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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_36/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2022 (IV.2022.00272). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2023 um unentgeltliche Prozessführung. Dies wurde ihr wegen aussichtsloser Beschwerdeführung mit Verfügung vom 8. Februar 2023 verwehrt. Der dabei angesetzte Kostenvorschuss ist innert der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eingegangen, so dass die Angelegenheit einem Endentscheid zuzuführen ist. 
 
2.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 15. November 2022 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint worden war. Dabei legte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einem gesetzlich vorgegebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG in einem Renten ausschliessenden Umfang erwerbstätig sein könnte. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen hinreichend aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, um alsdann direkt auf eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflichten zu schliessen. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel