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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_317/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahmeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 13. November 2012 wurden die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die direkte Bundessteuer 2009 veranlagt, wobei ein Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes in U.________ auf Fr. 1'922'577.-- festgesetzt und den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wurde. Gegen diese Veranlagungsverfügung geführte Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 24. April 2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015 (Verfahren 2C_266/2015) nicht ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf das von den Steuerpflichtigen am 25. April 2016 gestellte Revisionsgesuch nicht ein. 
 
2.   
Die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 21. März 2017 kann als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 betrachtet werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Nennung von  Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechtserklärt, warum auf das von den Steuerpflichtigen gestellte Wiederaufnahmebegehren  nicht eingetreten werden könne (E. 2, E. 3, E. 4), und im Sinne einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb das Begehren selbst im Falle eines Eintretens darauf als unbegründet abzuweisen wäre (E. 4); die Eingabe wurde ausdrücklich als trölerisches Prozessieren bezeichnet, das nur Kosten verursache (E. 6). In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf zu erklären, dass eine Besteuerung (des Grundstückverkaufs) als privater Kapitalgewinn unzutreffend sei, diesbezüglich auch ein Vergleichsvorschlag vorgelegen habe, welcher vom Gerichtspräsidenten angenommen worden sei, ihm die Besteuerung für Gewinne, die den Geschwistern zukämen, nicht zumutbar und auch nicht sachgerecht sei, und in anderen Fällen ein den Geschwistern ausbezahlter Gewinnanteil zum Abzug zugelassen worden sei. Mit dieser Begründung, die sich nur auf die materielle Frage der Besteuerung, aber nicht auf die hier einzig zur Diskussion stehende Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bezieht, legen die Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte (Art. 97 BGG) oder bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine im bundesgerichtlichen Verfahren relevante Rechtsverletzung (vgl. die Rügegründe von Art. 95 BGG), etwa eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), begangen hätte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall