Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_216/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.A.________, 
2. A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsversteigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 1. März 2023 (BEZ.2022.91). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer wandten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft V.________strasse zzz in U.________ mit Beschwerde vom 11. November 2022 (Postaufgabe) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die Aufsichtsbehörde forderte die Beschwerdeführer zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung und weiterer sachdienlicher Unterlagen auf. Nachdem die Beschwerdeführer weder die angefochtene Verfügung noch sonstige sachdienliche Unterlagen eingereicht hatten, trat die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren AB.2022.65). 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wandten sich die Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 1. März 2023 trat das Appellationsgericht auf die Eingabe/Beschwerde nicht ein (Verfahren BEZ.2022.91). 
Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Postaufgabe 16. März 2023) haben sich die Beschwerdeführer in dieser Sache - sowie die Beschwerdeführerin alleine in einer weiteren Angelegenheit (dazu Verfahren 5A_215/2023) - an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2022. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Da sie im Betreff allerdings das appellationsgerichtliche Aktenzeichen nennen, ist davon auszugehen, dass sie auch den Entscheid des Appellationsgerichts anfechten wollen. 
Das Appellationsgericht hat erwogen, dass mit der Eingabe vom 27. Dezember 2022 keine Anfechtung des Entscheids vom 9. Dezember 2022 angestrebt werde. Gemäss Betreff richte sich die Eingabe gegen den Beschrieb und das Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, das sie am 28. November 2022 erhalten hätten. Eine direkte Anfechtung eines Beschriebs und Lastenverzeichnisses beim Appellationsgericht sei nicht möglich und die Beschwerdeführer zeigten auch nicht auf, dass sie die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten hätten. Soweit es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführer überhaupt um eine Beschwerde handle, könne auf sie nicht eingetreten werden. Bei dieser Ausgangslage ist Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer gehen auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen nicht ein. Sie verweisen auf eine Einsprache und eine Beschwerde im kantonalen Verfahren sowie ein früheres Schreiben an das Bundesgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg