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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_6/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Schlechterfüllung [positive Vertragsverletzung], Schutz vor Willkür, Wahrung von Treu und Glauben); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2022 (BK 22 481). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 8. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer gegen seinen früheren Rechtsanwalt, welcher ihn in einer Nachbarsstreitigkeit/Forderungssache vertreten hatte, Strafanzeige wegen "Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) sowie Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben". Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 21. November 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. Dezember 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Verfahrens- und Streitgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann, bildet vorliegend einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 20. Dezember 2022, mit dem die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den früheren Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Das ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu fordert, auch die damalige Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland habe sich aus seiner Sicht dem Vorwurf "Pflichtverletzung" zu stellen und sich ihm gegenüber wegen gesetzeswidrigen Verhaltens vor Gericht zu verantworten. 
 
3.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation. Er benennt keinerlei konkrete Forderung und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken könnte. Er setzt sich auch nicht (substanziiert) mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt auch vor Bundesgericht zu vertreten, wonach sein früherer Rechtsanwalt wegen "positiver anwaltlicher Pflichtverletzung" zur Rechenschaft zu ziehen sei. Der Anwalt habe sich dem "Vorwurf der Pflichtverletzung" zu stellen und sich wegen "ungenügender Tätigkeiten", "gesetzeswidrigem Verhalten" bzw. "positiver anwaltlicher Pflichtverletzung" vor Gericht zu verantworten. Ihm sei durch diese anwaltliche Pflichtverletzung ein Schaden von "plus/minus einhunderttausend Franken" entstanden. Diesen Ausführungen lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Mandatsführung seines damaligen Rechtsanwalts nicht zufrieden ist. Indessen ergibt sich daraus nichts, was auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Anwalts auch nur im Ansatz hindeuten würde. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, handelt es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Aus der Beschwerde ergibt sich davon abgesehen auch nicht, inwiefern im kantonalen Verfahren Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen. Soweit es dabei überhaupt um solche gehen kann, ist jedenfalls nicht dargetan, inwiefern das Willkürverbot, Treu und Glauben oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt bzw. ihm Recht verweigert bzw. "Rechtshilfe" versagt oder rechtswidrig verzögert worden sein soll. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme liegt es im Übrigen in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wurde und folglich keine Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Zusammengefasst lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill