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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_158/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Kaisten, Weidstrasse 1, 5082 Kaisten. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Dezember 2022 (WBE.2022.473). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Mit Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 veranlagte ihn die Wohnsitzgemeinde für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017 nach Ermessen. Dabei gelangte sie zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 207'600.- (zum Steuersatz von Fr. 208'300.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 506'000.- (zum Steuersatz von Fr. 516'000.-). Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, auf welche die Wohnsitzgemeinde nicht eintrat (Einspracheentscheid vom 15. März 2022), dies zufolge versäumter Einsprachefrist.  
 
1.2. Am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 9. Mai 2022, versandte der Steuerpflichtige ein E-Mail an die Staatskanzlei des Kantons Aargau. Diesem fügte er eine eingescannte Rechtsschrift vom 3. Mai 2022 an, die seine Unterschrift trug. Mit Urteil vom 22. September 2022 trat das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, an das die Sache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, auf den Rekurs nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht worden sei.  
 
1.3. Mit Urteil WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 22. November 2022 nicht ein. Es erwog, dass der Steuerpflichtige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "lediglich eine Fotokopie eines Dokumentes ein[gereicht habe], welches seine eigenhändige Unterschrift trägt; die Eingabe an sich (die Fotokopie) ist dagegen nicht eigenhändig unterschrieben, womit eine Originalunterschrift fehlt". Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie sich aufgrund der materiellen Prüfung zeige, dürfe vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung des Mangels abgesehen werden. Denn es stehe fest, dass der Steuerpflichtige seinen Versand vom 9. Mai 2022 im Weg eines normalen E-Mails - also insbesondere ohne elektronische Signatur - vorgenommen und sich keiner anerkannten Plattform bedient habe.  
 
1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 16. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Vorinstanz auf seine Eingabe vom 22. November 2022 einzutreten. Er macht geltend, dass seine Nichte die zunächst per E-Mail übermittelte Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht später per Post nachgereicht habe, dass er als Nichtjurist nicht verstehen könne, weshalb es einer Originalunterschrift bedürfe, dass ihm eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen gewesen wäre und dass gemäss einem Urteil des Oberlandesgerichtes in Koblenz (DE) vom 18. November 2021 die Schriftform auch gewahrt werden sein könne, wenn dem E-Mail ein PDF mit Unterschrift angefügt sei.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat sich für die Beurteilung dessen, ob die Formerfordernisse erfüllt seien und ob gegebenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen sei, auf § 43 des Gesetzes (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) gestützt. Dies beanstandet der Steuerpflichtige zu Recht nicht. Bei § 43 VRPG/AG handelt es sich um nicht harmonisiertes, rein kantonales Recht.  
 
2.2. Rein kantonales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4).  
 
2.3. Der Steuerpflichtige hätte daher im vorliegenden Verfahren klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Seine knappe Begründung enthält ausschliesslich appellatorische Überlegungen, die sich mit der Verfassungsfrage auch nicht beiläufig auseinandersetzen. Die Bezugnahme auf ausländisches Recht ist von vornherein unbehelflich. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) geschehen kann.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher