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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_186/2018  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel, 
vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle 
für Mietstreitigkeiten. 
 
Gegenstand 
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. September 2016 (VD.2015.181). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fällte am 16. September 2016 ein Urteil über mehrere (vereinigte) Beschwerden gegen einen Entscheid des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt in einer Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) betreffend Aktien einer Immobiliengesellschaft und den Erwerb von Liegenschaften resp. die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland. Es ging um die Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, die fehlende Bewilligungsfähigeit usw.; die Folgen nicht bewilligter Geschäfte gemäss Art. 26 BewG wurden diskutiert. 
A.________ war in das Verfahren involviert. Sie gelangte mit Eingabe vom 1. März 2017 an das Appellationsgericht und legte gegen dessen Urteil vom 16. September 2016 "Widerspruch" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2017 leitete das Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sei. Da die Sendung möglicherweise untergegangen, jedenfalls beim Bundesgericht nicht erfasst wurde, nahm das Appellationsgericht am 23. Februar 2018 nochmals eine Überweisung vor. 
Das Verfahren vor dem Appellationsgericht wurde mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgeschlossen. Das kantonale Gericht hat grundsätzlich nicht darauf zurückzukommen und in der Tat stünde dagegen (einzig) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Gestützt auf die Überweisung ist daher das vorliegende Verfahren 2C_186/2018 eröffnet worden. Ob die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, mit ihrer Eingabe an das Appellationsgericht allenfalls formell Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, kann offen bleiben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin offenbar erst am 13. Februar 2017 ausgehändigt worden. Die Beschwerdefrist, innert welcher formgültig Beschwerde erhoben werden muss, endete diesfalls am 15. März 2017 (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG). Eine den formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift war bis spätestens dahin einzureichen, eine nachträgliche Verbesserung ist ausgeschlossen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerdebegründung lautet wie folgt: "Bei dem Sachverhalt aus dem Jahr 2007 handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalten, sondern eindeutig um eine Fortsetzung der Situation aus dem Jahre 2001. Damit ist auch hier die Verjährung eingetreten. (10 Jahre)." Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Inwiefern für die Verjährung (gemeint ist wohl Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG) welche Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 nach ihrer Auffassung inwiefern massgeblich sein sollen, bleibt denn auch unerfindlich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller