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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_43/2013 
 
Urteil vom 27. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 12. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, deren Antrag auf Vollstreckbarkeitsaufschub als gegenstandslos geworden abgeschrieben und eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'720.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Darlegens bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 12. Februar 2013 im Wesentlichen erwog, das rasche und summarische Rechtsöffnungsverfahren könne nicht sistiert werden, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sich andere Verfahren auf das Rechtsöffnungsverfahren auswirken könnten, hinsichtlich der Verfahrenslegitimation der Beschwerdegegnerin könne auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die Betreibungsforderung beruhe auf zwei rechtskräftigen thurgauischen Gerichtsurteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln nach Art. 80 Abs. 1 SchKG, über die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei (u.a. in den zu den Rechtsöffnungstiteln führenden Verfahren) bereits rechtskräftig entschieden worden, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen (u.a. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel, Tilgung, Stundung, Verjährung) würden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, mit dem Beschwerdeentscheid werde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit ihre Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2013 aufweisen, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2013 verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann