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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.6/2006 /ruo 
 
Urteil vom 27. März 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Brunner, 
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Glarus 
vom 18. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________(Beschwerdegegner) arbeitete während 37 Jahren bei der A.________ AG mit Sitz in X.________ (Beschwerdeführerin). Der Beschwerdegegner war namhafter Aktionär der Beschwerdeführerin und war als Delegierter des Verwaltungsrates bis zum 21. Juni 2001 für deren Gesamtleitung verantwortlich. Der Beschwerdegegner hatte von der Beschwerdeführerin die folgenden Beträge als Lohn und Gratifikationen bezogen: 
 
1987 Lohn: Fr. 110'400.-- Gratifikation: Fr. 60'000.-- 
1988 Lohn: Fr. 115'000.-- Gratifikation: Fr. 70'150.-- 
1989 Lohn: Fr. 123'080.-- Gratifikation: Fr. 60'000.-- 
1990 Lohn: Fr. 126'120.-- Gratifikation: Fr. 60'000.-- 
1991 Lohn: Fr. 136'254.-- Gratifikation: Fr. 65'000.-- 
1992 Lohn: Fr. 139'080.-- Gratifikation: Fr. 65'000.-- 
1993 Lohn: Fr. 153'540.-- Gratifikation: Fr. 65'000.-- 
1994 Lohn: Fr. 185'100.-- Gratifikation: Fr. 30'000.-- 
1995 Lohn: Fr. 185'840.-- Gratifikation: Fr. 35'000.-- 
1996 Lohn: Fr. 184'680.-- Gratifikation: Fr. 35'000.-- 
1997 Lohn: Fr. 186'000.-- Gratifikation: Fr. 76'000.-- 
1998 Lohn: Fr. 186'600.-- Gratifikation: Fr. 65'000.-- 
1999 Lohn: Fr. 186'600.-- Gratifikation: Fr. 101'000.-- 
2000 Lohn: Fr. 200'400.-- Gratifikation: Fr. 70'000.-- 
 
Seit dem Jahre 1993 war in der Gratifikation ein Verwaltungsratshonorar von Fr. 7'500.-- mitenthalten. Über 14 Jahre lang galt zwischen den Parteien die jährliche Gratifikation als stillschweigend vereinbart. Die ununterbrochene Auszahlung der Gratifikation wurde nie an den Vorbehalt der Freiwilligkeit geknüpft. 
Am 21. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer von seinen Funktionen als CEO und Verwaltungsrat entbunden, wobei das Anstellungsverhältnis formell erst per Ende 2001 aufgehoben wurde. Die Summe der im Jahre 2001 angefallenen und ausbezahlten Monatsgehälter belief sich auf Fr. 181'052.-- und enthielt nach übereinstimmender Auffassung der Parteien keine Gratifikation. An seiner Sitzung vom 12. September 2001 hat der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin beschlossen, dem Beschwerdegegner eine per 1. Januar 2002 auszahlbare Abgangsentschädigung von Fr. 311'126.-- zu entrichten, um dessen langjährige Verdienste zu würdigen. Dieser Betrag setzt sich gemäss Schreiben vom 13. November 2001 wie folgt zusammen: 
"Grundlohn inkl. Grati + VR-Honorar Fr. 252'870.-- 
Pauschalspesen (x12) Fr. 8'400.-- 
Spezialprämie 1 Fr. 10'000.-- 
Spezialprämie 2 Fr. 13'228.-- 
A.________ France Fr. 26'628.-- 
Total ohne Sozialabzüge Fr. 311'126.--" 
In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner für das Jahr 2001 eine Gratifikation zu entrichten, mit dem Hinweis darauf, dass diese bereits mit der Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 311'126.-- abgegolten worden sei. 
B. 
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2001 belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht Glarus auf Nachzahlung von Fr. 70'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2002 als Gratifikation für das Jahr 2001. Mit Urteil vom 21. August 2003 wies das Kantonsgericht die Klage ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdegegner Berufung ans Obergericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 18. November 2005 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 46'700.-- brutto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Januar 2006 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. November 2005 sei aufzuheben. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
D. 
In der gleichen Sache gelangt die Beschwerdeführerin auch mit Berufung ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, es habe die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht sowie die Begründungspflicht gemäss Art. 68 ZPO/GL verletzt, indem es nicht dargelegt habe, gestützt auf welche Tatsachen die dem Beschwerdeführer zugesprochene Abgangsentschädigung als Schenkung zu qualifizieren sei. Da die Verletzung von kantonalem Prozessrecht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden kann und eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht nicht substantiiert geltend gemacht wird, ist die Rüge einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. 
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, damit der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Urteilsbegründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweis). 
2.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspricht die Begründung des Obergerichts den von Art. 29 Abs. 2 BV verlangten Anforderungen. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, aus welchen Gründen das Obergericht die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zugesicherte und ausbezahlte Abgangsentschädigung als Schenkung qualifiziert hat. Für das Obergericht war ausschlaggebend, dass es die Abgangsentschädigung als freiwillige Leistung beurteilt hat, für die keine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestanden hat. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch erkannt, was ihr eine sachgerechte Anfechtung im Rahmen der Berufung erlaubte. 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, es habe die in ihrem Schreiben vom 13. November 2001 eingegangene Verpflichtung zu Unrecht als Schenkung qualifiziert und mit dieser Subsumption das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, macht sie vor allem eine falsche Rechtsanwendung geltend. Die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht, die willkürliche Rechtsanwendung miteingeschlossen, ist mit Berufung zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4. 
4.1 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es habe ihre Verrechnungseinrede, die sie für den Fall erhoben habe, dass die Gratifikation entgegen ihrer Auffassung geschuldet sei, nicht geprüft. Die Verrechnungseinrede sei im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner verletzten Pflicht, die Beschwerdeführerin nicht zu konkurrenzieren, erhoben worden. Indem das Obergericht die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise nicht abgenommen habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
4.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der vom Obergericht getroffenen Feststellung, die zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung sei nicht substanziiert, mit dem auf das Beweisverfahren bezogenen Vorwurf der Gehörsverletzung nicht beizukommen ist. Ein Beweisverfahren hätte nur bei genügender Substanziierung der Schadenersatzforderung durchgeführt werden müssen. Die fehlende Substanziierung wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht bestritten. Sie wendet nur ein, die Substanziierung einer Gegenforderung sei nicht erforderlich gewesen, weil es nur um die Feststellung ging, dass der Kläger das Konkurrenzverbot verletzt habe. Wenn dem so wäre, hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise darlegen müssen, dass die Gratifikationszahlung von der Bedingung abhängig gemacht worden sei, dass sich der Beschwerdegegner einer konkurrenzierenden Tätigkeit enthalte. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung hat die Beschwerdeführerin jedoch aus naheliegenden Gründen nicht behauptet, nachdem sie schon den Bestand einer - von einer solchen Bedingung abhängigen - Gratifikationsverpflichtung bestritten hat. Es kann aber nicht Aufgabe des Richters sein, die fehlende Substanziierung der Verrechnungsforderung zu heilen, indem er eine von keiner Partei behauptete Bedingung annimmt anstelle einer behaupteten aber nicht substanziierten Verrechnungsforderung. Der Befund des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, ist somit im Ergebnis richtig. Der Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens kann nicht als Gehörsverletzung ausgegeben werden. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: