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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.51/2003 /leb 
 
Urteil vom 27. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Sozialversicherungsanstalt, Postfach, 
1762 Givisiez, 
Direktion für Gesundheit und Soziales, 
route des Cliniques 17, 1700 Freiburg, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, 
I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Amtsgeheimnis bzw. der ärztlichen Schweigepflicht, Aufhebung der Berufsausübungsbewilligung eines Arztes, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, 
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Dr. med. A.________ ersuchte bei den kantonalen Behörden um Entbindung vom Arzt- bzw. Amtsgeheimnis, um gestützt auf Feststellungen, die er bei seiner Tätigkeit für die kantonale Invalidenversicherungsstelle gemacht hatte, gegen einen anderen Arzt wegen Verletzung von Berufspflichten vorgehen zu können. Diese Begehren wurden von der kantonalen Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion betreffend das Arztgeheimnis und von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt betreffend das Amtsgeheimnis abgelehnt, gleichzeitig aber ein Administrativverfahren gegen den besagten Arzt eröffnet. A.________ führte gegen die betreffenden Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erfolglos Beschwerde. 
2. 
A.________ reicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein, u.a. mit den Begehren, ihn zu ermächtigen, "den Namen des fehlbaren Arztes zu benennen", und gegen diesen rückwirkend einen vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung anzuordnen; zudem sei die verantwortliche "Direktinstanz" von Amtes wegen zur Rechenschaft zu ziehen und wegen "Versäumnisses der Amtsführung" zumindest zu rügen. 
3. 
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (d.h. ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen: 
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde u.a. eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, dass und inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik am Verhalten gewisser Behörden, ohne dass auch nur andeutungsweise das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsrechtlichen Individualgarantien dargelegt und begründet wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. 
 
3.2 Dem Beschwerdeführer würde es zudem auch an der nach Art. 88 OG erforderlichen Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen. Staatsrechtliche Beschwerde kann nur führen, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel dem Bürger nicht zur Verfügung. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der verlangten Entbindung vom Amts- oder Arztgeheimnis oder durch den allfälligen Entscheid über den Entzug der Berufsbewilligung eines anderen Arztes in rechtlich geschützten eigenen Interessen berührt wird, ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Vorbringen ist vielmehr anzunehmen, dass er allgemeine öffentliche Interessen verfolgen will, wozu das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde aber nicht dienen kann (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 227, mit Hinweisen). 
4. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Er ist mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 3. März 2003 auf die dargelegten prozessualen Hindernisse hingewiesen worden und hat von der Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzuges keinen Gebrauch gemacht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der Direktion für Gesundheit und Soziales und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: