihre Kollegen in die gemeinsame Wohnung eingeladen habe. Er habe das Zimmer gemietet, um sich während den Besuchen an einen ruhigen Ort zurückziehen und vom Stress der Arbeit und des Alltags erholen zu können. Er habe seine Ex-Ehefrau nicht in ihrer Freiheit, die gemeinsame Wohnung uneingeschränkt zu benutzen, beeinträchtigen und somit unnötige Konflikte vermeiden wollen. Z.________ sei manchmal mit den Kindern nach Luzern gekommen und habe sich höchstens einen Tag in seiner Wohnung aufgehalten, damit seine Kinder ihn für einige Stunden sehen konnten. Jedenfalls habe Z.________ nie mit ihren Kindern dort übernachtet oder gar ein ganzes Wochenende verbracht. Sie und die Kinder seien bis am 17. Dezember 2012 in Uetendorf angemeldet gewesen, wo sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Die Kinder hätten dort den Kindergarten besucht. 
 
2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für ihn sei die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher gewesen als seine eigene, weshalb er die Behörden nicht darüber informierte, entlastet ihn dies nicht. Aufgrund der Tatsache, dass er um den kritischen Zeitpunkt der Empfängnis herum unbestrittenermassen mit Z.________ Geschlechtsverkehr hatte, kam er als Kindsvater in Betracht. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Einbürgerungsbehörden über die mögliche Vaterschaft in Kenntnis zu setzen. 
 
2.8 Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kinds im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist. Verschweigt demnach ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, kann nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. Zeigt sich in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dennoch, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids erfüllt waren, kann nicht von einer Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ausgegangen werden (zum Ganzen: Urteile 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.3 f.; 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3). 
Im vorliegenden Fall spricht jedoch auch die Berücksichtigung der weiteren Umstände dagegen, dass im massgebenden Zeitpunkt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestand, welche Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, seine damalige Ehefrau habe ihm diesen Seitensprung, nachdem er sie aufgrund des Vaterschaftstests am 26. Juni 2007 damit konfrontiert habe, verziehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt während seiner Ehe und des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung geführt. Entgegen der Behauptung seiner Ex-Ehefrau, dass sich die Kinder und deren Mutter in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hätten, sei festzuhalten, dass sie bis am 17. Januar 2012 in Uetendorf ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten und dort zur Schule gegangen seien. 
Diese Darstellung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, unglaubhaft. Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, es treffe zu, dass er sich im Juni 2006 eine andere Wohnung gesucht habe und dass in diese Wohnung seine beiden Töchter mit ihrer Mutter eingezogen seien, bringt er nun vor Bundesgericht erstmals vor, die Zwillinge und ihre Mütter hätten nie die Nacht dort verbracht. Dieser Einwand ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG unerheblich, zumal er dies bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können. Ganz abgesehen davon erscheint als höchst unglaubwürdig, dass er die Wohnung in Emmen nur zu Erholungszwecken und nur für sich allein gemietet haben soll, zumal er bereits im Verfahren vor dem BFM angegeben hatte, dass die Zwillinge öfters die Wochenenden beim Vater verbrächten und dass die Mutter sie bringe, weil sie noch nicht allein reisen könnten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens die von ihm anfänglich bereitwillig bekannt gegebenen Kontakte zwischen ihm, seinen Kindern und der Kindsmutter, die er angeblich aus Pflichtbewusstsein und um des Kindeswohls willen regelmässig und intensiv pflegte, immer mehr relativierte und am Schluss sogar bestritt, mit seinen Kindern und deren Mutter in der Wohnung in Emmenbrücke längere Zeit verbracht zu haben. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst die Gründe für das Scheitern der Ehe auf die Auswanderungswünsche der Ex-Ehefrau nach Kuba zurückführte und erstmals im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den damaligen Drogen- und Alkoholkonsum sowie die psychische Verfassung der Ex-Ehefrau ins Spiel brachte. 
Angesichts dieser Ungereimtheiten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass ein einmaliger Seitensprung mit der Mutter seiner Kinder wenig glaubhaft sei und bereits für die Zeit während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung angenommen werden müsse. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt der Zwillinge im Sommer 2005 und vor Bestätigung der Vaterschaft durch den Vaterschaftstest im Jahre 2007 die Mutter seiner Kinder finanziell unterstützte, wie die Kindsmutter in einem Schreiben vom 17. März 2008 an die Luzerner Steuerbehörden bestätigte, und ab Juni 2006 eine separate Wohnung in Emmenbrücke anmietete. Wäre es ihm allein um die Kontaktpflege zu seinen Kindern gegangen, wie er geltend gemacht hat, so ist nicht ersichtlich, wieso er diese nicht ab einem gewissen Alter, in dem sie bereits über eine gewisse Selbständigkeit verfügten, alleine ohne deren Mutter zu Besuchen zu sich genommen hat. Die Abfolge der Ereignisse, die intensiven Kontakte des Beschwerdeführers zur Kindsmutter spätestens seit der Geburt der Kinder sowie deren moralische und finanzielle Unterstützung deuten darauf hin, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Kinder weit über einen einmaligen Seitensprung hinausging und die Ehe des Beschwerdeführers insofern tangierte, als im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter gemeinsamer Ehewille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mehr vorhanden war. Demnach ist auch davon auszugehen, dass nicht erst der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau im Jahre 2008 das Ereignis war, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte. Es bleibt somit die Vermutung bestehen, dass die Scheidung den Endpunkt einer längeren (Entfremdungs-)Entwicklung zwischen den beiden Ehegatten bedeutete, die im massgebenden Zeitpunkt nicht nur bereits im Gange, sondern schon weit fortgeschritten gewesen sein musste. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft namentlich im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (13. Juni 2005) nicht mehr intakt war. 
 
2.9 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz aArt. 41 Abs. 1 BüG nicht verletzt, wenn sie davon ausging, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden war. Auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht ausschliesslich auf die Auskünfte der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt. Deren Auskünfte bestätigten vielmehr das aus den weiteren Umständen hervorgehende Gesamtbild. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu erkennen. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Februar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold