Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.794/2006 /fco 
 
Urteil vom 27. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29, 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Lenzburg sprach X.________ mit Strafbefehl vom 25. Februar 2005 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR. 741.01) schuldig; es bestrafte ihn mit 42 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'500.--. 
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt warf X.________ vor, er habe am 13. Oktober 2004 in Seon einer Aufforderung der Kantonspolizei Aargau, das von ihm gelenkte Auto anzuhalten, nicht Folge geleistet. Vor der (vereitelten) Kontrolle habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet. Rund eineinhalb Stunden nach dem Vorfall habe die Polizei an seinem Wohnort vorgesprochen und den Beschuldigten in erheblich alkoholisiertem Zustand angetroffen. Da dieser mit einer Abstinenz-Auflage im Führerausweis belegt sei, habe er bei einer Polizeikontrolle mit der Überprüfung dieser Auflage rechnen müssen. Mit der Flucht und dem anschliessenden Alkoholkonsum habe er die Vornahme einer Blutprobe vereitelt. Es sei anzunehmen, dass er bereits im Anhaltezeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, so dass er gegen die Auflage im Führerausweis verstossen habe. Ausserdem habe er das vorgeschriebene Abgas-Wartungsdokument nicht mit sich geführt. Diesen Umstand hatte der Angeschuldigte als Grund angegeben, weshalb er sich der Kontrolle entzogen hatte. 
B. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigte den Schuldspruch des Bezirksamts mit Urteil vom 18. Oktober 2005, setzte aber das Strafmass auf 14 Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'000.-- herab. Ausserdem gewährte er dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug für die ausgesprochene Freiheitsstrafe. 
Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, am 20. Oktober 2006 teilweise gut und fällte eine Strafe von 12 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, und Busse von Fr. 800.-- aus. Im Rahmen dieses Urteils sprach das Obergericht den Angeklagten vom Vorwurf der Missachtung einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage frei, schützte jedoch den Schuldspruch bezüglich der Vereitelung einer Blutprobe. Mit Blick auf die Schuldsprüche der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, der Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens sowie des Nichtmitführens des Abgas-Wartungsdokuments hielt das Obergericht fest, sie seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter verlangt er einen Freispruch und die Überbindung aller Verfahrenskosten, einschliesslich der Anwaltskosten im kantonalen Verfahren, an den Staat. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 und 32 BV bzw. Art. 6 EMRK
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht erklären Verzicht auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG). 
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht zur Rüge der behaupteten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Ferner muss die Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Ein genereller Verweis auf Eingaben im kantonalen Verfahren, wie ihn die vorliegende Beschwerdeschrift enthält, ist unbeachtlich (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Hinweisen). 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, das Bundesgericht habe ihn bei einer Gutheissung der Beschwerde von Schuld und Strafe freizusprechen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., je mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich mit dem Begehren, das Bundesgericht habe die kantonalen Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen. Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden. 
Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang folgende weitere Anmerkungen anzubringen. Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Verfassungsrügen einzig den Schuldspruch bezüglich der Vereitelung einer Blutprobe zur Diskussion. Zu den übrigen Schuldsprüchen fehlen rechtsgenügliche Rügen (E. 1.2). Die Frage eines allfälligen Führerausweisentzuges liegt hier nicht im Streit; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann nicht eingegangen werden. 
2. 
Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zwei von ihm bezeichnete Entlastungszeugen nicht einvernommen habe. Dadurch seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt worden. Es kann offen bleiben, ob diese beiden Rügen hinreichend begründet sind (E. 1.2); sie würden ohnehin nicht durchdringen. 
2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweis). 
2.2 Das Obergericht erwog, eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer benannten Zeugen sei entbehrlich. Er habe im Berufungsverfahren ausgeführt, diese könnten bestätigen, dass er vor der betreffenden Fahrt keinen Alkohol getrunken habe. Dieser Punkt sei aber nicht rechtserheblich. Der Beschwerdeführer werde hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Abstinenz-Auflage von Schuld und Strafe freigesprochen. In Bezug auf den Schuldspruch der Vereitelung einer Blutprobe spiele es - gerade wegen dieser Auflage im Ausweis - keine Rolle, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Fahrt tatsächlich alkoholisiert gewesen sei. 
2.3 Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass es vorliegend darauf ankommt, ob er im Tatzeitpunkt mit einer Alkoholkontrolle bzw. einer Blutprobe rechnete. Im Mittelpunkt seiner Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren steht die Frage, ob die Abstinenz-Auflage galt und ob sie für die Polizisten aus dem Ausweis ersichtlich war. Darauf ist im Folgenden einzugehen (E. 3). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme der beiden Zeugen den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht entlasten könnte. Der Verzicht auf die Einvernahme der fraglichen Zeugen hält damit vor der Verfassung stand. 
3. 
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht dem Sachrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen). 
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. 
3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer - wie vor Obergericht -, in seinem Führerausweis sei keine Abstinenz-Auflage bzw. diese sei dort nicht ersichtlich. Das Obergericht stellte demgegenüber auf das gegenteilige Eingeständnis des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Kantonspolizei und den Bezirksgerichtspräsidenten ab. Zudem äusserte es folgende Überlegung zum Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht mit einer Blutprobe rechnen müssen, weil die Auflage seit längerem nicht mehr aktuell gewesen sei bzw. zur Tatzeit Unsicherheit bestanden habe, ob die Auflage im Führerausweis noch bestehe. Das Obergericht erwog, diese spätere Version sei mit Blick auf die Aussagen einen Tag nach dem Vorfall wenig glaubwürdig. Im Übrigen würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jeder Verkehrskontrolle mit einer Überprüfung der Einhaltung der Auflage rechnen musste, solange über die Gültigkeit der Auflage noch Unklarheit herrschte. 
3.3 In einer Befragung bei der Kantonspolizei, die rund zwei Monate nach dem Tatzeitpunkt stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Führerausweis-Dokumente. Die Auflage sei im alten Ausweis vermerkt; der neue Ausweis sei ohne Auflage. Es ist nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren dartun will, er hätte bei der vereitelten Polizeikontrolle das auflagefreie, neue Dokument vorweisen können. Die Schlussfolgerung, dass die Polizisten diesen Ausweis auf der Strasse mutmasslich nicht weiter überprüft und diesfalls auch keine Blutprobe durchgeführt hätten, ist spekulativ und vermag die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 
Soweit der Beschwerdeführer allgemein bestreiten will, dass die Auflage im Tatzeitpunkt noch bestanden habe, bringt er keine stichhaltigen Argumente gegen die differenzierte Begründung im angefochtenen Entscheid vor. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn das Obergericht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe solange gewärtigen müssen, dass die Beachtung der Abstinenz-Auflage bei jeder Polizeikontrolle überprüft würde, bis diese klar aufgehoben war. 
3.4 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur gerichtlichen Feststellung, dass er mit einer Blutprobe rechnen musste, erweisen sich von vornherein als unbeachtlich. So hilft es dem Beschwerdeführer nichts, wenn er darauf hoffte, er könne sich der Polizeikontrolle erfolgreich durch Flucht entziehen. Das Obergericht hat auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich gewürdigt, indem es ihm bezüglich seiner Flucht eine Überreaktion zubilligte und gleichzeitig bei ihm die vernunftgemässe Einsicht voraussetzte, dass die Einhaltung der Abstinenz-Auflage bei jeder Polizeikontrolle überprüft würde. 
3.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen oder offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots oder der Unschuldsvermutung lassen sich nicht ausmachen. 
4. 
Unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots ist es nicht zu beanstanden, wenn die Polizei den Einsatz von Alkoholkontrollen bei Autolenkern mit und ohne Abstinenz-Auflage unterschiedlich handhabt. Das Obergericht hat, wie mehrfach erwähnt, angenommen, der Beschwerdeführer habe wegen dieser Auflage jederzeit mit einer entsprechenden Überprüfung rechnen müssen. Dass es mit dieser Würdigung bei ihm einen strengeren Massstab als bei anderen Personen anlegt, bei denen diese Auflage ebenfalls angeordnet worden ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Der angefochtene Entscheid verstösst folglich nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: