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[AZA 7] 
U 110/00 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 27. April 2001 
 
in Sachen 
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Friedli, Brühlstrasse 17, 5412 Gebenstorf, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Der 1934 geborene L.________ war seit 1984 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Firma S.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Wegen zunehmenden Rückenbeschwerden meldete er sich 1987 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihm ab 1. Mai 1988 bis Ende Juli 1991 sowie vom 1. März 1992 bis Ende Oktober 1994 eine halbe und ab 1. November 1994 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde. 
Am 16. März 1991 erlitt L.________ bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Vaudoise erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Juni 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine Invalidenrente, gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 44'700.- und einen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitsgrad von rund 50 %, von Fr. 1'605.- monatlich (samt Teuerungszulagen) sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 %, von Fr. 34'020.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1996 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides insofern teilweise gut, als es die Vaudoise verpflichtete, L.________ ab 1. Oktober 1995 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'153.- (samt Teuerungszulagen) auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 59'971.- sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf einen Integritätsschaden von 45 %, von Fr. 43'740.- auszuzahlen (Entscheid vom 23. Februar 2000). 
 
C.- Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während L.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung zu Grund zu legen ist. 
 
a) Nach Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 UVV Vorschriften über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen. Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass, falls der Versicherte im Jahre vor dem Unfall u.a. wegen Unfall oder Krankheit einen verminderten Lohn bezogen hat, der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt wird, den der Versicherte ohne Unfall oder Krankheit erzielt hätte. 
Mit Bezug auf Invalide, welche verunfallen, enthält die Verordnungsbestimmung in den Absätzen 4 und 5 (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) folgende Regeln: 
 
"4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren 
versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität 
führt, so ist für die neue Rente der Lohn 
massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem letzten 
Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter 
Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner 
als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene 
Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. 
 
5 Weicht der versicherte Verdienst eines Invaliden erheblich 
vom Lohn eines gesunden Versicherten ab, so 
wird er auf das Einkommen nach Artikel 26 Absatz 1 der 
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung 
erhöht." 
 
War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (BGE 122 V 100). Art. 24 Abs. 4 UVV betrifft Bezüger von Renten der Unfallversicherung und regelt den Sonderfall, dass der Versicherte einen weiteren Unfall erleidet, welcher zu einer höheren Invalidität führt; Absatz 5 der Bestimmung betrifft dagegen Invalide, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber eine solche der IV) beziehen (nicht veröffentlichte Erw. 4b des in BGE 122 V 100 publizierten Urteils B. vom 9. Februar 1996, U 75/95; RKUV 1999 Nr. U 322 S. 94 Erw. 2c/aa). 
 
b) Da der Beschwerdegegner vor dem Unfall vom 16. März 1991 keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hatte, kann - wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - Art. 24 Abs. 4 UVV nicht Anwendung finden. Im Hinblick darauf, dass er vor dem Unfallereignis invalid war und eine Rente der Invalidenversicherung bezog, stellt sich dagegen die Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 5 UVV festzusetzen ist. 
Das kantonale Gericht verneint dies mit der Begründung, das nach Art. 24 Abs. 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV für Versicherte nach dem vollendeten 30. Altersjahr massgebende Einkommen betrage lediglich Fr. 5'500.- (recte: Fr. 55'500.-; ZAK 1990 S. 456), während sich der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV auf den höheren - und deshalb vorliegend zu Gunsten des Versicherten heranzuziehenden - Betrag von Fr. 59'971.- belaufe. Letzterer stelle das Einkommen dar, welches der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der konkreten Umstände an seinem Arbeitsplatz ohne krankheitsbedingte Einbusse hätte erzielen können. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rentenberechnung demgegenüber den durch den Versicherten vom 1. März 1990 bis 28. Februar 1991 als Abteilungsleiter des Bereichs Kartoffeln tatsächlich erzielten Lohn (samt Gratifikation) von Fr. 44'700.- und damit die Bemessungsmethode nach Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV zu Grunde. 
 
c) Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregeln nach Art. 24 Abs. 1 bis 5 UVV ist, dass der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahr vor dem Unfall aus einem der erwähnten Gründe oder Tatbestände nicht "normal" war (BGE 122 V 101 Erw. 5b). 
Im Hinblick auf die Angaben im Bericht der Gesellschaft X.________ vom 22. September 1992, wonach der Versicherte ohne Invalidität als Sektorleiter Kartoffeln Fr. 5'000.- pro Monat bzw. Fr. 62'000.- pro Jahr (inkl. Gratifikation) hätte verdienen können, sowie gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13. März 1991, in welchem der Lohn ohne Gesundheitsschaden im Rahmen der gleichen Tätigkeit mit Fr. 4'500.- bis Fr. 5'000.- beziffert wurde, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lohnverhältnisse des Versicherten vor dem Unfall entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht als "normal" zu bezeichnen sind und der niedrigere Verdienst klarerweise Folge der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners war. Nicht gefolgt werden kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch insofern, als der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 UVV berechnet wird. Im hier zu beurteilenden Fall bildete die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse unstreitig Hauptursache für den verminderten Lohn, welchen der seit 1. Mai 1988 eine halbe Rente der Invalidenversicherung beziehende Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielt hat, so dass die u.a. in RKUV 1999 Nr. U 322 S. 94 Erw. 2c/aa publizierte Feststellung, wonach sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV bestimmt, falls der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und er deswegen eine Rente bezieht, nach Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV bestimmt, vorliegend ihre Gültigkeit behält (vgl. BGE 122 V 102 Erw. 5c). Das in BGE 122 V 100 teilweise veröffentlichte Urteil, in welchem der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 UVV berechnet wurde, basierte auf einem anders gearteten Sachverhalt (lediglich einmonatiger IV-Rentenbezug im Jahr vor dem Unfall; Lohnverminderung wegen Krankheit), weshalb sich daraus keine Rückschlüsse ziehen lassen. Der versicherte Verdienst ist demnach gemäss Art. 24 Abs. 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen. 
 
d) Im Jahre 1991 belief sich das für die Invaliditätsbemessung nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende durchschnittliche Einkommen auf Fr. 55'500.- (ZAK 1990 S. 456). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei - vorliegend allseits zu Recht unstreitiger - Vollinvalidität 80 % dieses Betrages, somit Fr. 44'400.-. Da die nach dem Unfall eingetretene vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit - ebenfalls unbestrittenermassen - zu rund 50 % auf einer vorbestandenen Invalidität beruht, ist die Rente in diesem Umfang zu kürzen (Art. 36 Abs. 2 UVG). Die dem Beschwerdegegner ab dem 1. Oktober 1995 zustehende Invalidenrente beläuft sich damit auf Fr. 1'993.- im Monat (samt Teuerungszulagen von 7,7 % gemäss Verordnung 95 vom 5. Dezember 1994 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung). 
 
2.- Streitig und zu prüfen bleibt das Massliche der geschuldeten Integritätsentschädigung. 
 
a) Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass, falls mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht versicherten Unfällen auch ein Vorzustand oder eine interkurrente Erkrankung fallen, einen Integritätsschaden verursachen, d.h. ein Beschwerdebild besteht, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, der Integritätsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einzuschätzen ist. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c). 
 
b) Gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. A.________, Chefarzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, vom 13. April 1994 gehen Parteien und Vorinstanz von einem gesamthaften Integritätsschaden von 70 % aus. Das kantonale Gericht führt diese zu 50 % auf das Rückenleiden sowie zu 20 % auf die - aus seiner Sicht rein unfallbedingten - neuropsychologischen Defizite zurück und setzt die durch die Beschwerdeführerin zu entschädigende Integritätseinbusse im Hinblick auf den bei der Wirbelsäulenproblematik zu beachtenden Vorzustand sowie der hieraus resultierenden hälftigen Kürzung (50 % : 2) auf insgesamt 45 % fest (25 % und 20 %). Demgegenüber folgt die Beschwerdeführerin der von Dr. med. A.________ in dessen Stellungnahme vom 7. November 1994 erfolgten Präzisierung seines Berichtes vom 13. April 1994 und schätzt den Integritätsschaden - ohne detailliertere Unterscheidung der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - angesichts der auf Grund des Vorzustandes zu erfolgenden hälftigen Kürzung (70 % : 2) auf 35 %. 
 
c) Nach dem in Erw. 2a hievor Ausgeführten ist für die Bemessung der Integritätsentschädigung von rechtserheblicher Bedeutung, welches ursächliche Gewicht den unfallbedingten Ursachen einerseits und den unfallfremden Krankheitsfaktoren anderseits im Hinblick auf die Entstehung, Art und Schwere des cervicophalen und cervicobrachialen Schmerzsyndroms sowie der neuropsychologischen Ausfälle des Beschwerdegegners zukommt. Für die Ermittlung des entschädigungsberechtigten unfallbedingten Anteils ist vorerst der den beiden Leiden als solchen entsprechende Integritätsschaden in Prozenten festzulegen. In einem zweiten Schritt ist der jeweilige Kausalanteil der auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie - falls noch nicht ausgeheilt - der auf den im Mai 1987 erlittenen cerebrovaskulären Insult zurückzuführenden Krankheitsursachen festzusetzen. Hernach ist der für beide Beschwerdebilder je als Ganzes ermittelte Prozentsatz nach Massgabe des Verhältnisses des so ermittelten Kausalanteils zu kürzen. Die beiden derart für das nur unfallkausale Leiden errechneten Integritätsentschädigungen sind hierauf zusammenzuzählen. 
 
Da die Akten die für die Bemessung des dem Rückenleiden wie auch der neuropsychologischen Problematik entsprechenden Integritätsschadens notwendigen Angaben nicht enthalten, ist die Streitsache diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Festsetzung des Integritätsentschädigungsanspruchs an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 23. Februar 2000 und der 
Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft 
vom 11. Dezember 1996 aufgehoben, 
und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdegegner ab 
1. Oktober 1995 eine Invalidenrente von Fr. 1'993.- im 
Monat (samt Teuerungszulagen), basierend auf einem 
versicherten Jahresverdienst von Fr. 55'500.-, auszurichten 
ist. 
 
II. Im Übrigen wird die Sache an die Vaudoise Allgemeine 
Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie, 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw. 2c, den 
Anspruch des Beschwerdegegners auf Integritätsentschädigung 
neu festsetze. 
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 27. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: