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[AZA] 
I 188/99 Hm 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 27. März 2000  
 
in Sachen 
 
E.________, 1931, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die 
IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo- 
renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi- 
cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren 
Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit 
Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf- 
merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf 
Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei 
kein Rentenanspruch gegeben. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
23. Februar 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente 
zuzusprechen. 
    Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine 
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt 
sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher 
als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün- 
dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, 
weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö- 
gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- 
de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche- 
rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren 
Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor- 
liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut- 
baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot, 
hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit 
der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie 
eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar- 
gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher- 
ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund 
der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge- 
lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin- 
stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen 
das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen 
hat. 
    2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- 
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a 
OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- 
    cherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: