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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_303/2022  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
alle vertreten durch Advokat Martin Dumas und/oder Advokatin Andrea Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch Human Resources Basel-Stadt, Spiegelgasse 4, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Einreihung, Besoldung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. März 2022 (VD.2020.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ sind als Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule sowie der Allgemeinen Gewerbeschule des Kantons Basel-Stadt tätig. Nachdem ihre Stelle "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht) ", Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001, mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (RP) 4203.16 in Lohnklasse 16 überführt worden war, beantragten sie im Laufe der Monate April und Mai 2015 beim Zentralen Personaldienst (ZPD; heute: Human Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der ZPD hielt daraufhin namens und im Auftrag des Regierungsrates in je einzelnen Verfügungen vom 7. Januar 2016 daran fest, dass die Stelle "Lehrperson ABU (Allgemein bildender Unterricht) mit 1 Fach, RP 4203.16" gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 per 1. Februar 2015 in die Modellumschreibung 4203.16 in Lohnklasse 16 überführt werde. Die von den Stelleninhaberinnen und -inhabern hiergegen erhobenen Rekurse lehnte der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab. 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) wies den gegen den Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 2020 geführten Rekurs ab (Urteil vom 4. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die eingangs genannten Sportlehrpersonen beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 4. März 2022 und des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 sei festzustellen, dass die Einreihung ihrer Stelle "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht) ", Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001, in Lohnklasse 16 eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darstelle, und die Stelle sei mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17 einzureihen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. den Regierungsrat zurückzuweisen. 
Human Resources Basel-Stadt und das kantonale Gericht schliessen ohne weitere Ausführungen, lediglich unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es besteht kein Anlass für den von den Beschwerdeführenden bereits in der Beschwerde selber - und somit verfrüht - beantragten zweiten Schriftenwechsel, nachdem sowohl die Vorinstanz als auch die Verwaltung auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet haben. Denn eine Replik ist einzig zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2; Art. 102 Abs. 3 BGG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19-22 zu Art. 102 BGG). 
 
2.  
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g BGG). Die Entschädigungsforderungen der einzelnen Beschwerdeführenden übersteigen die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Urteils besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. 
Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 beantragen, kann allerdings auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Immerhin gilt der Regierungsratsbeschluss als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; 125 II 29 E. 1c). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4). 
 
3.2. Die richtige Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet - vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG - nicht Beschwerdegrund und es kann nur überprüft werden, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung auf andere Weise gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 138 I 227 E. 3.1; 137 V 57 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.2.1; Urteil 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3 i.f.). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Einreihung der Sportlehrpersonen in ihrer Funktion als "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht) " in Lohnklasse 16 bestätigte. 
 
5.  
Gemäss § 5 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 (LG; SG 164.100) erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Nach § 6 Abs. 1 und 4 LG ist der Regierungsrat für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig; das Verfahren regelt er in einer Verordnung. Zufolge § 11 der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung) vom 31. Oktober 1995 (EVO; SG 164.150) wird für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von Human Resources Basel-Stadt erstellt. Der der Bewertung einzelner Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zugrunde liegende Einreihungsplan (ERP) mit sieben ausgeschiedenen Funktionsbereichen und die Modellumschreibungen gemäss Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014, gültig ab 1. Februar 2015, bilden Verwaltungsverordnungen. In jedem der sieben Funktionsbereiche sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau ist, umso höher ist die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbstständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (ERP und Modellumschreibungen, gültig ab 1. Februar 2015, basierend auf RRB Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014). 
In der Funktionskette 4203 "Lehrperson Berufsschulen (AGS/BFS/SfG) " bestehen Modellumschreibungen für die Richtpositionen 4203.16 und 4303.17. Nach der kantonalen Gerichtspraxis genügt es für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein. Sie ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn - von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet - die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf weitere kantonalgerichtliche Urteile). 
 
6.  
Die Vorinstanz wies vor dem Hintergrund dieser kantonalen Grundlagen zunächst darauf hin, dass nach ihrer ständigen Praxis bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen sei, die Basis des Bewertungsentscheides gebildet habe, hier somit von der Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 (Lehrperson Berufsfachschule ABU [Allgemein bildender Unterricht]). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gelte auch für die Quervergleichsstellen. Die Stelle der Beschwerdeführenden erfülle die Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 bezüglich der für die Bewertung entscheidenden Unterkompetenzen "Flexibilität", "Kommunikationsfähigkeit" und "Führung", so dass die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse 16 als zutreffend erscheine. Die übrigen Unterkompetenzen würden sich, mit einer Ausnahme, für die Bewertung neutral auswirken. Einzig hinsichtlich der Unterkompetenz "Wissen" würden - bei Sportlehrpersonen offenbar typischerweise - die gleichlautenden Anforderungen der Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 übertroffen. Das Übertreffen einer Modellumschreibung hinsichtlich einer einzelnen Unterkompetenz vermöge die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse jedoch nicht in Frage zu stellen, weshalb die Einstufung der Beschwerdeführenden in die Lohnklasse 16 im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Im Quervergleich mit der Stelle "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht) ", Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001, würden sich Differenzen bezüglich der Unterkompetenzen "Flexibilität", "Kommunikationsfähigkeit", "Führung" sowie "Kenntnisse und Fertigkeiten" ergeben. Der Hauptunterschied beruhe darauf, dass die Quervergleichsstelle den Unterricht in mehreren Fächern beinhalte, wogegen gemäss der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführenden nur ein Fach zu unterrichten sei. Der Unterricht in mehreren Fächern bringe eine grössere Unterschiedlichkeit der Inhalte, eine grössere Anzahl von Methoden und Mitteln zur Wissensvermittlung und damit mehr Flexibilität mit sich. Sodann begründe der fachliche Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer gesteigerte Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit. Aus dem Wechsel der Ausgestaltung zur Vermittlung der verschiedenen Fächer resultierten ebenfalls erhöhte Anforderungen an die Führung. Betreffend "Kenntnisse und Fertigkeiten" führe der Unterricht mehrerer Fächer zu einer weiteren Differenz, da entsprechend Fachwissen in mehreren Fächern vorhanden sein müsse. Aufgrund dieser Unterschiede sei die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle in Lohnklasse 17 gerechtfertigt. Zum Quervergleich mit der Stellenbeschreibung Nr. 16020.000001 (Lehrperson Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher Unterricht]) seien von den Beschwerdeführenden keine substanziierten Einwände vorgebracht worden. Die weitere Stelle "Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht) " gemäss Stellenbeschreibung Nr. 16021.000002 beinhalte den Unterricht eines Faches und sei in Lohnklasse 16 überführt worden. Das Verwaltungsgericht habe diese Quervergleichsstelle unterdessen in VGE VD.2020.23 vom 4. März 2022 (E. 5.4) beurteilt und die Stellenzuordnung - unter Berücksichtigung eines Quervergleichs mit der im vorliegenden Verfahren streitigen Stelle - bestätigt. Wegleitend für die gerichtliche Beurteilung sei die Gemeinsamkeit, dass beide Stellen sich auf das Unterrichten in einem Fach beziehen würden. Trotz einer Differenz bei den Ausbildungsanforderungen der Quervergleichsstelle (Abschluss einer Höheren Fachprüfung sowie ein Pädagogisches Studium von 300 Lernstunden) seien die Anforderungen insgesamt vergleichbar, so dass sich die Einreihung in Lohnklasse 16 als zutreffend erweise. Mit welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen, sei schliesslich nicht ansatzweise substanziiert worden. Zusammenfassend sei die Zuordnung der Stelle der Beschwerdeführenden in die Lohnklasse 16 nicht zu beanstanden. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführenden machen eine lohnmässige Ungleichbehandlung als Sportlehrpersonen an den Berufsschulen gegenüber den übrigen Lehrpersonen "ABU, Allgemein bildender Unterricht" an den Berufsschulen im Kanton Basel-Stadt geltend. Die Vorinstanz habe durch die Abweisung des Rekurses das verfassungsmässige Grundrecht der Rechtsgleichheit bzw. den Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV; SG 111.110) verletzt. Dabei wird die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibungen gemäss der vorinstanzlichen Rechtsprechung vor Bundesgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sodann besteht Einigkeit darüber, dass die hier tangierten zwei Stellenbeschreibungen weitgehend, jedoch nicht ganz identisch sind.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Vorweg ist zu bemerken, dass § 8 KV neben Art. 8 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung zukommt - Gegenteiliges wird jedenfalls nicht dargetan -, so dass die kantonale Verfassungsbestimmung nachfolgend nicht mehr speziell erwähnt wird.  
 
7.2.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt in diesem Zusammenhang nur - aber immerhin -, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- beziehungsweise eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 147 I 16 E. 4.2.1; 143 I 1 E. 3.3; 138 I 321 E. 3.2 und 3.3; 137 V 121 E. 5.3; Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 4.1). Das Bundesgericht übt dabei eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind praxisgemäss Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse und die Verantwortung, die mit dem Unterrichten zusammenhängt, zulässig (BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). Mit Urteil 8C_991/2010 vom 28. Juni 2011 hatte sich das Bundesgericht mit den spezifischen Rügen eines Sportlehrers aus dem Kanton Neuenburg zu befassen, der eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Vergleich mit den anderen Lehrpersonen auf der gleichen Schulstufe geltend machte. Darin hielt es fest, im Lichte der Rechtsprechung zu Lohnunterschieden bei verschiedenen Kategorien von Lehrkräften und mit Blick auf den in diesem Bereich bestehenden grossen Ermessensspielraum lasse sich ein um 20,15 % tieferer Verdienst für Sportlehrer unter dem Aspekt der Arbeitszeit in Relation zum Pflichtenheft nicht beanstanden (Urteil 8C_991/2010 vom 28. Juni 2011 E. 5.5, 8.5 und 9).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz stütze ihre Begründung auf eine aktenwidrig falsche und damit willkürliche Feststellung. Sie hätten bereits im kantonalgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass der Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001, die keine Angaben zur Anzahl der Fächer enthalte, sämtliche ABU-Lehrpersonen (auch solche, die nur ein Fach unterrichteten) mit Ausnahme der Sportlehrpersonen zugeordnet worden seien. Die Eingliederung in die Stellenbeschreibung Nr. 16022.00001 und in Lohnklasse 17 erfolge dabei unabhängig von der Frage, ob die Lehrpersonen mehrere Fächer unterrichteten - was meist nicht der Fall sei, da die ABU-Ausbildung eine klassische Monofachausbildung sei - oder nicht. Der Regierungsrat habe in seiner vorinstanzlich eingereichten Rekursantwort implizit bestätigt, dass die ABU-Lehrpersonen nur ein Fach unterrichteten. Nach dem Verständnis des Erziehungsdepartements würden hingegen die beiden Lernbereiche des allgemein bildenden Unterrichts "Sprache und Kommunikation" und "Gesellschaft" aufgrund ihrer vielfältigen Inhalte mehreren Fächern entsprechen. Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den übrigen ABU-Lehrpersonen lasse sich folglich entgegen der Argumentation des kantonalen Gerichts einzig basierend auf der Unterscheidung "ein Fach" - "mehrere Fächer" nicht begründen, weshalb Art. 8 Abs. 1 BV verletzt sei.  
 
7.3.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 den Zusatz "1 Fach" aufweise, während die Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001 keinen Hinweis auf den Unterricht in zwei oder mehr Fächern beinhalte. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden nicht. Damit besteht jedoch entgegen ihrer Argumentation durchaus ein Unterschied in den beiden Stellenbeschreibungen in Bezug auf die Anzahl der unterrichteten Fächer, indem die Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 sich explizit auf den Unterricht in einem Fach bezieht. Soweit im angefochtenen Urteil aus dem Fehlen eines Zusatzes zur Anzahl Fächer in der Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001 der Umkehrschluss gezogen wird, dass diese bei Lehrpersonen zur Anwendung komme, die mehrere Fächer unterrichteten, kann diese Annahme nicht als willkürlich gelten. Die Beschwerdeführenden rügen letztinstanzlich nicht substanziiert, aus welchem Grund die Vorinstanz mit ihrem Umkehrschluss das Willkürverbot verletzt haben sollte. Damit verfangen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsverletzungsrügen nicht. Im Übrigen lagen die entscheidrelevanten Fakten vor und die Beschwerdeführenden konnten sich dazu bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - spätestens im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels - äussern.  
 
7.3.1.2. Aus der Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach nicht nur die Sportlehrpersonen, sondern auch die übrigen ABU-Lehrpersonen nur ein Fach unterrichteten, wie dies der Regierungsrat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens implizit bestätigt habe, lässt sich nichts anderes ableiten. Zusammenfassend hatte der Regierungsrat in seiner dem kantonalen Gericht eingereichten Rekursantwort vom 6. November 2020 dargelegt, dass sich der allgemein bildende Unterricht (ABU) gemäss dem "Rahmenlehrplan für den allgemein bildenden Unterricht" aus den zwei Lernbereichen "Sprache und Kommunikation" sowie "Gesellschaft" zusammensetze. Die Vielfalt der zu behandelnden Themen sei dabei ausserordentlich breit und erstrecke sich auf Inhalte, die unter anderem den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht, Geschichte, Geographie sowie Kunst zuzuordnen seien. Lehrpersonen, welche sowohl im Lernbereich "Sprache und Kommunikation" sowie "Gesellschaft" unterrichteten, würden damit äusserst vielfältige Inhalte mehrerer Fächer vermitteln, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass beide Lernbereiche separat benotet würden. Dementsprechend seien diese ABU-Lehrpersonen der Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001 zuzuordnen, während die Sportlehrpersonen korrekt bei Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 eingestuft seien, da sie ausschliesslich ein Fach unterrichteten. Soweit das kantonale Gericht diese Sichtweise des Regierungsrates übernimmt, kann darin keine offensichtliche Unrichtigkeit gesehen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass von den ABU-Lehrpersonen auch solche in die Stellenbeschreibung Nr. 16022.000001 und folglich in Lohnklasse 17 eingereiht werden, die nur ein Fach unterrichten.  
 
7.3.1.3. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass das Fach Sport ebenfalls als "mehrere Schulfächer" mit fünf Handlungsbereichen (Spiel, Wettkampf, Ausdruck, Herausforderung und Gesundheit), mit jeweils verschiedener Fachdidaktik und je eigenem Vermittlungskonzept und Unterrichtsmodell, betrachtet werden könne, ergibt sich daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten. Denn die beiden ABU-Lernbereiche "Sprache und Kommunikation" sowie "Gesellschaft" lassen sich nicht nur in weitere "Handlungsbereiche", sondern sogar in verschiedene Fächer im engeren Sinn (namentlich Deutsch, Wirtschaft und Recht, Geschichte, Geographie, Kunst) aufgliedern. Mit Blick darauf und den Umstand, dass die ABU-Lernbereiche "Sprache und Kommunikation" und "Gesellschaft" je einzeln benotet werden, ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die übrigen ABU-Lehrpersonen im Gegensatz zu den Sportlehrpersonen mehrere Fächer unterrichten würden, nicht offensichtlich unrichtig.  
 
7.3.2. Sodann wird eingewendet, die lohnmässige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit Unterschieden bei der Unterkompetenz "Flexibilität" unter dem Kriterium der Aufgabenvielfalt rechtfertigen. Zur Begründung wird allerdings wiederum vorgebracht, der allgemein bildende Unterricht gemäss Stellenbeschreibung Nr. 16023.000001 sei als Monofach zu qualifizieren, weshalb die Aufgabenvielfalt bei der Unterrichtserteilung nicht grösser sei als beim Sportunterricht. Ebenfalls unter Hinweis auf die Behauptung, es fehle ein Unterschied der Stellen hinsichtlich der Anzahl unterrichteter Fächer (weil nicht nur der Sportunterricht, sondern auch der Unterricht der übrigen Lehrpersonen an Berufsschulen ein Monofach beträfen), bemängeln die Beschwerdeführenden eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bewertung der Unterkompetenzen "Kommunikationsfähigkeit" (und dort in Bezug auf die Heterogenität des Empfängerkreises), "Führung" sowie "Kenntnisse, Fertigkeiten".  
 
7.3.2.1. Das kantonale Gericht hat, wie dargelegt, willkürfrei festgestellt, dass die übrigen ABU-Lehrpersonen im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden mehrere Fächer unterrichten. Daraus zu folgern, dass dementsprechend die fachbezogene Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der Inhalte wie auch der Methoden und Mittel der Wissensvermittlung grösser sei als bei einer Monofachlehrperson, ist vertretbar.  
 
7.3.2.2. Gleiches gilt für die Ausführungen des kantonalen Gerichts, in Bezug auf die Heterogenität des Empfängerkreises würden die Stellenbeschreibungen Nr. 16022.000001 und 16023.000001 zwar viele übereinstimmende Zielgruppen aufweisen, jedoch würden die Unterrichtenden mehrerer Fächer im fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer stehen, während sich die Sportlehrpersonen fachlich nur mit Lehrpersonen des gleichen Schulfachs auszutauschen hätten. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, aus welchem Grund diese vorinstanzliche Einschätzung willkürlich sein sollte.  
 
7.3.2.3. Im Zusammenhang mit der Unterkompetenz "Führung" vermögen die Beschwerdeführenden aus der Behauptung, es liege kein Unterschied zwischen den zwei Stellenbeschreibungen hinsichtlich der unterrichteten Fächer vor (da beide sich auf Lehrpersonen mit nur einem zu unterrichtenden Fach beziehen würden), aus den nämlichen Gründen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.  
 
7.3.2.4. Die Sportlehrpersonen geben zudem nicht an, weshalb die Annahme im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig sein sollte, wonach sich bezüglich der Unterkompetenz "Kenntnisse, Fertigkeiten" bei den übrigen ABU-Lehrpersonen (mit mehreren Fächern) die Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von mehr als einem Fach kumulierten und somit diesbezüglich von höheren Anforderungen ausgegangen werden könne. Sie bemängeln des Weiteren, das kantonale Gericht sei auf ihren Einwand, bei dieser Unterkompetenz gehe es nicht um "Schulfächer" im eigentlichen Sinn, sondern um Kenntnisse "in mehr als einem Fachbereich", wozu beim Sportunterricht auch Praxis- und Umsetzungskenntnisse im Bereich Pädagogik bzw. Didaktik - somit in mehreren Fachbereichen - zu zählen seien, nicht eingegangen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Denn es liegt auf der Hand, dass es Praxis- und Umsetzungskenntnisse nicht nur im Sport, sondern auch für die Unterrichtstätigkeit in den anderen Fächern braucht. An der Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Auffassung, beim Unterricht mehrerer Fächer sei auch Fachwissen in mehreren Fächern mit jeweils entsprechender Fachdidaktik gefordert, was mit höheren Anforderungen im Vergleich zum Monounterricht verbunden sei, ändert sich damit nichts. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Anforderungen an die Unterkompetenz "Kenntnisse, Fertigkeiten" beim Unterrichten von mehr als einem Fach höher seien, läuft jedenfalls nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Dem kantonalen Gericht kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil es sich mit diesem Argumentarium nicht weiter auseinandergesetzt hat. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor.  
 
7.3.3. Die Rüge der unterbliebenen Gleichwertigkeitsprüfung verfängt ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat die fehlende Gleichwertigkeit der in Lohnklasse 16 und 17 eingereihten Stellen für ABU-Lehrpersonen mit der unterschiedlichen Anzahl der unterrichteten Fächer begründet. Diese Einschätzung lässt sich in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Beurteilung von Besoldungsfragen auferlegt, nicht als willkürlich beanstanden.  
 
7.3.4. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass die Stellenbeschreibungen der ABU-Lehrpersonen im angefochtenen Urteil als weitgehend identisch qualifiziert werden, nichts anderes abzuleiten. Aus den Erwägungen geht deutlich hervor, worin sich die Stellenbeschreibungen unterscheiden und aus welchem Grund diese Differenzen für die Sportlehrpersonen zur Einreihung in Lohnklasse 16 führen müssen. Da die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als vertretbar einzustufen ist, kann ihm entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht vorgehalten werden, es habe durch den Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens das rechtliche Gehör verletzt (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).  
 
7.4. Zusammenfassend lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Beurteilung nicht als willkürlich, das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzend oder sonstwie verfassungswidrig erscheinen, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.  
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz