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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_37/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Januar 2023 (BR.2022.55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'732.35. 
Am 15. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde besteht einzig aus dem Satz, er (der Beschwerdeführer) habe eine IT-Panne gehabt und er erhebe vollumfängliche, nicht fristgerechte Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Obergerichts. 
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat er die Beschwerdefrist gewahrt. Nachdem er den angefochtenen Entscheid am 12. Januar 2023 in Empfang genommen hat, endete die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. 100 Abs. 1 BGG) nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 BGG) erst am Montag, 13. Februar 2022. Hingegen enthält die Beschwerde keinerlei Verfassungsrügen, wie sie vorliegend erforderlich wären (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg