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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_226/2013 
 
Urteil vom 27. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Erbteilung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. März 2013 des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Präsident). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung (samt Rechnung) vom 12. März 2013 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das die Beschwerdeführer für ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend Erbteilung) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 30'000.-- bis zum 9. April 2013 aufgefordert hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Appellationsgericht erwog, der Kostenvorschuss sei gemäss § 11 Ziffer 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 30'000.-- festzusetzen und bis zum 9. April 2013 zu leisten, 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der vom Beschwerdeführer Nr. 1 (auch im Namen der Beschwerdeführerin Nr. 2) verfassten und unterzeichneten Eingabe aufzufordern (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 5 BGG), 
dass nämlich die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere Entscheide und Verfügungen als die im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. März 2013 richtet, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. März 2013 eingehen, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern diese Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 (als Verfasser und Unterzeichner der Beschwerde) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann