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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9G_1/2007 
 
Urteil vom 27. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003 Luzern, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1967, Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, 
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess mit Urteil vom 21. Dezember 2006 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz (nachfolgend Xundheit) in dem Sinne gut, als es die Sache an den Krankenversicherer zurückwies, damit dieser die Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes von F.________ abkläre und gestützt darauf über deren Taggeldanspruch neu befinde (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweis auf die Erwägungen). 
B. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. Februar 2007 beantragt die Xundheit, "es sei die Urteilspassage auf S. 7 Ziff. 3.2.1 zweitletzter Satz zu erläutern". 
 
F.________ lässt sich in ablehnendem Sinne vernehmen ("grundsätzlich hält man dafür, dass eine Erläuterung des Urteils nicht stattfinden kann"). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Obwohl der zu erläuternde letztinstanzliche Entscheid am 21. Dezember 2006, d.h. noch vor dem (am 1. Januar 2007 erfolgten [AS 2006 1205, 1243]) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, sind dessen Bestimmungen auf das am 27. Februar 2007 eingereichte Erläuterungsgesuch bereits anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Erläuterung nimmt das Bundesgericht nach Art. 129 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen insbesondere vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2). Diese Vorschriften stimmen mit denjenigen von Art. 145 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden OG weitestgehend überein, weshalb nach wie vor die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. 
 
Der Erläuterung zugänglich sind allein unklare, unvollständige, zweideutige oder in sich widersprüchliche Entscheide. Eine Unklarheit liegt vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit der weiteren Abklärung) betrauten Gerichte oder Behörden den Entscheid tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden Gerichtes war. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt indessen nicht zur Begründung eines Erläuterungsanspruchs. Vielmehr hat die um Erläuterung ersuchende Partei substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern der fragliche Entscheid für sie unklar ist. Sie hat das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen. Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (in sic! 2004 S. 854 publiziertes Urteil LEGO System A/S vom 7. Juli 2004, 4C.86/2004, Erw. 1.4 mit Hinweis). 
3. 
Die Xundheit verlangt die Erläuterung folgenden Satzes des Rückweisungsurteils vom 21. Dezember 2006: "Wird somit, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Zustimmung zum Auslandaufenthalt bei einer arbeitsunfähigen, Taggeldleistungen beziehenden versicherten Person infolge der besonderen medizinischen Situation erst im Nachhinein erteilt, kann sich diese Einwilligung - und die damit verbundene Ausrichtung von Taggeldern - in Analogie zu Ziff. 4.1.5 des Taggeldreglements einzig auf die Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes beziehen". 
 
Die Gesuchstellerin substanziiert in keiner Weise, inwiefern diese Erwägung in Verbindung mit der im Dispositiv angeordneten Rückweisung der Sache (zur Abklärung der Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes der Versicherten) für sie unklar oder zweideutig ist. Im Gegenteil stellt die Xundheit in ihrem Erläuterungsgesuch ausdrücklich fest, dass der Wortlaut der zitierten Erwägung "für uns" (den Krankenversicherer) klar sei. Sie hat denn auch die Dauer des Spitalaufenthaltes der Gesuchsgegnerin in Asien bereits ermittelt und für diesen (unter den Parteien unbestrittenen) Zeitraum entsprechende Taggelder ausbezahlt. Dass die Versicherte dem letztinstanzlichen Urteil offenbar ein anderes Verständnis entgegenbringe, begründet keinen Erläuterungsbedarf der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits lehnt eine Erläuterung explizit ab. Konnte die Xundheit nach dem Gesagten ein Klarstellungsbedürfnis nicht plausibel machen, ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten. 
4. 
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem gesuchstellenden Krankenversicherer auferlegt (Art. 66 BGG). Dieser hat zudem der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz hat der Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: