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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_623/2022  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Daniel Dillier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 (WBE.2021.75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.A.________ AG mit Sitz in U.________/AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Textil-Veredelung, den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Textilien und Textilrohstoffen, sowie den Erwerb, den Betrieb und die Verwaltung von Kraftwerken und alternativen Elektrizitätsgewinnungen aus erneuerbaren Energieträgern.  
Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum bestand das Aktionariat der A.A.________ AG aus C.________ (39 %), D.________ (22 %) und E.________ (39 %). Dieselben Aktionäre halten im gleichen Verhältnis auch die Beteiligungsrechte an der B.A.________ AG (vgl. Verfahren 9C_621/2022). Der Verwaltungsrat der A.A.________ AG setzte sich ab dem 8. Februar 2008 aus F.________ (Präsident) und D.________ zusammen. Dieser Verwaltungsrat wurde Ende März 2022 durch G.________ (Präsident) und H.________ ersetzt (Art. 105 Abs. 2 BGG), die seit dem 15. Februar 2008 dieselbe Funktion auch bei der B.A.________ AG ausüben. 
 
A.b. Mit Vertrag vom 1. November 2010 gewährte die A.A.________ AG der damaligen I.________ AG mit Sitz in V.________/BE (umfirmiert per 16. April 2013 in J.________ AG; nachfolgend einheitlich J.________ AG) ein unbefristetes Darlehen über "maximal" Fr. 700'000.- zu einem jährlich per 31. Dezember zu leistenden Darlehenszins von 1.0 %. Für den Verzugsfall wurde ein Verzugszins (inkl. Darlehenszins) von 8 % p.a. vereinbart. Gemäss Darlehensvertrag sollte der geliehene Betrag der "Finanzierung der erforderlichen Anschaffungen für die Durchführung von Rennsportevents (Rennbesuche und Track Days) für Unternehmen (Kader- und Kundenanlässe) " dienen. Zusätzlich zum Basiszins vereinbarten die Parteien zudem eine Beteiligung der Darlehensgeberin am Gewinn aus den Rennsportevents von 50 % bis zum Erreichen eines maximalen Darlehenszinssatzes von 6 %.  
Am 29. Dezember 2011 kündigte die A.A.________ AG das Darlehen per 30. Juni 2012 und leitete in der Folge am 24. Oktober 2012 gegen die J.________ AG Betreibung ein. Der betreffende Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 24. Oktober 2012 ausgestellt und lautete auf eine Forderungssumme von Fr. 700'000.- zuzüglich 8 % Verzugszins seit dem 1. Juli 2012 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 6'318.05 (pro 2011) und Fr. 3'480.55 (pro 2012). Die J.________ AG, handelnd durch K.________, erhob am 6. November 2012 Rechtsvorschlag. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 2. November 2012 gelangte die L.________ AG mit Sitz in W.________/AI, handelnd durch ihren Inhaber und Verwaltungsratspräsidenten M.________, an die A.A.________ AG. Nach Erläuterungen zum Verhältnis zwischen der L.________ AG und der J.________ AG sowie der beiden Inhaber der Gesellschaften unterbreitete die L.________ AG der A.A.________ AG ein Angebot zur Übernahme der Forderung gegen die J.________ AG, das folgenden Wortlaut hatte:  
 
"Mein Mandant offeriert Ihnen deshalb einen Forderungskauf. Er bezahlt Ihnen für Ihre Forderung den Betrag von Fr. 175'000.- per Saldo aller Ansprüche." 
Mit Forderungskaufvertrag vom 20. Dezember 2012 (überschriebene Datierung: 20. November 2012) und vom gleichen Tag datierender Zessionserklärung übertrug die A.A.________ AG der L.________ AG die Darlehensforderung gegen die J.________ AG von Fr. 700'000.- inklusive Kosten und Zinsen sowie sämtlichen Nebenrechten. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von 25 % des Forderungsbetrages per 28. Dezember 2012 vereinbart, vorbehältlich eines vorher eintretenden Konkurses der J.________ AG. Die Überweisung von Fr. 175'000.- an die A.A.________ AG erfolgte am 27. Dezember 2012, worauf diese im Konto "2470 Darlehen I.________ AG" gleichentags eine entsprechende Haben-Buchung vornahm. Die Restanz von Fr. 525'000.- (Fr. 700'000.- minus Fr. 175'000.-) verbuchte die A.A.________ AG in der Jahresrechnung 2012 im Konto Nr. 6750 erfolgswirksam als Debitorenverlust. 
Gemäss der Bilanz 2012 der J.________ AG (datierend vom 6. August 2013) übernahm die L.________ AG zwei weitere Darlehen, die Dritte der J.________ AG gewährt hatten ("Darlehen N.________": Fr. 141'064.-; "Darlehen O.________ SA": Fr. 287'014.90). Entsprechend bestand bei der J.________ AG per 31. Dezember 2012 zugunsten der L.________ AG eine Darlehensschuld von gesamthaft Fr. 1'130'000.-. Die L.________ AG aktivierte die Darlehensforderung in ihrer Bilanz 2012 nicht. 
 
A.d. Gemäss Forderungskaufvertrag vom 10. Januar 2013 übertrug die L.________ AG die Forderung gegen die J.________ AG von Fr. 1'130'000.- inkl. Zinsen und Kosten sowie sämtlichen Nebenkosten für Fr. 300'000.- auf G.________. Die Forderungszession erfolgte gemäss entsprechender Urkunde am 11. Januar 2013. Mit Valuta vom 15. Januar 2013 überwies G.________ den Forderungskaufpreis an die L.________ AG. Gemäss Anhang zum Jahresabschluss 2012 der J.________ AG erklärte G.________ im Umfang des Verlustvortrages des Jahresverlustes per 31. Dezember 2012 einen Rangrücktritt.  
 
A.e. Nachdem die J.________ AG 2013 von der B.A.________ AG für Fr. 2'700'000.- eine Liegenschaft erworben und sie im gleichen Jahr für Fr. 4'300'000.- an die P.________ AG weiterverkauft hatte, führte sie das Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 1'130'000.- an G.________ zurück. Gemäss der Jahresrechnung 2013 der J.________ AG buchte diese die Position "Darlehen L.________ AG" von Fr. 1'130'000.- aus.  
 
A.f. Das Kantonale Steueramt Aargau führte bei der A.A.________ AG und der B.A.________ AG am 5. und 6. April 2016 eine Revision betreffend die Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 durch und erstellte in der Folge einen vom 6. Juni 2016 datierten Veranlagungsentwurf. Dieser sah betreffend die A.A.________ AG eine Aufrechnung vor, die wie folgt umschrieben wurde:  
 
"Forderungsabschreibung 
Gemäss beiliegendem Berechnungsblatt beträgt die Aufrechnung im Jahr 2012 CHF 525'000.00. Eine entsprechende Steuergutschrift in Form einer 20%igen Minusreserve in Höhe von CHF 105'000 haben wir Ihnen hierfür gewährt." 
 
B.  
Nach einer Besprechung vom 11. Oktober 2016 zwischen dem früheren Vertreter der A.A.________ AG und der B.A.________ AG und dem Kantonalen Steueramt veranlagte dieses am 9. Juni 2017 die A.A.________ AG für Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 207'549.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'437'900.-. Wie im Veranlagungsentwurf vom 6. Juni 2016 skizziert, addierte das Kantonale Steueramt eine "Forderungsabschreibung J.________ AG" von Fr. 525'000.- zum deklarierten Reingewinn. Gleichzeitig wurde eine gewinnmindernde und kapitalbildende "Minusreserve auf Forderungsabschreibung J.________ AG", d.h. eine als Gewinn versteuerte Reserve, im Umfang von Fr. 105'000.- gebildet. Die gegen diese Veranlagung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 19. Februar 2018; Rekursentscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2022 beantragt die A.A.________ AG die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 und die Veranlagung gemäss ihrer Deklaration, d.h. ohne Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 525'000.-. 
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die Vorinstanz nennt im Rubrum des angefochtenen Urteils neben dem Jahr 2012 auch das Jahr 2013 als streitbetroffene Steuerperiode. Die Parteien sind sich jedoch einig und es ergibt sich auch aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass alleine die Steuerperiode 2012 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorinstanz in ihrer tatsächlichen Würdigung verschiedene Geschehnisse berücksichtigt hat, die sich nach dem Ende der Steuerperiode 2012 zugetragen haben.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
II. Formelle Rügen  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt habe. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgestellt, dass G.________ und H.________ im relevanten Zeitraum faktische Organe der Beschwerdeführerin gewesen seien und diese sich das Wissen dieser beiden Personen zurechnen lassen müsse. H.________ sei bereits 2010 bei der J.________ AG als Rennfahrer engagiert und selbst Gläubiger dieser Gesellschaft gewesen. Schon zum Zeitpunkt der Darlehensbegebung (1. November 2010) habe die Beschwerdeführerin daher Kenntnis der Sanierungsbedürftigkeit und der sich zunehmend verschlechternden finanziellen Situation der J.________ AG gehabt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 die Forderung weder abgeschrieben noch wertberichtigt und auch keine Rückstellung gebildet, was als klares Indiz dafür zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der Werthaltigkeit der Forderung ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe alsdann beim Verkauf der Forderung auf eine gleichwertige Gegenleistung verzichtet und so letztlich ihrem faktischen Geschäftsführer G.________ einen geldwerten Vorteil zugewendet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4). Der L.________ AG sei derweil bloss die Rolle eines "Strohmanns" zugekommen. Diese Gesellschaft sei effektiv gar nie Gläubigerin der ihr übertragenen Darlehensforderung gewesen; es müsse mithin von einer simulierten Übertragung ausgegangen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2). Diese Würdigung der Rolle der L.________ AG hat die Vorinstanz unter anderem auf eine Reihe von Aussagen der involvierten Personen gestützt, die sie selbst befragt hatte (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt Ziff. E. 4.1). Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten, die der Vorinstanz aus dem Parallelverfahren betreffend die B.A.________ AG (Verfahren 9C_621/2022) bekannt waren, hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Geschäfte (Forderungsverkauf der Beschwerdeführerin an G.________ via die L.________ AG und Verkauf der Liegenschaft der B.A.________ AG an die J.________ AG) darauf ausgelegt gewesen seien, G.________ einen geldwerten Vorteil zu verschaffen (angefochtenes Urteil E. 4.3). Konkret habe die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf Fr. 525'000.- im Rahmen der Veräusserung der (nach wie vor voll werthaltigen) Darlehensforderung G.________ einen Vorteil zukommen lassen, der einem Dritten so nicht erbracht worden wäre.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Rolle der L.________ AG die Beweismittel offensichtlich unrichtig gewürdigt. In diesem Punkt kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Sie zeigt nicht schlüssig auf, welches eigene Interesse die L.________ AG und ihr Geschäftsführer an der Übernahme der Darlehensforderung gehabt haben sollen. Angesichts der zeitlichen Abläufe erscheint die Würdigung der Vorinstanz, wonach die L.________ AG lediglich die Funktion eines Strohmanns für G.________ eingenommen habe, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. Ob der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung von der Beschwerdeführerin an die L.________ AG simuliert waren, was bedeuten würde, dass diese Rechtsgeschäfte nicht vom Willen der Vertragsparteien getragen waren, oder die L.________ AG die Forderung zwar wirksam übernahm, dabei aber treuhänderisch für G.________ handelte, kann aus der hier massgeblichen steuerrechtlichen Sicht offen bleiben.  
 
3.3. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin dagegen, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihrer Würdigung desselben Sachverhalts im Parallelverfahren betreffend die B.A.________ AG (Verfahren 9C_621/2022). Dort stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Verkauf der Liegenschaft durch die B.A.________ AG habe gerade dazu gedient, die von G.________ aufgekaufte Forderung wieder werthaltig zu machen.  
Die Einschätzung der Vorinstanz im Parallelverfahren erscheint plausibler als die im vorliegenden Verfahren vertretene Sichtweise, wonach die Forderung der Beschwerdeführerin stets werthaltig gewesen sein soll. Schliesslich stellt die Vorinstanz die Sanierungsbedürftigkeit der J.________ AG nicht infrage und hatte überdies nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern hatten auch andere Gläubiger Forderungen unter dem Nominalbetrag via die L.________ AG an G.________ verkauft. Mit der erforderlichen Gewissheit steht für das Bundesgericht allerdings lediglich fest, dass G.________ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der von ihm erworbenen Forderung von Fr. 1'130'000.- eine geldwerte Leistung im Umfang von Fr. 525'000.- jedenfalls nicht doppelt zugeflossen ist, sodass daraus nur eine verdeckte Gewinnausschüttung entweder von der B.A.________ AG (infolge des unterpreislichen Verkaufs der Liegenschaft) oder von der Beschwerdeführerin (infolge des potenziell unterpreislichen Verkaufs der Darlehensforderung) und nicht von beiden Gesellschaften abgeleitet werden kann. Demgemäss lassen sich die verschiedenen Standpunkte der Vorinstanz in den zwei Verfahren in guten Treuen nicht miteinander vereinbaren. Die Feststellung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren, wonach die Forderung der Beschwerdeführerin durchgehend voll werthaltig gewesen sei, muss bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände in beiden Verfahren, welche nach ihrem eigenen Bekunden auch die Vorinstanz für massgeblich hält, als unhaltbar und offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 
 
3.4. Da die Frage der Werthaltigkeit der Forderung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist und auf der Basis der dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird diese Frage neu zu untersuchen und ihr Untersuchungsergebnis aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung beiden Verfahren einheitlich zugrundezulegen haben.  
 
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Elemente der verdeckten Gewinnausschüttung und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
 
III. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten trägt der Kanton Aargau, der Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler