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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_41/2009/don 
 
Verfügung vom 27. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. 
Parteien 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann