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«AZA 3» 
4C.430/1999 
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G 
******************************* 
 
 
27. März 2000 
 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Senn. 
 
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In Sachen 
 
 
H W Z GmbH, International Properties, Postfach 111, 9101 Herisau, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 49, 9101 Herisau, 
 
 
gegen 
 
 
Ulrich S t u c k i, Auf der Pünten 31, 8405 Winterthur, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen, 
 
 
betreffend 
Einrede der abgeurteilten Sache, 
hat sich ergeben: 
 
 
A.- Mit Vertrag vom 6. Oktober 1995 verkaufte die HWZ GmbH als Generalbevollmächtigte der Eigentümer die bolivianische Farm "Buena Hora" an Ulrich Stucki. Der Kaufpreis von insgesamt USD 16'500.-- sollte zur Hälfte bei Vertragsunterzeichnung, zur anderen Hälfte bei Übergabe der den Eigentumsübergang ausweisenden Papiere beglichen werden. Ulrich Stucki bezahlte dann aber den gesamten Kaufpreis im Januar 1996. Am 16. Mai 1996 erhielt er von der HWZ GmbH die sogenannte Caratula Notarial vom 23. März 1996/15. Oktober 1995. Als Ulrich Stucki über seine Eigentümerschaft Zweifel äusserte, veranlasste die HWZ GmbH einen Zusatzeintrag im Grundbuch Trinidad. Ulrich Stucki war aber nach wie vor der Meinung, die HWZ GmbH habe ihm keine umfassende Eigentümerstellung verschafft, und betrieb sie auf Rückerstattung des hälftigen Kaufpreises; die HWZ GmbH erhob dagegen Rechtsvorschlag. 
 
Mit Klage vom 13. Juni 1997 beantragte Ulrich Stucki dem Vermittleramt Herisau, die HWZ GmbH zur Bezahlung von Fr. 12'375.-- (USD 8'250.--) nebst Zins und Kosten zu verurteilen. Am 30. Juni 1997 schlossen die Parteien vor dem Vermittler folgenden Vergleich: 
 
"1. Der Kläger sendet die in seinen Handen befindli- 
chen Original-Kaufvertragspapiere an Rechtsanwalt 
Dr. Faurry, St. Cruz, Bolivien zwecks Eintragung 
im Grundbuch Trinidad. 
 
2. Die Beklagte errichtet beim Schweiz. Bankverein 
Herisau ein auf seinen Namen lautendes Sperr- 
konto im Betrage von USD 8'250.--. 
 
3. Bis spätestens am 15. September 1997 legt die 
Beklagte dem Kläger die Originaldokumente in- 
klusive bestätigter Eintragung und Stempel vom 
Derechos Reales in Trinidad vor, welche den 
Kläger als Eigentümer der Farm Buena Hora aus- 
weisen. 
 
4. Kann die Beklagte den Nachweis über den erfolgten 
Eintrag in Trinidad nicht erbringen, so verfällt 
das Sperrkonto dem Kläger, das heisst, der SBV 
Herisau ist ermächtigt, den gesperrten Betrag 
direkt an den Kläger auszuhändigen, und die Be- 
klagte hat die Dokumente gemäss Ziffer 1 an den 
Kläger zurückzugeben." 
 
 
Der Vermittler erachtete die in der Folge von der HWZ GmbH eingereichten Dokumente als ungenügend, da sie bloss eine provisorische Eintragung auswiesen, und gab das Sperrkonto mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 zugunsten von Ulrich Stucki frei. 
 
 
B.- Mit Klage vom 5. Juni 1998 beantragte die HWZ GmbH dem Einzelrichter des Bezirks Winterthur, Ulrich Stucki zur Bezahlung von Fr. 12'450.-- zuzüglich Zins zu verurteilen. Mit Urteil vom 14. Januar 1999 wies der Einzelrichter die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hin beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, auf die Klage nicht einzutreten. 
 
 
C.- Gegen den Beschluss des Obergerichts führt die Klägerin eidgenössische Berufung mit dem Antrag, diesen aufzuheben und die Klage zu schützen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
1.- Die Vorinstanz erwog, die Klägerin bestreite weder 
die Rechtskraft des Vergleichs noch mache sie geltend, der Vermittler hätte die Auszahlung der gesperrten Summe nicht anordnen dürfen; sie sei einzig der Ansicht, dieser hätte die Auszahlung an sie selbst anordnen müssen. Der Vergleich könne nicht anders verstanden werden, als dass der Vermittler mit der Prüfung der Auszahlungsbedingung und mit der Anordnung der Auszahlung beauftragt gewesen sei. Die Frage, an wen der Sperrbetrag auszuzahlen sei, sei damit durch den Herisauer Vermittler bereits rechtskräftig entschieden worden; eine erneute Prüfung dieser Forderung im vorliegenden Prozess verbiete sich daher. Mangels eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin sei auf die Klage nicht einzutreten. 
 
Die Klägerin macht geltend, die Aufgabe des Vermittlers habe einzig darin bestanden, zu prüfen, ob die Bedingung von Ziff. 3 des Vertrages erfüllt sei, d.h. der Eintrag im Grundbuch Trinidad und der Stempel, welche den Beklagten als Eigentümer auswiesen, vorlägen; indessen sei er durch den Vergleich nicht beauftragt worden, bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu prüfen, ob die Klägerin mit den vorgelegten Dokumenten den Nachweis des Eigentumsübergangs an den Beklagten erbracht habe, und darüber zu entscheiden, ob die Auszahlung des gesperrten Betrags an die Klägerin oder den Beklagten erfolgen solle. Die Vollstreckung von Vergleichen gehöre auch nicht zu den Aufgaben eines Vermittlers. Die Frage, ob die Bedingungen für die Auszahlung der gesperrten Summe an den Beklagten erfüllt waren oder nicht, sei demnach nicht rechtskräftig entschieden worden. 
 
a) Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242 mit Hinweisen). 
 
b) Die Ausführungen der Klägerin sind insofern widersprüchlich, als sie einerseits anerkennt, dass der Vermittler beauftragt gewesen sei, die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziff. 3 des Vergleichs zu prüfen, andererseits aber dessen Zuständigkeit zum Entscheid darüber bestreitet, ob mit den vorgelegten Dokumenten der Nachweis des Eigentumsüberganges erbracht worden sei. Da die Bedingung von Ziff. 3 des Vergleichs ausdrücklich lautet, die Klägerin müsse Eintragung und Stempel des Derechos Reales nachweisen, "... welche (den jetzigen Beklagten) als Eigentümer der Farm Buena Hora ausweisen", kann die Frage, ob diese Bedingung erfüllt wurde, nicht getrennt werden von der Prüfung, ob die Dokumente einen Eigentumsübergang belegen. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin die Bedingung nicht mit der Vorlage irgendwelcher Dokumente erfüllen konnte, der Vermittler also die Dokumente inhaltlich prüfen musste, wenn er über den Bedingungseintritt urteilen sollte. Es kann nicht angehen, den Vermittler nur insofern als zur Beurteilung des Bedingungseintritts befugt zu erachten, als er zugunsten der Klägerin entscheidet. Zumal die Klägerin die Befugnis des Vermittlers, die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen zu überprüfen, grundsätzlich anerkennt und diesbezüglich eine Willensübereinstimmung herrschte, ist mit der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip anzunehmen, dass der Vermittler auch zur Beurteilung der Frage des Eigentumsübergangs zuständig war. 
 
Unerheblich ist, in welcher Funktion und in welchem Verfahren der Vermittler sein Urteil fällte. Fest steht, dass er über die Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs urteilte und dieser Entscheid mangels Anfechtung rechtskräftig wurde. Der im vorliegenden Verfahren erhobene Anspruch der Klägerin wurde demnach in jenem Prozess bereits abgeurteilt; zu Recht entschied daher die Vorinstanz, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. 
 
 
2.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 1999 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.- Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 27. März 2000 
SED/bie 
 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: