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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_184/2015  
 
2C_185/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Glarus. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2013, direkte Bundessteuer 2013; Rechtsmittelweg. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 27. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ focht die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Glarus betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an. Dieses trat mit zwei Verfügungen seines Präsidenten vom 27. Januar 2015 darauf nicht ein und überwies die jeweilige Sache der Steuerrekurskommission des Kantons Glarus zur Behandlung als Beschwerde. Er begründete dies mit Art. 165a Abs. 1 des Glarner Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG-GL), wonach gegen Einspracheentscheide bei einer unabhängigen Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden kann. Mit als staatsrechtliche Beschwerde (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) bezeichneter Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter anderem, es seien die Verfügungen des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; sie hat sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalrechtlicher Normen kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Rügenkatalog von Art. 95 BGG); entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Einspracheentscheide entgegen der Rechtsmittelbelehrung direkt an das Verwaltungsgericht; er stellte die Rechtmässigkeit der Steuerrekurskommission in Frage und machte geltend, es sei nie über die Einführung einer solchen abgestimmt worden. Das Verwaltungsgericht erläutert dazu Folgendes: An der Landsgemeinde vom 7. Mai 2000, als über die Totalrevision des Steuergesetzes zu befinden war, habe ein Stimmbürger die Einführung eines Rekursverfahrens vor einer unabhängigen Instanz beantragt; dieser Antrag sei angenommen worden und habe in der Folge in Art. 165a StG-GL Niederschlag gefunden; dass dabei gemäss Art. 165a Abs. 4 StG-GL der Landrat zur Wahl der Steuerrekurskommission zuständig erklärt wurde, sei dabei nicht zu beanstanden, sondern für die Bestellung einer verwaltungsunabhängigen Rekurskommission geradezu naheliegend.  
 
Soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige korrekte  Zustandekommen der gesetzlichen Regelung in Frage stellen will, sind seine Vorbringen heute verspätet. Höchstens könnte die Recht- bzw. Verfassungskonformität ihres  Inhalts im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle im konkreten Anwendungsfall noch gerügt werden. Welche Rechtssätze, Grundsätze und namentlich verfassungsmässigen Rechte dadurch missachtet würden, dass der Gesetzgeber den legislativen Landrat (statt etwa den Regierungsrat) als Wahlbehörde für die Mitglieder der Steuerrekurskommission eingesetzt hatte, wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Die Beschwerde enthält keine nachvollziehbare Begründung für das Begehren des Beschwerdeführers, dass Einspracheentscheide betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (oder betreffend die direkte Bundessteuer; vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 21. November 2000 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) nicht bei der kantonalen Steuerrekurskommission anzufechten seien; es ist nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht vorliegend schweizerisches Recht verletzt habe, indem es die Beschwerden zuständigkeitshalber an die Rekurskommission übermittelte.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einzelrichterkompetenz des Verwaltungsgerichtspräsidenten sei insoweit nicht gegeben gewesen, als er seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 16. Januar 2015 (auch) als Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe. Zunächst liegt nicht auf der Hand, inwiefern die von ihm erwähnten Normen des Gesetzes vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG-GL) die Anwendbarkeit von Art. 108 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) in einem Aufsichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 3 GOG-GL) ausschlössen. Ohnehin aber vermag der Beschwerdeführer keine Norm aufzuzeigen, die ihm in einem solchen Aufsichtsverfahren (s. Art. 20 Abs. 3 GOG-GL; Art. 84 VRG-GL; [sinngemäss] Art. 135 StG-GL) Parteistellung einräumte und ihm in diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung an das Bundesgericht verschaffte (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit Hinweisen; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.).  
 
2.4. Da vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten war, stossen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu materiellen Steuerbelangen ins Leere.  
 
2.5. Die gemessen am Streitgegenstand übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift enthält offensichtlich keine taugliche Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mithin sind ihm als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller