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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_6/2023; 4D_8/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 (RB.2022.124) und die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. und 12. Januar 2023 (ZB.2023.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin an, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten Räumlichkeiten (2-Zimmer-Wohnung, unmöbliert vermietet, 3. OG, Grienstrasse 24, 4055 Basel) bis spätestens Montag, 16. Januar 2023 zu räumen. 
Die Beschwerdeführerin focht den zivilgerichtlichen Entscheid vom 29. Dezember 2022 beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Berufung ab und setzte ihr unter anderem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies es zudem die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin ab, ihr vorsorglich das Betreten der Wohnung und das Auswechseln des Zylinders des Wohnungstürschlosses zu gestatten, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 sowie die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2023 (Verfahren 4D_6/2023) und 12. Januar 2023 (Verfahren 4D_8/2023) mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 14. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_6/2023 und 4D_8/2023, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.  
 
2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG). Soweit sich die Beschwerden unmittelbar gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
2.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.6. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. und 12. Januar 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.  
Auf die Beschwerden ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 4D_6/2023 und 4D_8/2023 werden gemeinsam behandelt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann